BVwG W153 1425132-3

W153 1425132-3Tribunal administratif fédéral18 nov. 2016

Regest

bestehendes Familienleben, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W153 1425132-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1425132.3.01

Spruch

W153 1425132-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. 580842006-1459567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Senegal, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 18.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 11.12.2012, Zahl: XXXX, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruch I) und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 (Spruch II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruch III).

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 21.12.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1, Z. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Obdachlosen-Meldeverpflichtung zuletzt am 04.03.2015 nachgekommen und unbekannten Aufenthaltes ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal gemäß § 46 FPG zulässig ist. II. wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit 4 Jahren in Österreich auf und er erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er zwar am 28.11.2013 bei einem Standesamt angegeben habe, er sei der Vater einer am 13.11.2013 geborenen polnischen Staatsbürgerin, besondere familiäre Bindungen zum Kind bzw. der Mutter des Kindes seien nicht bekannt, es würden auch keine Hinweise einer Lebensgemeinschaft vorliegen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei derzeit nicht feststellbar und für weitere private oder familiäre Bindungen zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gebe es keinen Hinweis. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe daher das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal, da sich aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat keine derartige Gefährdung ergebe.

Eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, da er derzeit unbekannten Aufenthalts in Österreich sei und seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachkomme. Wie er in Österreich lebe und seinen Lebensunterhalt finanziere, sei der Behörde nicht bekannt. Zur Verhinderung von Straftaten, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sei eine dringende Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31.01.2016, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass ihn eine Abschiebung nach Senegal in seinem Recht auf Privat- und Familienleben unangemessen hart treffen würde. Es wäre für ihn unerträglich, wenn er von seiner Tochter getrennt wäre und es würde sich auch negativ auf das Leben des Kindes auswirken. Er sei seit 2012 in Österreich und bemühe sich um Integration. Dies würden der Besuch von Deutschkursen sowie sein aktives Bemühen einer Beschäftigung nachzugehen beweisen. Er lebe zwar nicht in einer Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner Tochter, aber das bedeute nicht, dass er keinen Kontakt zu seiner Tochter habe. Er bemühe sich ein guter Vater zu sein.

Die Beschwerde wurde am 20.04.2016 dem h.o. Gerichtsabteilung vorgelegt. Eine aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde nicht zuerkannt.

Eine ZMR-Abfrage vom 27.09.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer nunmehr bei der Mutter des gemeinsamen Kindes gemeldet ist. Daher wurde nunmehr mit Beschluss vom 27.09.2016 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2016 geladen.

Das BFA hat sich mit Schreiben vom 29.09.2016 entschuldigt. Ungeachtet dessen wurde seitens des BFA die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mündliche Verhandlung wurde im Beisein eines Rechtsberaters am 17.10.2016 durchgeführt. Es folgen die entscheidungsrelevanten Teile der mündlichen Verhandlung:

"...

R: Schreiben Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit auf ein Blatt Papier (Beilage ./2).

BF: XXXX in Senegal.

R: Haben Sie Identitätsnachweise bzw. warum können Sie solche nicht vorlegen?

BF: Ich habe sie bestellt, aber ich habe bis jetzt noch nichts bekommen.

R: Bei wem haben Sie die bestellt?

BF: Bei meinen Eltern.

R: Sie sind immerhin schon vier Jahre in Österreich. Warum wollen Sie erst jetzt die Dokumente vorlegen?

BF: Bei meinem Asylantrag habe ich gesagt, ich bin aus Mauretanien. Nachdem ich meine Beschwerde gemacht habe, wurde die Karte auf den Staat Senegal geändert und ich habe erst 2016 daran gedacht, meine Geburtsurkunde zu fordern.

R: Aber es stimmt ja, Sie sind aus Senegal und nicht aus Mauretanien.

BF: Ja, das stimmt ich bin Senegalese. Der Grund, warum ich die Geburtsurkunde haben wollte ist auch deshalb, weil die Frau, mit der ich das Kind habe, mich gebeten hat, sie zu heiraten: Deshalb brauche ich die Papiere. Ich habe gesagt, warten wir zuerst das Asylverfahren ab.

