BVwG G312 2117594-1

G312 2117594-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG G312 2117594-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2117594.1.00

Spruch

G312 2117594-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vom 17.11.2015, vertreten von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 06.11.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2015 wurde der Antrag von XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 05.10.2015 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 44 iVm § 46 AlVG und Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 GVO 883/2004 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF zwar seit 28.04.2005 einen Hauptwohnsitz in XXXX habe, jedoch seine Frau und seine zwei schulpflichtigen Kinder in XXXX wohnen würden und der BF laut eigenen Angaben während seiner Beschäftigung wöchentlich und während seiner freien Tage immer nach XXXX zu seiner Familie gefahren sei und sich somit sein Lebensmittelpunkt in XXXX befinden würde.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 27.10.2015, eingelangt am 27.10.2015 durch persönliche Abgabe des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Österreich befinden würde. Er arbeite seit Dezember 1991 ausschließlich in Österreich, verfüge über ein österreichisches Bankkonto, in Österreich angemeldetes Auto, Mitgliedschaften in Österreich zu Vereinen und österreichischen Firmen. Während der gesamten Wintersaison sei er einmal nach XXXX gefahren, immer so um den 23.12., da sein Sohn an diesem Tag Geburtstag habe. Er nehme sich dabei mehrere Tage frei, da die Entfernung ca. 720 km in eine Richtung betrage. In der Sommersaison fahre er einmal im Monat zu seiner Familie, mit Ausnahme der Sommerferien, hier komme seine Familie zu ihm nach

XXXX. Seinen freien Tag (üblicherweise den Montag) verbringe er in XXXX, ruhe sich aus, gehe zu Freunden oder Bekannten, unternehme Ausflüge, dies lasse sich durch Zeugenaussagen belegen. Er habe außer seiner Familie keine Verbindungen oder Besitz in XXXX. Er würde gerne seine Familie nach XXXX holen, dies sei bis jetzt jedoch nicht möglich gewesen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, daher ersuche er um Gewährung des Arbeitslosengeldes und Aufhebung des Bescheides.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.11.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nochmals aus, dass der BF wöchentlich zu seiner Familie nach XXXX fahre, wo er gemeinsam mit seiner Frau und den beiden Kindern eine Mietwohnung bewohne. Es sei daher als echter Grenzgänger zu qualifizieren und daher XXXX für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig.

4. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015, eingelangt am 16.11.2015, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 06.12.2015 teilte die PD XXXX als Erhebungsergebnis mit, dass laut Angaben des Hausbesitzerin der BF in der Wintersaison am XXXX in der Gastronomie tätig sei, er nach der Saison wieder nach XXXX zurückkomme und er seine Wohnungsmiete auch im Winter bezahle.

7. Der BF übermittelte im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 16.12.2015 den Mietvertrag, die Stromrechnungen, die ÖAMTC Clubkarte, den Nachweis des Kirchenbeitrages, eine Inventarliste seiner Möbel sowie diverse Erlagscheine.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.05.2016 wurde der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung G312 mit 01.06.2016 zugewiesen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF in Anwesenheit seiner rechtlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte zuletzt am 03.10.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Der BF arbeitet seit vielen Jahren in Österreich, zuletzt vor der gegenständlichen Antragstellung vom 25.11.2014 bis 25.04.2014 im XXXX und vom 08.06.2015 bis 01.10.2015 bei XXXX in Saisonbetrieben.

Der BF ist XXXX Staatsbürger, ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 4 und 8 1/2 Jahren. Seine Frau geht keiner Beschäftigung nach und wohnt mit den beiden Kindern im Haus des Schwiegervaters. Das Haus soll dem BF und seinem Bruder übergeben werden. Dieses Haus befindet sich 260 km (in einer Richtung) weit weg von der Wohnung des BF in XXXX. In dem Haus befinden sich drei Wohnungen, in einer wohnt der BF mit seiner Familie, in einer sein Bruder mit seiner Familie und in einer sein Vater.

In Österreich wohnt der BF in einer Mietwohnung gemeinsam mit seinem Bruder. Die Wohnung hat eine Größe von 30 m2 und kostet 260 Euro pro Monat plus 11 Euro Strom. Der BF verfügt über einen österreichischen Führerschein und einen eigenen PKW, welcher in Österreich angemeldet ist.

