BVwG I404 2134641-1

I404 2134641-1Tribunal administratif fédéral22 nov. 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I404 2134641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2134641.1.00

Spruch

I404 2134641-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra Junker als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Karl LAMPRECHT und Erich RONACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle, vom 09.06.2016, ohne Geschäftszahl (Versicherungsnummer: 2710 161270), betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 12.07.2016, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), vom 09.06.2016 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß

§ 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 12.07.2016 verloren hat.

2. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016, welcher am 14.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte, hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben.

3. Mit Schreiben vom 19.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Aufgrund einer telefonischen Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde von der belangten Behörde am 20.09.2016 mitgeteilt, dass es der üblichen Vorgehensweise entspreche, dass Bescheide betreffend § 10 AlVG automatisch am selben Tag, an welchem sie erstellt wurden, über die Bundesrechenzentrum GmbH versandt werden.

5. Mit Schreiben vom 20.09.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit, dass die Beschwerde mangelhaft sei, da sie die Angaben, welche erforderlich seien, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei, nicht enthalte. Der Beschwerdeführerin werde daher gemäß § 13 Abs. 3 iVm. § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) würden Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelten. Nach den Angaben der belangten Behörde sei der gegenständliche Bescheid am 09.06.2016 zur Post gegeben worden. Es wäre daher gemäß

§ 26 Abs. 2 ZustG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der gegenständliche Bescheid am 14.06.2016 zugestellt worden sei. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde würde daher am 14.06.2016 zu laufen beginnen und am 12.07.2016 enden, womit die am 13.07.2016 zur Post gegebene Beschwerde verspätet wäre. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde, falls die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachreiche.

6. In der Folge kam die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nach.

II. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

2.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

2.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

...

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt:

Anbringen

§ 13.

...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

...

2.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Angaben, welche erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Da die Beschwerde in Anwendung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) als verspätet zu werten wäre und die Beschwerde insofern mangelhaft ist, als sie die Angaben, welche erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, nicht enthält, trug das Gericht der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin darüber belehrt, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, sollte sie dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen. Beim Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb der Frist keine Eingabe eingelangt.

Da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

2.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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