R: Das Asylverfahren ist aber schon abgeschlossen. Es geht nunmehr um Ihre Rückkehrentscheidung. Wenn Sie keinen Identitätsnachweis haben, ist es schwierig in Österreich einen Aufenthalt zu bekommen.

R: Sie waren lange Zeit unbekannten Aufenthaltes. Seit kurzem sind Sie in der Wohnung der Mutter Ihres gemeinsamen Sohnes gemeldet. Wo waren Sie vorher?

BF: Die ganze Zeit in Österreich.

R: Ein bisschen genauer.

BF: Von Traiskirchen haben sie mich in die XXXX geschickt. Dort war ich drei Jahre. Dann hatte ich dort Probleme mit einem anderen Asylwerber bekommen. Er hat mich beschuldigt, dass ich versucht habe, ihn mit einem Messer zu töten. Der Heimleiter hat mich rausgeschmissen, obwohl ich ihm die Situation erklären wollte. Dann war ich in der XXXX. Ich war ungefähr über ein Monat dort. Der Leiter dort hat mir dann einen Zettel mit der Abmeldung gegeben und gesagt, ich müsse zu Ute Bock, gehen. Ich wollte wissen warum, und er hat dann die Polizei gerufen. Die Polizei hat mich aus dem Haus hinausgebracht. Ich bin dann direkt zu meiner Frau gegangen, mit der ich muslimisch verheiratet bin, aber die wollte auch nicht, dass ich bleibe und hat auch die Polizei gerufen. Ich habe dann draußen geschlafen.

R: Was heißt draußen geschlafen, waren Sie dann obdachlos?

BF: Nachdem mich der Heimleiter rausgeworfen hat und die Polizei gesagt hat, ich darf nicht rein, habe ich draußen geschlafen.

R: Wo haben Sie geschlafen, im Park, draußen vor der Tür?

BF: Auf der Donauinsel. Dann bin ich in die Moschee gegangen am XXXX. Dieser Mann dort, der heißt XXXX, hat gesagt, ich kann dort schlafen.

R: Wer ist XXXX?

BF: Das ist der Verantwortliche für die Moschee. Ich habe mehrmals dort geschlafen, dann bin ich wieder weggegangen. Ich war dann in der XXXX bei der Caritas um etwas zu essen, weil ich habe kein Geld gehabt. Ich habe dort auch in dieser Kirche XXXX geschlafen. Die Dame dort hat mich wieder zu Mama Afrika zurückgeschickt. Dort war ich dann gemeldet. Geschlafen habe ich beim Bahnhof XXXX in der Meldehausstraße. Da musste man 2,50,-- Euro zahlen. Dort war ich über einen Monat und dann bin ich weggegangen und dann habe ich angefangen, Zeitungen zu verkaufen. Dann bin ich immer wieder zu meiner Frau zurück.

R: Wo haben Sie in der Zwischenzeit gewohnt?

BF: Draußen. Ich bin zu SOS Mitmensch gegangen und habe dort Hilfe erhalten. Ich bin auch immer wieder meinen Sohn besuchen gegangen.

R: Sie sind Ihren Sohn besuchen gegangen?

BF: Ich wollte ihn immer besuchen gehen, aber immer, wenn ich dort war, gab es Probleme, weil die Frau hat immer die Polizei gerufen. Aber ich habe darauf bestanden, immer wieder hinzugehen. Sie haben mir auch ein Hausverbot erteilt.

R: Wann war das? Welches Jahr, dieses, voriges?

BF: Es muss 2015, 2016 gewesen sein.

R: Wie heißt die Mutter ihres Sohnes?

BF: XXXX.

R: Das ist jetzt die Dame, wo Sie leben?

BF: Ja.

R: Seit wann leben Sie wieder dort?

BF: Es ist noch nicht lange her.

R: Warum leben Sie jetzt mit ihr? Zuerst hat sie die Polizei geholt und jetzt leben sie mit ihr zusammen?

BF: Ich weiß nicht warum, aber jetzt geht's. Warum kann ich nicht sagen.

R: Ich bin immer davon ausgegangen und Sie selbst haben in der Beschwerde angegeben, dass Sie eine Tochter haben und jetzt ist es ein Sohn?

BF: Ja, das ist ein Bub.

