BVwG W168 2127538-1

W168 2127538-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Texte intégral

BVwG W168 2127538-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2127538.1.00

Spruch

W168 2127538–1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zahl IFA: 1096818300 / 151873137 zu Recht erkannt,

A)

Der Beschwerde wird gemäß §28 VwGVG und § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde sowie gegen die beschwerdeführende Partei gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt werde, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in dieser Beschwerdesache keine die Durchsetzbarkeit der Entscheidung aufschiebende gerichtliche Entscheidung erlassen.

Nach auf Nachfrage des BVwG erstatteter schriftlicher Information des BFA vom 19.10.2016 wurde die beschwerdeführende Partei bis dato nicht nach Polen überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Polen überstellt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Asylantragstellung durchgehend im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er ein Verhalten gesetzt hätte, dass die Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung verhindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer durchgehend gemeldet war, er bis dato noch nicht überstellt wurde und er kein Verhalten gesetzt hat, dass die Durchsetzung der Entscheidung verhindert hätte, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR Abfrage, sowie der schriftlichen Stellungnahme des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 Abs. 5 AsylG 2005 lautet:

Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten, setzt also einen (tauglichen) Anfechtungsgegenstand voraus (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa zu §§ 63 Abs. 1 und Abs. 5 AVG betreffend die Zulässigkeit einer Berufung, z. B. VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027; 10.12.2008, 2008/22/0302; 27.04.1993; 92/04/0266; 24.03.1987, 87/05/0046, welche Judikatur zwanglos auch auf Beschwerden an die Verwaltungsgerichte übertragbar ist; vgl. beispielsweise auch die §§ 7, 9 und andere VwGVG, welche Bestimmungen offenkundig alle vom Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides ausgehen).

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Diese Bestimmungen auf das gegenständliche Verfahren angewandt ist damit auszuführen:

Im Beschwerdefall liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand (mehr) vor. Die beschwerdeführende Partei ist nach Abklärung mit dem BFA bis dato nicht außer Landes gebracht worden. Es ist kein Verhalten des Beschwerdeführers evident, das seine (durchführbare) Abschiebung verhindert hätte, er war immer aufrecht gemeldet. Auch wurde nie eine die Durchsetzbarkeit hindernde, gerichtliche Entscheidung, etwa in Form einer aufschiebenden Wirkung, ausgesprochen.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die in Spruchpunkt I. normierte Unzuständigkeitsentscheidung aufgrund der in § 4 Abs. 5 AsylG 2005 vorgesehenen Regelung, die auch bei Entscheidungen nach § 4a leg.cit. anwendbar ist, ex lege außer Kraft getreten.

Da daher im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung über die Beschwerde insoweit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand mehr vorliegt, erweist sich die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde - in Ermangelung anderer für solche Fälle vorgesehenen Regelungen in den anzuwendenden Verfahrensgesetzen (etwa Gegenstandslosigkeit der Beschwerde oä) - nunmehr als unzulässig.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Zulassungsverfahren - getroffenen Anordnungen basieren auf der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005.

Da diese Unzuständigkeitsentscheidung aus den oben dargelegten Gründen ex lege außer Kraft getreten ist, wurde auch den in Spruchpunkt II. normierten Anordnungen die rechtliche Grundlage entzogen. Da ein Außerkrafttreten auch dieser Anordnungen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und daher davon auszugehen ist, dass sie

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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