Die Beschäftigungsverhältnisse, denen der BF in Österreich nachgeht, sind befristete saisonale Dienstverhältnisse im Gastronomiegewerbe.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der Beschäftigung in Österreich, immer in XXXX und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Der BF ist während seiner Beschäftigung nicht zumindest wöchentlich zu seiner Familie nach XXXX gefahren. Der BF ist daher Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) im Sinne des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und hat ein Wahlrecht (Wahlrecht des Wohnsitzes).

Der BF hat seinen Wohnsitz (nicht Lebensmittelpunkt iSd GVO 883/2004) nach Beendigung der Beschäftigung in Österreich zurück nach XXXX verlegt, dies indizieren einerseits die befristet abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisse (Saisonstellen) sowie die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er nach Beschäftigungsende nach XXXX zu seiner Familie fährt, dort Urlaub macht und erst dann wieder nach Österreich zurück kommt.

Für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist - aufgrund der Rückkehr des BF vom Beschäftigungsstaat Österreich in seinen Wohnsitzstaat XXXX - XXXX zuständig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in XXXX, seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde, seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

2.3. So hat der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich bei der Antragstellung erklärt, dass er zuletzt in Österreich beschäftigt gewesen sei und unregelmäßig nach XXXX gefahren sei, er während seiner Beschäftigung eine Unterkunft in Österreich gehabt habe, es sich dabei um eine Mietwohnung in XXXX in der Größe von 30 m2 handle. In seinem Heimatland lebe er mit seiner Familie in einer Wohnung im Haus seines Vaters in XXXX. Er verfüge über einen österreichischen Führerschein, einen PKW mit österreichischem Kennzeichen und ein österreichisches Handy. Das Haus in XXXX gehöre seinem Vater, er wird das Haus ihm und seinem Bruder übergeben. Seine Frau geht in XXXX keiner Beschäftigung nach. Er wohne in Österreich mit seinem Bruder in der Mietwohnung, dieser arbeite ebenfalls saisonal am XXXX im Sommer und im Winter. Er sei manchmal nach XXXX gefahren, auch seine Familie besuche ihn in Österreich, da er die Wohnung, wenn sein Bruder auf Saison ist, allein nutzen kann.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass er seit 1991 in Österreich arbeite. Er sei in Bosnien geboren, verfüge über die XXXX Staatsbürgerschaft, habe im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule besucht, danach 3 Jahre die Berufsschule zum Elektroinstallateur abgeschlossen. Nach der Absolvierung des Bundesheeres sei er nach Österreich gekommen, da er in seinem Heimatland keine Arbeit gefunden habe. Sein Cousin habe damals bereits in Österreich gearbeitet und habe ihm eine Stelle in der Gastronomie als Abwäscher vermittelt. Er sei noch immer im Gastgewerbe tätig, derzeit in XXXX als Hausbursche oder Hausmeister.

Zu seiner Wohnsituation in Österreich erklärte der BF, dass er gemeinsam mit seinem Bruder eine Mietwohnung in XXXX bewohne. Da beide saisonal arbeiten, würden sie die Wohnung zB. für die Autoanmeldung benötigen. Die Wohnung sei 30 m2 groß und bestehe aus einer Küche, einem WC, einem Bad und einem Schlafzimmer, welches er gemeinsam mit seinem Bruder nutze. Wenn sein Bruder auf Saison ist, könne er die Wohnung alleine nutzen. Monatlich sei an Miete 260 Euro plus 11 Euro Strom zu bezahlen.

In XXXX lebe der BF mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus, das seinem Vater gehört. Dieses Haus soll ihm und seinem Bruder übergeben werden. Dieses Haus liegt ca. 260 km (in eine Richtung) entfernt von seinem Wohnsitz in XXXX. Er zahle keine Miete, jedoch die Betriebskosten von monatlich 200 bis 300 Euro.

Der BF verfüge über einen österreichischen Führerschein, einen eigenen PKW, welcher in Österreich angemeldet ist. Seine Freizeit verbringe er in Österreich mit Rad fahren, baden gehen, einkaufen gehen. Manchmal besuche er seine Familie in XXXX, oder manchmal komme seine Familie ihn in Villach besuchen. Die Entfernung in eine Richtung von 720 km betrage von seiner Arbeitsstelle am Arlberg zu seiner Wohnung in XXXX.

