W105 2135498-1•BVwG W105 2135498-1
W105 2135498-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W105 2135498-1/9E
W105 2135497-1/9E
W105 2135499-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX alle StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und stellten am 10.02.2016 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bezüglich des Erstbeschwerdeführers liegt ein Eurodac-Treffer zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland am 26.01.2016 vor.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Österreich würden sich neben der mit ihm mitgereisten Ehegattin und der gemeinsamen Tochter seine Eltern, seine Schwester sowie zwei Brüder befinden. Er sei vor drei Jahren schlepperunterstützt aus Syrien ausgereist und habe sich dann mit seiner Familie für 2 ¿ Jahre in Jordanien aufgehalten. Danach seien sie über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien über Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist, wo sie sich seit 10.03.2016 aufhielten. Er hätte die Möglichkeit, bei seinen in Österreich lebenden Angehörigen mit seiner Frau und seiner Tochter zu leben. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag die Angaben ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführer gaben in Bezug auf den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern an, dass sie dort "gut behandelt" worden seien.
Am 06.04.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Rückübernahme der Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 17.06.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder sowie seine Großeltern väterlicherseits und seine zwei Onkel in Österreich leben würden. Er lebe aktuell in einer Unterkunft der Grundversorgung mit seiner Frau und seiner Tochter. Er helfe momentan seinem Vater.
Auf Vorhalt der geführten Konsultation mit Kroatien und der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle, da seine Familie hier wäre. Er sei der "Aufpasser" für seine Schwester. Diese sei 20 Jahre alt und hätte einen Gehirntumor gehabt, der im Jahr 2000 entfernt worden sei. Sie habe den Intellekt eines Kindes und benötige einen Rollstuhl. Er pflege seine Schwester und pflege seine Frau seine halbseitig gelähmte Mutter. Auch sein Bruder sei krank, dieser habe eine angeborene Leberzirrhose. Um diesen würden sich aber seine Eltern kümmern. Eingeschränkt könne seine Mutter etwas helfen, diese könne aufgrund der halbseitigen Lähmung ihre linken Extremitäten nur eingeschränkt benutzen. Den Hauptteil mache aber sein Vater. Seine Mutter gehe mit seiner Schwester etwa auf die Toilette, wohingegen sein Vater mit seiner Schwester zu medizinischen Kontrollen gehe und sie mit dem Rollstuhl dorthin bringe. Seine Frau sei im 6. Monat schwanger. Seine Familie erhalte gelegentlich finanzielle Zuwendungen von seinen Eltern.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführer an, dass sie anfangs noch im selben Haus mit ihren Schwiegereltern gelebt hätten. Nachdem diese aber einen Aufenthaltstitel bekommen hätten, seien diese ausgezogen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren.
Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden hervorgehoben, dass davon auszugehen sei, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lasse. Insbesondere seien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich. Die Beschwerdeführer hätten jedenfalls nicht glaubhaft vorgebracht, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Verfahren aller Familienmitglieder seien in gleicher Weise entschieden und bei allen die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt worden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer den Vater des Erstbeschwerdeführers bei der Betreuung dessen pflegebedürftiger Schwester unterstützen würden, werde berücksichtigt, jedoch stelle dies aufgrund des Umstandes, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers anerkannte Flüchtlinge seien und damit vollen Zugang zu den vorhandenen sozialen Strukturen und Einrichtungen in Österreich hätten, keine relevante Begründung gegen eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Kroatien dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde monierten die Antragssteller ungenügende humanitäre Verhältnisse in Kroatien sowie den Umstand, dass Kroatien nicht in der Lage sei, eine derart große Zahl an Flüchtlingen (wieder) aufzunehmen, selbst wenn es für diese formal zuständig sein sollte. In ihrem Fall liege ein intensives gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren zahlreichen hier lebenden Verwandten vor, die den Flüchtlingsstatus innehätten und pflegebedürftig seien.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung. Am XXXX ist im Bundesgebiet ein weiteres Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , zur Welt gekommen.
Im österreichischen Bundesgebiet leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers, zwei minderjährige Brüder sowie eine Schwester. Weiters leben die Großeltern väterlicherseits sowie zwei Onkel mit deren Familien in Österreich. Die nunmehr etwa zwanzigjährige Schwester des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund einer Tumorerkrankung pflegebedürftig, ist auf einen Rollstuhl angewiesen und muss sich aufgrund ihrer Erkrankung regelmäßig ärztlichen Kontrollen unterziehen. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund einer halbseitigen Lähmung eingeschränkt bewegungsfähig. Einer der Brüder des Erstbeschwerdeführers leidet an einer angeborenen Leberzirrhose. Die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers beantragten nach ihrer illegalen Einreise im November 2015 am 16.11.2015 internationalen Schutz wurde ihnen am 03.10.2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lebten von XXXX bis XXXX mit den oben genannten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt in W.. Seit XXXX sind jene an einer anderen Adresse in W. gemeldet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unterstützen die in Österreich lebenden Eltern des Erstbeschwerdeführers bei der Pflege seiner kranken Geschwister sowie bei der Bewältigung des Alltags.
