BVwG W114 2110477-1

W114 2110477-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2110477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2110477.1.00

Spruch

W114 2110477-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 16.01.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122531922, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A.I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von EUR XXXX entfällt.

A.II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.05.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von der Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX wurde im MFA für das Antragsjahr 2010 am 25.03.2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 121,93 ha beantragt. Bei der XXXX war der Beschwerdeführer darüber hinaus im Antragsjahr 2010 auch der Obmann der diese Alm bewirtschaftenden XXXX, der im MFA für das Antragsjahr 2010 am 03.05.2010 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von ursprünglich 20,78 ha beantragte, diese am 19.05.2010 rückwirkend jedoch freiwillig auf 14,77 ha korrigierte.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109115977, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 61,70 vorhandenen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,47 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Infolge einer Änderung im Bereich der Zahlungsansprüche, wobei es zu einer Reduktion der dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche von 61,70 mit einem Wert von EUR 20,99 auf 46,00 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 21,29 kam, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110994194, für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

5. Am 08.09.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde die von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2010 festgestellte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,93 ha bestätigt.

6. Am 22.10.2013 fand auch auf der XXXX im Beisein des Beschwerdeführers, der auch die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 14,77 ha nur eine solche im Ausmaß von 12,22 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 19.11.2013, GB I/TPD/120352241, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin gab zum Kontrollbericht - diesem offensichtlich zustimmend - keine Stellungnahme ab.

7. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122531922, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR

XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - auf Basis von nur mehr 46,00 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,47 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 21,92 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,55 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.

8. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2015 Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,

2. andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die behördlichen Feststellungen der beihilfefähigen Fläche falsch wären. Als Obmann der XXXX habe er alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt bzw. eingehalten. Während des Verpflichtungszeitraumes habe sich das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden. Zudem werde auf eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer Zell am See gemäß "Task force Almen" hingewiesen. Darin werde hinsichtlich der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX hingewiesen, dass ihn auch als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft an einer falsch beantragten Almfutterfläche kein Verschulden treffe, da er die Fläche nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen weder von ihm noch von der Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer legte diese "LWK-Bestätigung" vom 19.10.2015 der Beschwerde bei.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 06.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX und die Alm mit der BNr. XXXX. Darüber hinaus war er im Antragsjahr 2010 auch Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft. Für die XXXX beantragte er im MFA für das Jahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 14,77 ha. Für die Alm mit der BNr. XXXX wurde für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche von 121,93 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109115977, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 61,70 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen für den Beschwerdeführer von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,47 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110994194, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Änderung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche, wobei es zu einer Reduktion der dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche von 61,70 mit einem Wert von EUR 20,99 auf 46,00 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 21,29 kam, für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX zuerkannt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

5. Bei einer am 22.10.2013 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 14,77 ha nur eine solche im Ausmaß von 12,22 ha festgestellt.

6. Dem Beschwerdeführer wurde mit Änderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122531922, für das Antragsjahr 2010 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde für den Beschwerdeführer - auf Basis von nur mehr 46,00 vorhandenen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 24,47 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 21,92 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,55 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX resultiert aus der bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellten verringerten Almfutterfläche gegenüber der vom Bewirtschafter dieser Alm für das Antragsjahr 2010 beantragten Almfutterfläche.

7. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 16.01.2015 angefochten.

8. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer Zell am See vom 19.01.2015 vor, in welcher dargelegt wird, dass - nach Auffassung der Bezirksbauernkammer Zell am See - der Beschwerdeführer die Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 nach bestem Wissen und gewissen auf Basis des Almleitfadens und nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen dem Beschwerdeführer und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wäre.

9. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren insofern unwidersprochen, als zu den von der AMA vorgelegten Vor-Ort-Kontroll-Berichten, die genaue schlagbezogene Flächenfeststellungen aufweisen, kein darauf bezugnehmendes Vorbringen erfolgte und daher nicht substanziiert dargelegt wurde, warum die von der AMA dargelegten Größen der einzelnen Schläge nicht korrekt festgestellt worden wären. Auch für das erkennende Gericht ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf eine nicht korrekte Ermittlung der Almfutterfläche im Zuge der durchgeführten relevanten Vor-Ort-Kontrolle.

Wenn der Beschwerdeführer auf die der Beschwerde beigefügte LWK-Bestätigung der Bezirksbauernkammer vom 19.01.2015 hinweist, vermag der Beschwerdeführer damit - für das erkennende Gericht - nachvollziehbar und daher im Zuge der freien Beweiswürdigung glaubhaft darzulegen, dass ihn an der nicht korrekten Almfutterflächenbeantragung im MFA für das Antragsjahr 2010 für die XXXX kein Verschulden trifft, da ein solcher Fehler bei der Futterflächenbeantragung angesichts der relativ geringen Größe der festgestellten absoluten Flächendifferenz einem sorgfältigen und aufmerksamen Bewirtschafter einer Alm auch unterlaufen kann und daher keine Schuld trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 29,15 ha (davon 24,47 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) - unter Berücksichtigung von 46,00 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen - eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 26,51 ha (dabei 21,92 ha festgestellte Almfutterfläche) ermittelt. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 2,55 ha.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben eine freiwillige Almfutterflächenreduktion durch den Antragsteller auf der XXXX sowie eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche und damit eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche ergeben.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom erkennenden Gericht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Der Beschwerdeführer gab bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine sogenannte LWK-Bestätigung der Bezirksbauernkammer Zell am See vom 19.01.2015 ab.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde durch die Vorlage dieser Erklärung - auch für das erkennende Gericht - glaubwürdig dargelegt, dass den BF an einer unkorrekten Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2010 kein Verschulden trifft. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Hinblick für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Erklärung wirkt hinsichtlich der festgestellten Differenzfläche sanktionsbefreiend. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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