W231 2108452-1•BVwG W231 2108452-1
W231 2108452-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W231 2108452-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP iHv EUR 3.435,48 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Futterfläche von 30,79 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha, einer ermittelten Futterfläche von 30,79 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 11.10.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 21,55 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,93 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter mit Schreiben vom 16.10.2012 zum Parteiengehör übermittelt, der sich im Rahmen einer Stellungnahme gegen das Ergebnis der VOK gewendet hat.
Im Jahr 2013 fand eine Flächenkontrolle auf der Alm BNr. XXXX statt, bei der eine Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 wurde EBP für 2008 nur mehr iHv EUR 2.808,41 gewährt und eine Rückforderung iHv 627,07 ausgesprochen. Die AMA verhängte trotz Flächenabweichung von über 20% anlässlich der VOK 2012 keine Sanktion, weil sie von einer eingetretenen Verjährung ausging.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei,
4. jedenfalls ihm sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen,
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen, und
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vorgebracht wurde, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Bei der VOK 2012 seien 15,93 ha und bei der nachfolgenden VOK 2013 16,95 ha Almfutterfläche vorgefunden worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass das letzte VOK-Ergebnis auch tatsächlich angewandt werde, ansonsten die Möglichkeit zur Stellungnahme auf ein VOK-Ergebnis sinnlos wäre. Mit dem Prüfergebnis des Jahres 2013 sei die besondere 20%-Grenze nicht überschritten, mit dem Ergebnis der VOK 2012 sehr wohl. Die belangte Behörde hätte bereits das letzte Ergebnis der VOK 2013 berücksichtigen müssen. Außerdem würden auf der Alm mit BNr. XXXX über den Almsommer von Mitte Mai bis Mitte September, also über vier Monate, im Durchschnitt ca. 26 GVE gehalten, ohne dass ein Grundfutterzukauf stattfinden würde. Die benötigte Futterfläche in der Natur sei auch tatsächlich vorhanden gewesen und die Antragstellung darauf auch ausgerichtet gewesen. Über- und Untererklärungen seien nicht verrechnet und Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Es liege ein Behördenirrtum sowohl durch Änderung von Messsystemen bei gleichbleibendem Futterflächenzustand in der Natur als auch bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Den Beschwerdeführer habe auf die Behördenpraxis noch vor 2010, als die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt worden sei, vertrauen können. Ihn treffe kein Verschulden an der überhöhten Flächenbeantragung, die in den Verantwortungsbereich des Almbewirtschafters fallen würde. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig und nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die einzelnen Feststellungen fachlich begründet worden. Allgemein wurde darauf verwiesen, dass gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Art. 21 der Verordnung (EG) NR. 1122/2009 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Wegen Ablaufs der vierjährigen Verjährungsfrist bestehe zudem gemäß Art. 73 Abs. 6 (EG) Nr. 796/2004 keine Rückzahlungsverpflichtung.
Der Beschwerde nachgereicht wurde eine Sachverhaltsdarstellung über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BNr. XXXX seit dem Jahr 2000.
Am 12.06.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass 2013 eine Nachkontrolle auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hätte, bei der eine Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden worden wäre, wurde die AMA mit Schreiben vom 31.10.2016 aufgefordert bekannt zu geben, ob im Jahr 2013 tatsächlich eine Nachkontrolle auf der betreffenden Alm stattgefunden hat und bejahendenfalls, welches Ausmaß an Futterfläche dabei ermittelt wurde. Die AMA wurde weiters ersucht bekannt zu geben, warum ein allenfalls höheres Ausmaß an ermittelter Futterfläche bei der Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2008 bis 2012 offenbar nicht berücksichtigt wurde.
Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 16.11.2016 gab die AMA bekannt, dass im Jahr 2013 eine Kontrolle auf der Alm BNr. XXXX stattgefunden hätte, bei der es sich nicht um eine Nachkontrolle, sondern um eine Flächenkontrolle für das Antragsjahr 2013 gehandelt hätte. Dabei seien 16,95 ha Futterfläche vorgefunden worden. Zu dieser VOK gäbe es keinen Historischen Prüfbericht. Es wurden von der AMA die Kontrollfeststellungen zur Flächenkontrolle für das Antragsjahr 2013 übermittelt. Die Frage, warum ein allenfalls höheres Ausmaß an ermittelter Futterfläche bei der Gewährung der EBP in den Antragsjahren 2008 bis 2012 offenbar nicht berücksichtigt wurde, blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP iHv EUR 3.435,48 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Futterfläche von 30,79 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha, einer ermittelten Futterfläche von 30,79 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 21,55 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 11.10.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 21,55 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,93 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK ist für das Antragsjahr 2008 maßgeblich.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2013 wurde EBP für 2008 nur mehr iHv EUR 2.808,41 gewährt und eine Rückforderung iHv 627,07 ausgesprochen. Dabei wurden 30,79 ha beantragte Futterfläche, 21,55 ha beantragte anteilige Almfutterfläche, 25,17 ha ermittelte Futterfläche und 15,93 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Die Differenzfläche zwischen beantragter und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 5,62 ha. Aufgrund einer Flächenabweichung von über 20% anlässlich der VOK am 11.10.2012 habe dem Beschwerdeführer keine Beihilfe gewährt werden können. Die AMA ging allerdings von einer Verjährung der Verhängung von Sanktionen gem. Art. 73 Abs. 6 VO 796/2004 aus und verhängte auch keine Sanktion.
Am 25.07.2013 fand eine amtliche Flächenkontrolle der AMA auf der Alm BNr. XXXX statt, bei der ein (höheres) Ausmaß an Futterfläche von 16,95 ha vorgefunden wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen.
Dass der EBP im betreffenden Antragsjahr ein Ausmaß an Futterfläche von 15,93 ha zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, dass am 11.10.2012 auf der Alm BNr. XXXX eine VOK durch die AMA stattfand und anlässlich dieser VOK ein Ausmaß an Futterfläche von 15,93 ha ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargetan, dass bzw. inwiefern das Ergebnis falsch sein soll. Er hat zwar auf die amtliche Kontrolle durch die AMA am 25.07.2013 hingewiesen, die ein höheres Ausmaßes an Futterfläche auf der Alm ergeben hat. Allerdings fand diese Kontrolle durch die AMA mehr als fünf Jahre nach der Antragstellung im betreffenden Antragsjahr statt; das Gericht kann nicht erkennen, dass die Kontrolle 2013 die tatsächlichen Verhältnisse auf der Alm besser abbilden kann als die VOK 2012.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Bescheid anlässlich einer VOK im Jahr 2012 für das betreffende Antragsjahr bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 20,19 ha auf der Alm mit BNr. XXXX eine tatsächlich vorhandene Fläche von 15,91 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,26 ha bedeutete. Die festgestellte Differenz hatte eine Rückforderung zur Folge.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Durchbrochen wird dieses Gebot der unbedingten Rückforderung durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft ebenso nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen.
Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, weil das Flächenausmaß festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165;
3.3.2. Wie dargelegt, wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.
Aus diesem Grund wäre gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 keine Beihilfe zu gewähren zu gewesen. Von der Flächensanktion - Entfall der Beihilfe - wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Damit ist durch das erkennende Gericht nicht auf die Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der beschwerdeführenden Partei und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.
3.3.3. Zum Einwand, dass die Rückzahlungsverpflichtung verjährt sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am 11.10.2012, somit vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2008 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
3.3.4. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller aufbereitete Daten zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
3.3.5. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3.6. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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