Die Beschwerdeführer erhalten gelegentlich finanzielle Zuwendungen von den Eltern des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
Ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der in Österreich lebenden Angehörigen des Erstbeschwerdeführers und dem Umstand, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer und nach Möglichkeiten die Zweitbeschwerdeführerin diesen Unterstützung bei der Pflege und der Bewältigung des Alltags angedeihen lassen.
Die Feststellung, dass den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Informationssystem) und den damit übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers.
Die Feststellung, dass zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers von XXXX bis XXXX ein gemeinsamer Haushalt entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister) und ergibt sich diese aus den Angaben der Beschwerdeführer.
Die Feststellung zu dem Umstand, dass am XXXX ein weiteres Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geboren wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom XXXX .
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[ ]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[ ]
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
[ ]
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Vorab ist auszuführen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 zu führen ist.
Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer – ohne Einreisetitel und somit illegal – über einen Drittstaat nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eigereist sind und die Zuständigkeit Kroatiens auch noch nicht erloschen ist.
Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird Folgendes ausgeführt: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.
Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Die humanitäre Klausel soll va dazu dienen, eine Trennung von Familienangehörigen zu verhindern, die sich aus einer buchstabengetreuen Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen ergeben könnte. Art 17 Abs 2 leg cit ist dabei auf Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung anzuwenden; es ist ein weiter Familien- und Verwandtschaftsbegriff anzuwenden.
Art 17 Abs 2 Dublin III-VO soll ua verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall eine Verletzung des Art 8 EMRK eintritt. Dies wäre gegenständlich jedoch der Fall. Es ist gegenständlich vom Vorliegen eines humanitären Sonderfalls iSd genannten Bestimmung auszugehen.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer seit Februar 2016 und somit sehr kurz in Österreich aufgehalten. Es liegt jedoch angesichts der konkreten fallbezogenen Situation eine sehr intensiv ausgeprägte familiäre Bindung der Beschwerdeführer zu den in Österreich lebenden Angehörigen des Erstbeschwerdeführers vor. So haben die Beschwerdeführer mit den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers ab ihrer Einreise ins Bundesgebiet von XXXX bis XXXX gemeinsam in einer Unterkunft gelebt, die von einer Betreuungsorganisation zur Verfügung gestellt wurde und hat dieses gemeinsame Zusammenleben letztlich nur geendet, da die Eltern und drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers ab der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in eine – ebenfalls in W. – befindliche Wohnung übersiedelten. Der Erstbeschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass insbesondere er seinen Vater bei der Pflege seiner gesundheitlich massiv beeinträchtigten Schwester, die bei der Bewältigung des Alltags gänzlich auf fremde Hilfe angewiesen ist, unterstützt. Erschwerend kommt im Falle der Familie des Erstbeschwerdeführers hinzu, dass dessen Mutter selbst halbseitig gelähmt und ein noch minderjähriger Bruder des Erstbeschwerdeführers an einer angeborenen Leberzirrhose leidet, sodass diese Angehörigen den Vater des Erstbeschwerdeführers bei der Pflege seiner Schwester wenn überhaupt nur höchst eingeschränkt unterstützen können bzw. selbst im Alltag auf Hilfe angewiesen sind.
Es wird nicht verkannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin angesichts des neugeborenen Kindes nunmehr kaum in der Lage sein wird, der Mutter des Erstbeschwerdeführers – wie bisher – im Alltag Hilfestellung zu leisten. Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer selbst nicht bereit oder in der Lage wäre, seine in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen zu unterstützen, liegen jedoch keine vor.
Umstände, die einer Zusammenführung iSd Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entgegenstehen könnten, sind nicht aktenkundig.
Es ist nach dem Gesagten in casu jedenfalls vom Vorliegen einer besonderen, über die üblichen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehenden Beziehungsintensität auszugehen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in Dublin-Verfahren, in welchen es lediglich um die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens, nicht aber um den geordneten, endgültigen Vollzug fremdenpolizeilicher Bestimmungen geht, die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer "leichter" die öffentlichen Interessen überwiegen können, liegen insgesamt betrachtet Fälle vor, die den Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geboten erscheinen lassen und waren die angefochtenen Bescheide daher zu beheben.
Auf das Vorbringen einer möglichen Verletzung von Art 3 EMRK bei Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien war daher nicht mehr einzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.