L520 2126017-1•BVwG L520 2126017-1
L520 2126017-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Miliz,<br/>persönlicher Eindruck, Sippenhaftung
L520 2126017-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte am 24.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Er wurde am 25.11.2014 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er aufgrund der Kriegslage im Irak geflüchtet sei. Zudem sei sein Bruder Polizist gewesen und von der Regierung getötet worden. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 brachte der BF folgende Beweismittel in Vorlage:
Am 09.11.2015 lange eine Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich des MigrantInnenvereins St. Marx für die Vertretung des BF im Hinblick auf dessen Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Weiters wurde um möglichst baldige Behandlung des Falls des BF ersucht.
Am 30.12.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF nach Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst angab, dass er Polizist gewesen sei und sein Bruder getötet worden sei. Wegen dieses Problems sei dann der Vater des BF gestorben und nun sei der BF der einzige Mann in der Familie. Man wollte ihn als Polizist nach Mossul schicken, aber er sei zuvor noch geflüchtet. Aufgrunddessen werde er nunmehr zu Hause gesucht. Zuvor seien schon der Bruder sowie der Schwager des BF von Milizen mitgenommen worden und der Bruder des BF sei auch von ihnen erschossen worden.
Mit Schriftsätzen vom 27.01., 16.02. und 13.03.1016 ersuchte der BF, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, um eine baldige Entscheidung in seinem Asylverfahren.
Am 27.04.2016 erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
I.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Letztendlich werde dem BF jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2016 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
I.4. Die Beschwerdevorlage langte am 12.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.5. Am 30.06.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.
Der BF stammt aus Bagdad, besuchte dort insgesamt etwa 10 Jahre die Grundschule sowie ein Gymnasium. Im Jahr 2006 begann er den Dienst als Polizist. Nicht festgestellt werden konnte, innerhalb welchen Zeitraums der BF seiner Tätigkeit als Polizist nachging. Der BF verbrachte sein Leben bis zur Ausreise nach Europa in Bagdad und lebte dort in seinem Familienhaus gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Schwestern.
Der Vater sowie ein Bruder des BF sind schon verstorben. Es ist nicht feststellbar, aus welchem Grund diese letztendlich verstorben sind (siehe in Folge unter 2.4.). Ein weiterer Bruder ist verheiratet und lebt im Irak.
Der BF reiste im September 2014 von Bagdad nach Istanbul und kam am 24.11.2014 in Österreich an und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2017 erteilt.
In Österreich besucht der BF einen Deutsch-Sprachkurs und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Der BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist und der von ihm in diesem Zusammenhang als fluchtrelevant dargestellten Probleme einer persönlichen Gefahr ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 Verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadi bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Bagdad:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der
terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Der genaue Zeitraum, wann der BF als Polizist tätig war, kann aufgrund seiner divergierenden Aussagen diesbezüglich nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren, auf seine Aussagen vor dem BVwG sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.
2.3. Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes substantiiertes Vorbringen des BF wurde dahingehend auch nicht aktenkundig.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Vorweg ist festzustellen, dass der BF zu seinem Fluchtvorbringen schon im Rahmen der Erstbefragung sowie in Folge insbesondere in der Einvernahme vor dem BFA sehr divergierende Angaben machte und schon anhand des reinen Aktenstudiums ein Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF entstand.
Auffallend war hierbei schon in der Gegenüberstellung der Aussagen in der Erstbefragung und jener in der nachfolgenden Einvernahme das voneinander abweichende Vorbringen zu den Ausreisegründen bzw. den Verfolgern, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen habe.
So gab der BF nämlich in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zunächst an, dass er aufgrund der allgemeinen Kriegslage im Irak geflüchtet sei und zudem sein Bruder Polizist gewesen sei und von der Regierung ermordet worden sei. Von einer persönlichen Verfolgung erwähnte er zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts (AS 29).
Demgegenüber gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 30.12.2015 befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er selbst Polizist gewesen sei und man ihn nach Mossul schicken wollte und er deshalb geflüchtet sei. Die Ermordung seines Bruders erwähnte er zwar auch in der Einvernahme, jedoch gab er dort im Gegensatz zu seiner Aussage in der Erstbefragung an, dass sein Bruder von Milizen umgebracht worden sei (AS 53). Er konnte diesen Widerspruch auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesbezüglichem Vorhalt nicht aufklären (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7).
