W198 2127292-1•BVwG W198 2127292-1
W198 2127292-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016
Aufsichtsrat, Beamter, Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte,<br/>Pflichtversicherung, selbstständig Erwerbstätiger
W198 2127292-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 04.05.2016 festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 01.01.2009 bis 31.12.2010 und von 01.01.2014 bis 31.1.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.1995 als öffentlich Bediensteter im Bundesministerium für XXXX tätig sei. Seit 01.06.2006 sei er Aufsichtsrat bei der XXXX AG, wobei er diese Tätigkeit in Ungarn ausgeübt habe.
Von 01.06.2002 bis 12.02.2014 sei der Beschwerdeführer auch Aufsichtsrat bei der XXXX GmbH gewesen. Der SVA liege eine Bestätigung vor, wonach er im Jahr 2009 für diese Aufsichtsratstätigkeit eine Vergütung in Höhe von € 2.412,70 erhalten habe. Die in den Einkommenssteuerbescheiden 2009, 2010 und 2014 ausgewiesenen Progressionseinkünfte würden aus der Aufsichtsratstätigkeit in Ungarn stammen. Die in den Einkommenssteuerbescheiden 2009, 2010 und 2014 ausgewiesenen Einkünfte/Verluste aus selbstständiger Arbeit seien Sitzungsgelder für die Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der XXXX GmbH. Es liege in den Jahren 2009, 2010 und 2014 ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis vor. Rechtlich wurde erwogen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbstständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen würden, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit im jeweiligen Versicherungszweig nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei und sofern deren Beitragsgrundlagen die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen.
Die Sitzungsgelder für die Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der XXXX GmbH würden die Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllen. Es handle sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Hinsichtlich der in Ungarn ausgeübten Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der XXXX AG sei auszuführen, dass die Tätigkeit als Aufsichtsrat aufgrund des Art. 13 Abs. 4 der VO Nr. 883/2004 so zu beurteilen sei, als würde sie im Inland ausgeübt. Es sei daher zu beurteilen, ob eine im Inland ausgeübte Tätigkeit als Aufsichtsrat als selbständig oder unselbständig anzusehen sei. Der VwGH habe bereits mehrfach entschieden, dass die inländische Tätigkeit als Aufsichtsrat der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Das Erkenntnis 2003/08/0132 beschäftige sich inhaltlich damit, ob die Tätigkeit als Aufsichtsrat trotz Entsendung durch den Dienstgeber als selbständig anzusehen sei. Der VwGH habe dies bejaht. Die BVA habe im vorliegenden Fall zudem gegenüber der SVA bestätigt, dass keine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG vorliege. Daraus könne man schließen, dass es sich bei der Aufsichtstätigkeit in Ungarn nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des B-KUVG und dem Gehaltsgesetz handle. Die Auszahlung der Bezüge durch den Dienstgeber ändere daran nichts. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden für sich allein betrachtet nicht die Versicherungsgrenze überschreiten, gemeinsam mit den Progressionseinkünften sei die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG jedoch überschritten. Es sei sohin die Pflichtversicherung festzustellen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume 01.01.2009 bis 31.12.2010 und von 01.01.2014 bis 31.12.2014 ersatzlos zu beheben und die Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit EUR 0,00 festzusetzen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher seiner ausgeführten Tätigkeiten seitens seines inländischen Arbeitgebers (=XXXX) entsandt worden sei. Die Sitzungsgelder im Zusammenhang mit den inländischen Aufsichtsratstätigkeiten seien in den Einkommenssteuererklärungen des Beschwerdeführers für die jeweiligen Wirtschaftsjahre als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt worden, während die restlichen Aufsichtsratsvergütungen gemäß § 25 Gehaltsgesetz über das Bundesministerium für Finanzen angewiesen, vom Arbeitgeber (XXXX) der Lohnsteuer unterworfen und in weiterer Folge als Vergütung für eine Nebentätigkeit ausbezahlt worden seien. Diese Vergütungen würden steuerrechtlich zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zählen und gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit f B-KUVG der Pflichtversicherung durch die BVA unterworfen werden. Die Republik Österreich sei im Ausmaß von 28,24% an der
XXXX AG beteiligt. Der Beschwerdeführer sei von seinem inländischen Arbeitgeber (XXXX) entsandt worden, um die Stellung als stellvertretender Vorsitzender bzw. als Vorsitzender des Aufsichtsrates der XXXX AG in Ungarn neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienst wahrzunehmen. Diese Tätigkeit stelle eine Nebentätigkeit gemäß § 37 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und in weiterer Folge eine unselbstständige Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 dar. Der Beschwerdeführer sei als Aufsichtsratsmitglied bzw. als Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaften, deren Anteile sich im Eigentum der Republik Österreich - vertreten durch das XXXX - befinden, ausschließlich aufgrund der Veranlassung seitens des XXXX tätig. Die Tätigkeiten als Aufsichtsratsvorsitzender bzw. Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der XXXX AG und der XXXX Gmbh sowie als Aufsichtsratsmitglied der XXXX GmbH würden Nebentätigkeiten gemäß § 37 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz darstellen. Die ausländischen Einkünfte, die ausschließlich für die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender bzw. stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bezogen wurden, würden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 darstellen, mit der Folge, dass diese in die Beitragsgrundlage gemäß B-KUVG mit einzubeziehen seien und somit keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auslösen.