R: Können Sie mir die Geburtsurkunde vorlegen?

Vorgelegt wird der Auszug aus dem Geburtseintrag vom 28.11.2013. Darin wird festgehalten, dass XXXX XXXX am XXXX geboren wurde.

Eine Kopie des Auszuges kommt als Beilage ./1 zum Akt.

R: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben?

BF: In Afrika habe ich Bäcker gelernt. Wie ich nach XXXX gekommen bin, habe ich in einer Bäckerei nachgefragt und der Chef hat mich auch genommen. Ich habe zuerst schwarz gearbeitet, dann hat mir aber mein Arbeitgeber gesagt, ich muss eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Ich habe aber keine Arbeitsgenehmigung bekommen.

R: Was haben Sie dann weiter gemacht?

BF: Bis jetzt lebe ich von Gelegenheitsarbeiten (aktuell von Umtragearbeiten).

R: Haben Sie jetzt eine Grundversorgung?

BF: Nein, im Moment nicht. Ich hatte Jahre lang keine. Zuletzt hatte ich von April bis September GVS. Seit ich privat gemeldet bin, wieder nicht. Ich habe aber schon die GVS neuerlich beantragt.

R: Ihr Sohn ist jetzt ungefähr zwei Jahre alt.

BF: Nächsten Monat wird er drei.

R: Warum haben Sie sich solange nicht um Ihren Sohn gekümmert?

BF: Meine Frau ist nicht Österreicherin sondern Polin. Wie wir uns kennengelernt haben, wohnte sie mit einem Freund zusammen. Wie sie schwanger wurde, war sie dann gezwungen, wegzugehen. Sie war dann im Haus Miriam, danach war sie bei der Caritas untergebracht. Nunmehr hat sie eine Gemeindewohnung. Ich habe sie schon unterstützt, wie das Kind auf die Welt gekommen ist, aber nicht finanziell, weil ich selber nichts hatte. Ich habe ihr einfach Mut gemacht.

RI: Wie haben Sie sie unterstützt?

BF: Ich habe ihr Brot gegeben, wo ich gearbeitet habe und habe ihr manchmal auch Geld gegeben.

R: Haben Sie den Sohn regelmäßig gesehen?

BF: Ja, ich habe ihn regelmäßig gesehen, bis die Mutter in die Gemeindewohnung gezogen ist. Dann begannen die Probleme und ich konnte ihn längere Zeit nicht sehen. Die Mutter hatte mir auch nicht gesagt, was er tut, z.B. ob er im Kindergarten ist. Jetzt wohnen wir zusammen.

R: Welche Probleme hat es mit der Mutter in der Gemeindewohnung gegeben?

BF: Ich habe in der Nacht gearbeitet. Sie hat mir gesagt, ich soll gehen und soll meine Sachen packen. Sie hat mir gesagt, ich bin schmutzig, ich putze nicht die Zähne. Es waren Alltagsprobleme.

R: Warum ist dann die Polizei gekommen und warum gab es eine Wegweisung? War da auch Gewalt im Spiel?

BF: Nein, zwischen uns gab es keine Gewalt.

R: Sie waren nie gegenüber Ihrer Frau oder dem Kind gewalttätig?

BF: Nein, ich war nie gewalttätig. Aber das Problem ist, wie ich die Frau kennengelernt habe, habe ich ihr gesagt, ich bin ein ehrlicher Mensch und ich stehe auch immer zu dem Kind. Ich habe das Kind auch nicht bekommen, um die Frau, die ich liebe, nachher zu verlassen. Ich habe sie nur angelogen, indem ich gesagt habe, ich sei Christ, aber nachher habe ich ihr die Wahrheit gesagt, dass ich Moslem bin.

R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung von Mann und Frau?

BF (zögert): Wir können nicht die gleichen Rechte haben.

R: Warum sind Sie sich so sicher, dass das Ihr Sohn ist?

BF: Weil, wie ich sie kennengelernt habe, hat sie mir gesagt, sie versucht seit sie 25 Jahren ein Kind zu bekommen und es hat nie geklappt. Ich habe ihr gesagt, ich bin nicht Gott, aber Allah hat uns dieses Kind geschenkt.