Zudem machte der BF, wie schon im Bescheid des BFA ausgeführt wurde, in der Einvernahme unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit (siehe Bescheid des BFA S. 20), was in Zusammenschau mit seinem Fluchtvorbringen, wonach er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist im Irak verfolgt sei, von hoher Relevanz ist.
Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit verstärkte sich jedoch noch massiv im Hinblick auf das weitere Vorbringen des BF im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sein Fluchtvorbringen neuerlich auf komplett andere Weise schilderte.
So gab er dort befragt nach seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass die Asaeb Ahl Haq Miliz im August 2014 zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn dort gesucht habe, er jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten seiner Mutter auch gesagt, dass ihn das gleiche Schicksal wie seinen Bruder ereilen würde.
Abgesehen davon, dass der BF diesen Vorfall erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, was sich schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot als problematisch darstellt, ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA von einer Verfolgung durch die Milizen der Mahdi Armee sprach (AS 54), während er nunmehr die Mitglieder der Asaeb Ahl Haq Miliz als seine Verfolger bezeichnete (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7). Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht, gab der BF an, dass die Mahdi-Miliz seinen Bruder mitgenommen habe. Nach weiterem Vorhalt, dass der BF zuvor noch angegeben hat, dass er von den gleichen Personen gesucht werde, die schon seinen Bruder gesucht haben, gab er an, dass dies eine Gruppe sei, die sich später von der Mahdi-Armee abgespalten habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8).
Diese Erklärung steht zwar mit den Länderberichten über den Irak und die dort operierenden Milizen im Einklang, jedoch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF wahlweise einmal die eine Gruppe und einmal die andere Gruppe als seine Verfolger bezeichnet, weshalb diese Rechtfertigung eher als Schutzbehauptung zu werten ist.
Zudem stellte der BF auch den Vorfall der Ermordung seines Bruders, welcher gemäß seinen Angaben auch mit seinem eigenen Fluchtvorbringen in Verbindung steht, auf unterschiedliche Weise dar: Während er nämlich in der Einvernahme vor dem BFA noch davon sprach, dass sein Bruder gemeinsam mit seinem Schwager von den Milizen mitgenommen worden sei, und von diesen in Folge umgebracht worden sei (AS 54) , gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass eine bewaffnete Gruppe seinen Bruder sowie zwei Schwager von ihm mitgenommen hätte. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs brachte der BF vor, dass er auch schon vor dem BFA von zwei Schwagern gesprochen habe und berief sich auf ein Verständigungsproblem mit der Dolmetscherin (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass dem BF die Niederschrift am Ende der Einvernahme rückübersetzt wurde und der BF deren Richtigkeit durch eine Unterschrift bestätigt hat, weshalb die Behauptung von Verständigungsproblemen ins Leere geht.
Weiters machte er über diesen gesamten Vorfall nur vage und wenig detailreiche Angaben, weshalb dieser Vorfall auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig erscheint.
Hinzu kommt, dass der BF auch unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Todes seines Bruders sowie zum Hintergrund von dessen Ermordung machte, indem er in der Einvernahme vor dem BFA noch behauptete, dass sein Bruder Ende 2008 ermordet worden sei und die Ermordung vor allem auf dessen Beruf als Polizist zurückführte ("Sie sagten zu mir, dass man mich genauso finden würde wie meinen Bruder. Mein Bruder war auch Polizist...." - AS 53), während er in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass der Vorfall, bei welchem sein Bruder ermordet wurde, schon im Jahr 2007 gewesen wäre ("Es war im Jahr 2007, als eine bewaffnete Gruppe meinen Bruder Shaker und meine beiden Schwager mitgenommen hat"... - Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7). Weiters führte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht die Mitnahme und Ermordung seines Bruders zunächst lediglich auf den religiösen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten zurück und gab erst nach diesbezüglicher Nachfrage an, dass er ermordet worden sei, da er Sunnit und auch Polizist gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8).