3. Mit Schreiben vom 01.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.1995 als öffentlich Bediensteter im Bundesministerium für XXXX tätig.
Seit 01.06.2006 ist der Beschwerdeführer Aufsichtsrat bei der XXXX AG. Er übt diese Tätigkeit in Ungarn aus. Für die Aufsichtsratstätigkeit des Beschwerdeführers in Ungarn besteht keine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG.
Von 01.06.2002 bis 12.02.2014 war der Beschwerdeführer zudem Aufsichtsrat bei der XXXX GmbH.
Der Einkommenssteuerbescheid 2009 vom 19.12.2014 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 1.863,10 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von € 8.759,38 aus.
Der Einkommenssteuerbescheid 2010 vom 22.12.2014 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 768,60 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von € 7.919,50 aus.
Der Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 21.08.2015 weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 519,36 sowie Progressionseinkünfte in Höhe von € 6.653,00 aus.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
Die Feststellung, wonach für die Aufsichtsratstätigkeit des Beschwerdeführers in Ungarn bei der XXXX AG keine Pflichtversicherung nach dem B-KUVG besteht, ergibt sich aus dem Schreiben der BVA vom 13.04.2015 sowie einem Mail der BVA vom 01.03.2016.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall sind folgende Punkte unstrittig:
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit in Aufsichtsräten,
der Zeitraum der Tätigkeiten,
der Umstand, dass der Beschwerdeführer für diese Tätigkeiten Einkünfte erzielt hat sowie
der Umstand, dass es sich bei diesen Einkünften (einerseits um Sitzungsgeld sowie andererseits um Progressionseinkünfte) um Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers in zwei Aufsichtsräten handelt.
Strittig ist, ob die Tätigkeiten in den Aufsichtsräten eine Nebentätigkeit (neben seiner Tätigkeit als öffentlich Bediensteter) oder etwas anderes (selbständige Tätigkeit oder unselbstständige Tätigkeit) sind.
3.3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften in der anzuwendenden Fassung lauten:
3.2.2.1. Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) idF BGBl. I Nr. 53/2016:
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
3.2.2.2. Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988) idF BGBl. I 77/2016:
Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
[...]
Für gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Hinsichtlich der in Ungarn ausgeübten Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der XXXX AG ist zunächst wie folgt auszuführen:
Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 4 der VO Nr. 883/2004 lautet:
"Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört."
Dies bedeutet, dass für alle von einer jeweiligen Person ausgeübten Tätigkeiten die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden sind, in dem die Beamtentätigkeit besteht. Im Fall des Beschwerdeführers sind das die österreichischen Rechtsvorschriften. Die in Ungarn ausgeübte Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der XXXX AG ist aufgrund der Anwendung dieser Bestimmung so zu beurteilen, als würde sie im Inland ausgeübt.
Gemäß § 22 Z 2 EStG führen Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei die Tätigkeit als Aufsichtsrat im Einkommenssteuergesetz ausdrücklich genannt ist. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG kann nicht zweifelhaft sein, dass Einkünfte als Mitglied eines Aufsichtsrates als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit unter diese Bestimmung fallen (vgl. VwGH vom 18.12.2003, Zl 2000/08/0068).
Sowohl die erzielten Einkünfte für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aufsichtsrat bei der XXXX GmbH (Sitzungsgelder) als auch die Einkünfte für die Tätigkeit als Aufsichtsrat bei der XXXX (Progressionseinkünfte) sind Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG führen.
Hinsichtlich der Beurteilung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht eine Bindung an die Beurteilung der Steuerbehörde. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 richtet sich nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschieden Rechtsfrage erneut zu prüfen. (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2016 zu § 2 GSVG, RZ 72; vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012).
Weiters ist festzuhalten, dass für beide Aufsichtsratstätigkeiten keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz vorliegt. Die BVA hat im Schreiben vom 13.04.2015 und noch einmal mit Mail vom 01.03.2016 bestätigt, dass keine Pflichtversicherung nach dem
B-KUVG vorliegt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Aufsichtsratstätigkeit in Ungarn nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des B-KUVG und dem Gehaltsgesetz handelt.
Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2009 € 4.292,88, im Jahr 2010 € 4.395,96 und im Jahr 2014 €
Gemäß den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden werden vom Beschwerdeführer Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit überschreiten für sich allein betrachtet nicht die Versicherungsgrenze, gemeinsam mit den Progressionseinkünften ist die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG jedoch überschritten.
Die Tätigkeit als Aufsichtsrat in beiden Unternehmen unterliegt somit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. VwGH vom 07.06.2005, Zl. 2003/08/0132).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 und 01.01.2014 bis 31.12.2014 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.
Abschließend ist zum Prinzip der Mehrfachversicherung wie folgt auszuführen:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss 30.06.2004; VfGH B 869/03 festgehalten hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).
Im Beschluss B 864/98-15 vom 28.09.00 hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung dazu folgendes ausgeführt:
Die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten bilden eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt. Daher begegnet es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten (- dieser Beschluss bezog sich auf einen Pensionsbezieher -), die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen.
Übereinstimmend mit dieser Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis 2000/08/0206 vom 19.03.2003 Folgendes ausgesprochen:
Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hiefür in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischem Gestaltungsspielraum (etwa VwGH vom 30.03.1993, 91/08/0174, und vom 24.03.1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rsp. des VfGH). Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat wiederholt (etwa VwGH Slg 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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