R: Warum sind Sie sich sicher, dass Sie der Vater des Kindes sind? Haben Sie einen Beweis dafür, dass Sie der Vater sind?

BF: Wie wir uns kennengelernt haben, hat sie gesagt, sie hat jemanden. Sie ist mit jemandem zusammen. Sie hat mir gesagt, wenn sie mit jemandem zusammen ist, dann hat sie nichts mit jemand anderem. Wir haben dann die Telefonnummern getauscht.

R: Mit wem war Sie zusammen?

BF: Das war ein Pole.

R: Dann kann es der höchstwahrscheinlich nicht gewesen sein.

BF: Die Mutter hat gesagt, ich bin der Vater.

R: Sie leben jetzt mit der Mutter Ihres Sohnes in einer Lebensgemeinschaft.

BF: Ja.

R: Wann hat Ihr Sohn Geburtstag?

BF: Am XXXX.

R: Wie sieht das Leben mit Ihrem Sohn aus? Wenn Sie das kurz skizzieren.

BF: Wir machen alles zusammen. Ich bringe ihn in den Kindergarten oder wir gehen zusammen spazieren oder ich gehe auch manchmal mit ihm in den Park/Spielplatz. Meine Frau bleibt Zuhause.

R: Was spielt Ihr Sohn besonders gerne?

BF: Fußball.

R: Was machen Sie sonst im Haushalt?

BF: Ich koche, ich wasche auch und ich putze auch die Wohnung.

R: Was arbeitet Ihre Lebensgefährtin?

BF: Eigentlich ist sie Friseurin, aber jetzt macht sie einen Kurs beim AMS.

R: Seit wann sind Sie wieder zusammen?

BF: Seitdem ich beim Samariterbund gelebt habe, sind wir wieder im Kontakt.

R: Wie groß ist die Wohnung, wieviel Räume hat sie?

BF: Ein Zimmer, die Küche und das Badezimmer sind extra.

R: Schlafen Sie dort regelmäßig?

BF: Ja, ich schlafe dort regelmäßig.

R: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrem Sohn und mit Ihrer Lebensgefährtin?

BF: Mit meinem Sohn spreche ich Deutsch und mit meiner Frau spreche ich Englisch.

Zur Integration:

R stellt die Fragen auf Deutsch:

R: Haben Sie allgemein gesundheitliche Probleme? Haben Sie Befunde?

BF: Nein, ich habe keine gesundheitlichen Probleme. Ich bin gesund.

R: Haben Sie einen Deutschkurs gemacht?

BF: Ich habe in der Vergangenheit Deutschkurse besucht. Derzeit besuche ich aber keine.

R: Haben Sie eine Deutschprüfung gemacht?

BF: Deutschprüfung habe ich keine gemacht.

R: Waren Sie gemeinnützig tätig?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu Organisationen, wo man gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet.

R: Welcher legalen Beschäftigung sind Sie nachgegangen?

BF: Ich habe einmal kurz Zeitungen verteilt. Regulär war ich aber nicht beschäftigt, da ich wie bereits vom AMS keine Beschäftigungsbewilligung erhielt.

R: Welche Berufsaussichten haben Sie?

BF: Ich würde gerne als Bäcker arbeiten.

R: Wovon leben Sie derzeit?

BF: Derzeit finanziert mein Leben meine Lebensgefährtin.

R: Haben Sie Freunde, die in Österreich aufgewachsen sind bzw. schon lange hier leben?

BF: Ich kenne einen XXXX, er lernt mit mir Deutsch.

R: Wie alt ist XXXX und was arbeitet er?

BF: Er ist Student.

R: Was hat er für Hobbys? In welcher Sprache sprechen Sie?

BF: Er spricht Französisch. Ich habe ihn in der Diakonie kennengelernt.

R: Gehen Sie regelmäßig in eine Moschee?

BF: Momentan gehe ich in keine Moschee, ich bete Zuhause.

R: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. wann hatten Sie das letzte Mal Probleme mit der Polizei?

BF: Anfang 2016 oder 2015 gab es die Probleme mit meiner Frau (Wegweisung). Ich habe da noch eine Verwaltungsstrafe offen. Sonst hatte ich in letzter Zeit keinerlei Kontakt mit der Polizei.

Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug, es scheinen keine Verurteilungen auf.

Festgehalten wird, dass die Befragung der Beschwerdeführer in deutscher Sprache ohne Probleme möglich war.

...

R: Warum glauben Sie, dass Sie in Senegal nicht leben können?

BF: Ich habe in der Beschwerde mein ganzes persönliches Leben angeführt und habe mit XXXX alles besprochen. Ich habe heute alles mitgebracht, um zu zeigen, was ich alles gemacht habe. Ich bin von Senegal nicht gleich nach Österreich gekommen. Ich war 7 Jahre in Italien.

R: Sie haben doch noch Kontakt zur Familie bzw. zu Personen in Senegal?

BF: Ja.

R: Warum können Sie sich nicht vorstellen, dass Sie mit Ihrer Familie im Senegal leben?

BF: Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um Asyl zu beantragen, aber damit man bleiben kann, muss man eben Asyl beantragen. Ich bin auch nicht weggegangen, weil ich dort ganz große Schwierigkeiten hatte. Ich bin hierhergekommen, um meine Zukunft zu gewinnen. Wenn ich zurückkehren muss, dann ist es halt so. Ich kann nicht garantieren, dass meine Frau mit unserem Sohn mit mir in den Senegal zieht. Meine Frau ist Europäerin und mein Sohn ist hier geboren. Ich kann es nicht garantieren, dass meine Familie mitkommt.

R: Ich habe keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein.

...

Um 11:20 Uhr wird Frau XXXX in die Verhandlung als Zeugin gebeten.

R: Wann haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Ich habe ihn In einer Diskothek 2013 kennengelernt.

R: Seit wann leben Sie zusammen?

Z: 2014 bekam ich meine Wohnung. Ein Paar sind wir wieder seit acht Monaten. Seit 6 Monaten leben wir wieder zusammen.

R: Sie haben einen gemeinsamen Sohn?

Z: Ja.

R: Sie sind sicher, dass der BF der Vater ist?

Z: Ja.

R: Was ist seit der Geburt Ihres Sohnes passiert?

Z: Er war nicht gut zu mir. Er hat nicht gut über mich gesprochen. Wir haben uns oft gestritten.

R: Hat er Sie geschlagen oder das Kind geschlagen?

Z: Nein.

R: Haben Sie die Polizei geholt?

Z: Ja.

R: Warum haben Sie die Polizei geholt?

Z: Ich sagte, er soll gehen, aber er wollte nicht. Daher musste ich die Polizei holen.

R: Was hat die Polizei gemacht?

Z: Die Polizei hat ihn dann mitgenommen.

R: Wie hat sich das Verhältnis wieder gebessert? Warum leben Sie jetzt zusammen?

Z: Für mich ist es mit dem Kind alleine zu viel. Ich will arbeiten gehen und das kann ich nicht alleine mit dem Kind. Ich brauche Hilfe und mein Kind auch einen Vater.

R: Sie wussten doch, wie Sie das Kind bekommen haben, dass der BF Asylwerber ist.

Z: Ja, das wusste ich.

R: Was sagen Sie, wenn der BF in den Senegal zurück muss. Würden Sie mit Ihrem Kind in den Senegal gehen?

Z: Nein, warum? Ich könnte mir nur die Ferien dort vorstellen. Ich kann die Sprache nicht. Was soll ich dort tun?

R: Wollen Sie den BF heiraten?

Z: Jetzt, nein.

R: Warum nicht?

Z: Ich möchte ihn erst heiraten, wenn er hier auch eine Arbeit hat. Es kann nicht sein, dass nur ich arbeite.

R: Der BF hat gesagt, Sie sind nach islamischem Recht verheiratet. Stimmt das?

Z: Nein, ich habe derartiges nie unterschrieben.

R: Was arbeiten Sie?

Z: Ich bin derzeit arbeitslos.

R: Wovon leben Sie?

Z: Ich bekomme Geld vom AMS, monatlich ca. 600 Euro. Ich bekomme auch Kinderbeihilfe.

R: Sie bekommen keine Mindestsicherung?

Z: Nein.

