W145 2127052-1•BVwG W145 2127052-1
W145 2127052-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W145 2127052-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Gänserndorf vom 02.02.2016, in nichtöffentlicher Sitzung
A)
I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 25.01.2016 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Am 02.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres einmal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 290 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 29.02.2000 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX . Es handle sich hierbei um eine 16m² große Mietwohnung, in der der Beschwerdeführer allein lebe. Seine Wohnadresse im Heimatsstaat sei XXXX . Seine beiden erwachsenen Kinder (32 und 20 Jahre alt) würden in der Tschechischen Republik leben, ebenso sein minderjähriges Kind (9 Jahre) mit einer anderen Kindesmutter. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe ebenfalls in der Tschechischen Republik. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zuletzt im Ausmaß von 40 Wochenstunden in Auersthal und in Wien gearbeitet. Er habe ein Auto mit tschechischem Kennzeichen. Er übe weder in Österreich noch in der Tschechischen Republik ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
3. Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und Art 65 Abs. 2 iVm Art 65 Abs. 5 lit a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder (32 Jahre und 20 Jahre) in der Tschechischen Republik aufhalten würden. In Österreich habe der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nur eine Wohnung mit 16 m². In der Tschechischen Republik habe er einen Wohnsitz und sei er im Besitz eines Autos mit einem ausländischen Kennzeichen. Da der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik liege sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per 17.02.2016 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland sei, ständig in Österreich wohne, wo er auch seit dem Jahr 2000 gemeldet sei. Seit 14.10.1996 arbeite er in Österreich, in den letzten 16 Jahren habe er sich immer mehr in Österreich aufgehalten und seine Scheidung erfolgte am 30.10.2014. Sein ehemaliges Haus in der Tschechischen Republik habe er bereits im Jahr 2011 an seine ältere Tochter überschrieben. Sein PKW sei zehn Jahre alt. Er arbeite und wohne in Österreich, wo er auch viele Freunde und Bekannte habe.
5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 31.05.2016 vorgelegt.
6. Mit Beschluss vom 02.06.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
7. Mit Schreiben vom 13.06.2016 reichte das AMS ein Schreiben vom 19.05.2016 an den Beschwerdeführer sowie Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, jeweils vom 13.06.2016, nach.
8. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger und hat am 25.01.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 1996 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war er in Österreich bis zum 19.01.2016 beschäftigt. Von 23.05.2016 bis 10.06.2016 hat er bei einem anderen Dienstgeber gearbeitet und hat mit 15.06.2016 wieder bei seinem Dienstgeber (des Jahres 2015) zu arbeiten begonnen.
3. Vom 08.03.2016 bis 22.05.2016 stand der Beschwerdeführer im Sozialhilfebezug.
4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit 29.02.2000 über einen Hauptwohnsitz. Er bewohnt allein eine ca. 16m² große Mietwohnung.
5. Der Beschwerdeführer hat zwei erwachsene Kinder sowie ein minderjähriges Kind, welche alle in der Tschechischen Republik leben.
6. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich einmal jährlich in die Tschechische Republik. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.
Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Kinder sowie seinen Besuchen bei seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Wiederaufnahme der Beschäftigung ersichtlich sind.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung bezüglich der Scheidung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und ist kein Grund hervorgekommen, an dieser Aussage zu zweifeln. Die seltene Rückkehr des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik erscheint in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar und daher glaubwürdig.
3.1. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.4. Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [...] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [...].
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) [...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
3.5. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer ist unstrittig kein Grenzgänger im Sinn von
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer nur einmal jährlich während seiner letzten Beschäftigung von Österreich in die Tschechische Republik zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er somit die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Tschechische Republik der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist.
Das AMS hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt. Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies trifft im Beschwerdefall - wie vom AMS auch selbst angenommen - gerade nicht zu.
Als "unechte Grenzgänger" werden in der Literatur Personen bezeichnet, welche ihren Wohnort im Sinn von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem anderem als dem Beschäftigungsstaat haben. Für diese Nicht-Grenzgänger kommen
Artikel 65 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 65 Absatz 5 lit. b zur Anwendung.
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen bestätigt (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).
Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik vor. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer - nachdem er kurze Zeit Sozialhilfe bezog und für einen anderen Dienstgeber tätig war - zwischenzeitlich wieder eine Beschäftigung bei seinem letzten Dienstgeber in Österreich aufgenommen.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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