BVwG W122 2131369-1

W122 2131369-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W122 2131369-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2131369.1.01

Spruch

W122 2131369-1/3Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten von Wien 13.06.2016, Zl. P6/380715/2014:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W122 2131369-1/2E, dahingehend berichtigt, dass der im Einleitungssatz fälschlicher Weise angeführte Name des Beschwerdeführers statt XXXX richtig XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.

Mit Antrag vom 24.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung seiner Erwerbstätigkeit in der Privatwirtschaft, da ihm kein Monat der insgesamt 7 Jahre und 2 Monate Erwerbstätigkeit angerechnet worden wäre.

I.2.

Mit Bescheid vom 13.06.2016 stellte die Behörde das Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 2 Jahren und 6 Monaten fest.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie im Wesentlichen an, dass eine bloß fachverwandte Vortätigkeit alleine nicht zur Anrechnung genüge. Maßgeblich wäre die bessere Verwendbarkeit, im Hinblick auf die Verwendbarkeit des Bediensteten, wenn man sich die Vortätigkeit wegdenke, also ob eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger durchführen könnte.

Der Beschwerdeführer hätte bei der genannten S. GmbH und S. AG bloß fachverwandte Vortätigkeiten und könne die vielseitigen Aufgaben eines Polizeibeamten nicht schlechter erfüllen, wenn man sich die Vortätigkeiten wegdenken würde.

I.3.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit rechtsfreundlicher Vertretung am 21.07.2016 Beschwerde und führte an, dass wegen der Vortätigkeiten auf seinem aktuellen Arbeitsplatz ein erheblich höherer Arbeitserfolg gegeben und zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer hätte facheinschlägige Erfahrungen sammeln können, die es ihm als Exekutivbeamten erlauben würden, durch die vorhandene Routine und sicheren Umgang mit allen Ressourcen der IT einen Arbeitserfolg zu erreichen und selbstständig zu erarbeiten, was ohne diese Berufserfahrung in der Form nicht möglich gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus einem unmittelbaren Vergleich mit Kollegen, welche bereits sieben oder mehr Jahre Berufserfahrung bei der Exekutive hätten.

Die Arbeit der Exekutive wäre gerade in jüngerer Zeit stark durch die Arbeit mit IT und EDV geprägt. Viele Delikte würden mithilfe der IT begangen, dadurch erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Für Verbrechen oder Vergehen aus diesem Bereich wäre der Beschwerdeführer Ansprechpartner für alle Kollegen seiner Dienststelle.

Weiters strebe der Beschwerdeführer eine Verwendung im Cyber Crime Competence Center (C4) an.

Die belangte Behörde hätte die Prüfung des Tatbestandes des erheblich höheren Arbeitserfolges nicht geprüft.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten über 2 Jahre und 6 Monate hinaus angerechnet werden in eventu den Bescheid aufzuheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

I.4.

Die Rechtssache wurde mit Schreiben vom 25.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und mit Beschluss vom 18.11.2016 erledigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm wurde der nunmehr berichtigte Beschluss im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 21.11.2016 über den elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

Aufgrund eines Versehens wurde im Einleitungssatz des Beschlusses vom 18.11.2016, W122 2131369-1/2E ein falscher Vorname des Beschwerdeführers angegeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019).

Eine Berichtigung nach §62 abs. 4 AVG bewirkt feststellend, dass das berichtige Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des §62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie sie für die Partei, bei Mehrpareienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl 2002/12/0140). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. (VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (Beschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtungsbedürftigen Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (Beschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtungsbescheid (Beschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier: Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtige Bescheid iSd. Berichtungsbescheides (Beschlusses) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall springt bei Durchsicht des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W122 2131369-1/2E, im ergänzenden Vergleich mit der Aktenlage und den hierin dargelegten Verfahrensdaten ins Auge, dass es sich nur um ein Versehen handeln kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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