R: Haben Sie in Österreich jemals gearbeitet?

Z: Ja, ich bin Friseurin. Ich war in einem polnischen Frisiersalon angestellt.

R: Wie groß ist Ihre Wohnung?

Z: 42 m2.

R: Übernachtet der BF jeden Tag in der Wohnung?

Z: Ja.

R: Was macht er mit seinem Sohn?

Z: Spielen, alles, was ein Vater macht. Er hilft auch im Haushalt.

R: Warum leben Sie jetzt wieder mit dem BF zusammen? Hat der BF sich jetzt sehr verändert?

Z: Ich will mit dem BF leben. Ich liebe den BF.

R: Was war damals der Grund, warum Sie ihn aus dem Haus haben wollten?

Z: Ich habe es gesagt. Jetzt hat er sich gebessert. Er ist jetzt ruhiger geworden.

...

Fortsetzung der Einvernahme des BF um 11:45 Uhr.

R: Haben Sie noch etwas dazu zu sagen?

BF: Was meine Identität betrifft und meinen Namen habe ich bis jetzt gelogen. Mein echter Name ist XXXX (Beilage ./2). An mein Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo sind Sie geboren?

BF: Im Senegal, in XXXX.

R an Z: Haben Sie den wahren Namen Ihres Lebensgefährten gekannt?

Z: Er hat mir diesen Namen schon vorher gesagt.

..."

In der mündlichen Verhandlung wurde zu seinem Heimatstaat festgestellt, dass Recherchen ergeben hätten, dass grundsätzlich keinerlei Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung nach Senegal als unzulässig erscheinen lassen würden, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat, wo er die Schule besucht und gearbeitet hat. Er hat aufrechte familiäre Kontakte zu seinem Heimatstaat.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den im Bescheid vorliegenden Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der im Senegal die Schule besucht hat. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig und es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Heimatland in der Lage sein wird einer Arbeit nachzugehen um seine notwendigen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Heimatland befinden sich Familienmitglieder, im Speziellen Mutter und Geschwister. Der Beschwerdeführer war den Großteil seines Lebens im Senegal sozialisiert und ging dort einer beruflichen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer machte bei der Einreise im Februar 2012 nach Österreich und während des gesamten Asylverfahrens falsche Angaben über seine Identität. Ursprünglich gab er auch an, aus Mauretanien zu stammen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er XXXX heiße und in XXXX/Senegal geboren worden sei.

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2012 nach Österreich und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er kam über einen längeren Zeitraum seinen Verpflichtungen an seinem Asylverfahren mitzuwirken durch unbekannten Aufenthalt nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat mit einer in Österreich lebenden polnischen Staatsbürgerin einen Sohn, der am XXXX geboren wurde. Bei der Mutter des Kindes und seinem Sohn ist er erst seit September 2016 gemeldet. 2015 wurde er von der Polizei aus der Wohnung der Mutter des Kindes weggewiesen und hatte längere Zeit keinen Kontakt zu seinem Sohn. Erst seit 6 Monaten besteht wieder eine Lebensgemeinschaft. Vorher war der Beschwerdeführer längere Zeit obdachlos.

Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, hat aber keine für die Integration notwendigen Deutsch-Prüfungen absolviert. Auch kann er keinerlei gemeinnützige Tätigkeit vorweisen. Er lebt von illegalen Gelegenheitsarbeiten bzw. derzeit von seiner arbeitslosen Lebensgefährtin. Weder der Beschwerdeführer noch diese sind jedoch selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist zwar strafrechtlich unbescholten, wurde jedoch aus der Wohnung der Mutter seines Kindes weggewiesen und hat noch eine offene Verwaltungsstrafe.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2016.

Die Feststellungen zum Heimatstaat Senegal in der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer, trotz einer derzeitigen Lebensgemeinschaft mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes, keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration in Österreich vorliegt.