Nach Vorhalt der unterschiedlichen Datumsangaben rechtfertigte sich der BF lediglich mit dem Argument, dass er die Sterbeurkunde seines Bruders bei sich habe, welche 2007 ausgestellt worden sei und er außerdem so gestresst sei, dass er nicht einmal den Geburtstag seiner Eltern weiß. Dazu ist jedoch festzustellen, dass der BF auch schon bei der Einvernahme im Besitz der Sterbeurkunde seines Bruders war und auch davon auszugehen ist, dass ein so einschneidendes Erlebnis, wie der gewaltvolle Tod des eigenen Bruders, so einprägsam ist, dass es dem BF zuzumuten gewesen wäre, den Vorfall zumindest im Hinblick auf das Jahr, in welchem dieser geschah, einzuordnen. Auch wenn dem BF zuzugestehen ist, dass eine mündliche Verhandlung vor einem Gericht einen gewissen Stressfaktor darstellen kann, so kann dies nicht als Erklärung für die Nennung unterschiedlicher Jahreszahlen für den Tod des eigenen Bruders dienen, zumal der BF an anderer Stelle, etwa im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn, sehr genaue datumsmäßige Angaben machte.
Schließlich ist noch darauf einzugehen, dass der BF geltend machte, dass er aufgrund seiner Desertion von der irakischen Polizei von den Behörden im Irak gesucht werde. Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde die Desertion des BF von der Polizei sich schon dem Grunde nach als nicht glaubhaft erweist. Dies insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF zu seinem Beruf und Einkommen in der Erstbefragung sowie den widersprüchlichen Angaben des BF zur Suche der Polizei nach seiner Person. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht eine behördliche Suche seiner Person im Irak überhaupt nicht mehr erwähnte und weiters auf Nachfrage auch konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden verneinte (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10), weshalb letztlich davon auszugehen ist, dass der BF im Irak keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.
Zudem ist dem BFA auch insofern zuzustimmen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung einer allfälligen Desertion des BF von der Polizei in einer eventuell drohenden Bestrafung wegen Desertion kein asylrelevantes Motiv erkannt werden könne. Somit geht auch die erkennende Richterin davon aus, dass eine (asylrelevante) Verfolgung des BF keine Deckung in der vom BFA festgestellten Situation zur Bestrafung von Deserteuren im Irak findet (siehe dazu die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Desertion vom Polizeidienst im Irak, AS 57).
Darüber hinaus ist es dem BF nicht gelungen, in Bezug auf seine Desertion eine gezielt gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, asylrelevante Verfolgung etwa im Rahmen des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der BF bei der Verbüßung einer Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Situation ausgesetzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer (Volks)Gruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600).
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl.99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommt, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. daran anschließend auch die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604, und vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0475; zur Möglichkeit der Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vgl. das Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0435).
Derartige Gründe wurden vom BF jedoch nicht behauptet bzw. kann auch nicht per se davon ausgegangen werden, dass den ihm möglicherweise drohenden Sanktionen (bis zu dreijährige Freiheitstrafe) jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Letztendlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass er nicht aufgrund seiner Desertion von der Polizei gesucht werde, sondern lediglich aufgrund seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit.
Weiters beantwortete er die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich damit, dass er eine Ermordung durch die Asaeb Al Haq befürchte und erwähnte die staatlichen Behörden mit keinem Wort. Letztendlich spricht auch die legale Ausreise des BF aus dem Irak gegen dessen staatliche Verfolgung.
Aufgrund der schon oben dargestellten widersprüchlichen und vagen Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund konnte dieser jedoch auch keine Verfolgung durch Dritte, in diesem Fall schiitische Milizen, geltend machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der BF auf die Frage, ob es einen Grund gebe, dass die schiitischen Milizen gerade ihn verfolgten, antwortete, dass alle Sunniten im Irak verfolgt werden würden, was ein weiteres Indiz gegen dessen persönliche, individuelle Bedrohung durch die Milizen darstellt (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9).
Somit war letztendlich in Betracht zu ziehen, dass nicht erkennbar wurde, dass der BF zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre.
Ergänzend ist weiters auszuführen, dass aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen waren, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte.
Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.
Auch die vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente waren letztendlich in Gesamtschau nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern. So erweisen sich nämlich weder der Tod des Vaters noch des Bruders des BF an sich als strittig und geht aus der Sterbeurkunde betreffend den Bruder lediglich hervor, dass dieser aufgrund eines Terroraktes verstarb, jedoch sind daraus keine näheren Informationen ableitbar. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Tod des Bruder des BF schon im Jahr 2007 ereignete. Ebenso erweist sich im Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung des Abschlusses der Polizeiausbildung auch nicht die berufliche Tätigkeit des BF als Polizist an sich als strittig, sondern bestanden lediglich Zweifel hinsichtlich des Zeitraums, wann er diesen Beruf ausübte, was aus der vorgelegten Bestätigung ebensowenig hervorgeht.
2.5. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen nicht glaubhaft war.
2.5. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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