Es ist zwar glaubwürdig, dass nunmehr, wenn auch erst seit einigen Monaten, ein gemeinsamer Haushalt besteht und sich der Beschwerdeführer um seinen Sohn kümmert und Haushaltstätigkeiten verrichtet, jedoch bestehen über eine tiefergehende emotionale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines Sohnes Zweifel. Immerhin lebten sie jahrelang getrennt und der Beschwerdeführer wurde von der Polizei zumindest einmal aus der Wohnung der Lebensgefährtin gewiesen. Auch behauptete der Beschwerdeführer, dass sie beide nach islamischem Recht bereits verheiratet seien, während sie das abstreitet. Zudem habe er ihr in der Kennenlernphase gesagt, er sei Christ. Er hat ein starkes Interesse rasch zu heiraten. Daher versucht er derzeit die notwendigen Dokumente aus dem Heimatstaat zu bekommen und hat nunmehr auch seine wahre Identität bekannt gegeben. Im Gegensatz dazu will seine Lebensgefährtin erst dann heiraten, wenn er eine Arbeit hat.

Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer geringe Bemühungen setzt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. So hat er in der mündlichen Verhandlung freimütig erklärt, dass Männer und Frauen nicht die gleichen Rechte haben können. Er konnte außer einen Österreicher, den er als Helfer bei der Diakonie kennengelernt hat, keinen Österreicher als Bekannten angeben.

Die Vaterschaft zu XXXX ergibt sich aus dem Vaterschaftsanerkenntnis vom 28.11.2016, wobei die dort angegebene Person im Vorverfahren aus Versehen als weiblich, somit als Tochter des Beschwerdeführers, bezeichnet wurde. Dieser Fehler wurde erst in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst von seiner Tochter gesprochen hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels konkreter Angaben und Beweismittel über eine allfällige schwere Erkrankung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall ist also im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zulässig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffeneneine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Zweifelsohne liegt im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass in Hinblick auf das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers eine Ausweisung die Rechte des Kindes beeinträchtigt. Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC). Nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Art. 52 Art. 1 GRC).

In einer Gesamtschau gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zur Ansicht, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im Vergleich zu den familiären und privaten Interessen der Betroffenen am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt.

So bestehen zwar seit kurzem ein gemeinsames Familienleben und eine regelmäßige Beziehung zu seinem Sohn, jedoch hat sich der Beschwerdeführer in den ersten Lebensjahren kaum um sein Kind gekümmert. Die Beziehung zur Mutter seines Kindes war bisher auch nicht konfliktfrei. Zumindest einmal wurde gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Wegweisung aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin ausgesprochen. Ebenso bestehen, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, erhebliche Auffassungsunterschiede über die gemeinsame Zukunft. Beide sind beschäftigungslos und derzeit nicht selbsterhaltungsfähig.

Hinzu kommt, dass eine Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Februar 2012 beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Er hat bis vor kurzem seine wahre Identität verheimlicht und bei seinem Asylantrag auch einen falschen Heimatstaat angegeben. Zudem hat er keine besonderen zu seinen Gunsten sprechenden integrativen Schritte gesetzt. Er hat keine zur Integrationsverfestigung notwendigen Deutschprüfungen absolviert und keine gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet. Über einen längeren Zeitraum hat er sich durch unbekannten Aufenthalt seinem asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen. Es kann auch sonst von keiner verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Im Gegenteil er verfügt über keinen österreichischen Bekanntenkreis und über kein europäisches Rechts- und Wertebewusstsein. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatstaat verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie.

Darüber hinaus stellen in Österreich Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa zwecks Familienzusammenführung. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Es sind somit keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Im Sinne der obigen Ausführungen sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben, ein diesbezüglich bestätigender formaler Abspruch hatte im Sinne von VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, jedoch ersatzlos zu entfallen.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen auch nicht vor. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt.

Betreffend die Lage in Senegal wird bemerkt, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016 ergibt. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen sind in der Zwischenzeit keine Gründe hervorgetreten, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Senegal im Sinne des § 50 FPG führen würden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG und § 46 und § FPG, jeweils in der geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides:

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war seitens der Behörde wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers und zur Verhinderung von Straftaten, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zu Recht ergangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erst aufgrund einer ordnungsgemäßen Meldung des Beschwerdeführers bei der Mutter seines Sohnes mit Beschluss vom 27.09.2016 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Aufgrund der nachträglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nunmehr mit der Bestätigung der Rückkehrentscheidung eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände einer Verlängerung dieser Frist vorliegen, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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