Zur Frage, ob er, wenn das befristete Dienstverhältnis beendet ist, zu seiner Familie fährt, erklärte der BF, dass er zu seiner Familie nach XXXX fahre, wenn das Dienstverhältnis aus ist und er den Urlaub ausbezahlt erhalte. Danach komme er wieder nach Österreich.

Zu seinem Freundeskeis befragt, erklärte der BF, dass er in Österreich Freunde habe, in XXXX aber nicht, da er aufgrund des Krieges von XXXX weg musste und die Eltern ein Haus in XXXX gebaut haben. Dort habe er keine Freude und Bekannte, sondern kenne nur die Nachbarn.

Auf Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde erklärt habe, dass er in XXXX in einer Mietwohnung lebe, erklärte der BF, dass er für die Wohnung im Haus der Eltern auch etwas bezahlen muss, und er deshalb eine solche Angabe gemacht habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob Österreich für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 lit. a AlVG soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes, gemäß lit. b soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

3.1.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.

Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

3.1.4. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").

Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074).

Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.

Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

3.1.5. Gegenständlich hat die belangte Behörde festgestellt, dass der BF seinen Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - also seinen Lebensmittelpunkt - in XXXX hat und auch während der Beschäftigung hatte. Allein aufgrund dieser Tatsache hat die belangte Behörde die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung in XXXX angesehen.

Hier verkennt die belangte Behörde jedoch, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nicht allein auf das Kriterium des Lebensmittelpunktes abzustellen ist.

Grundsätzlich gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit das Beschäftigungsstaatprinzip, welches in gewissen Fällen durchbrochen wird, und zwar dann, wenn aufgrund des Auseinanderfallens von Beschäftigung und Wohnsitz eine Grenzgängereigenschaft festzustellen ist.

Gegenständlich liegt der Lebensmittelpunkt des BF aus Sicht des erkennenden Gerichts in XXXX, seine Beschäftigung ging der BF in Österreich nach, somit fällt Beschäftigungsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, wobei der BF nicht mindestens wöchentlich in den Wohnsitzstaat XXXX während der Beschäftigung rückkehrte.

3.1.6. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".

Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat).

3.1.7. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Rückkehr wie folgt geäußert:

"Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.

Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien (6.) maßgeblich.

Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der BF wendet ein, dass er in Österreich seit 1991 beschäftigt sei und in XXXX gemeinsam mit seinem Bruder in einer Mietwohnung lebe und er während seiner Beschäftigung manchmal zu seiner Familie nach XXXX gefahren sei.

Die belangte Behörde hingegen vertrat (vor Vorlage an das BVwG) die Ansicht, dass der BF sich lediglich zu Arbeitszwecken in Österreich aufgehalten habe. Seine Gattin und seine Kinder würden in XXXX leben, der BF wohne mit ihr in einem Haus. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in XXXX liege, sei XXXX als Wohnmitgliedstaat für die Gewährung von Arbeitslosengeld zuständig.

3.2.2. Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während

ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).

Für den erkennenden Senat gilt es als erwiesen, dass der BF bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz nach XXXX zurückverlegt hat. Mit diesem Wohnsitz ist nicht der Lebensmittelpunkt bzw. Wohnort im Sinne der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen. Dies vor allem, da er selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nach Beendigung der Beschäftigung zurück nach XXXX zu gehen, zum anderen hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der Abschluss von befristeten Beschäftigungsverhältnissen die Rückkehr in den Heimatstaat indiziert.

Der BF ist aufgrund des Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen und in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Wohnmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in XXXX dauernd lebenden Familie, seiner familiären Bindungen in XXXX, seiner glaubhaft dargelegten Besuche seiner Familie und geringen Rückkehrfrequenz) und der damit in Gegenzug vorliegenden Wohnverhältnisse im Beschäftigungsstaat (kleine Mietwohnung) und seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, vor allem auch im Hinblick, dass es sich bei der Beschäftigung um ein - regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes - befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat.

Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung somit zum Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - in XXXX befindet. Der BF ist in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Beschäftigung als Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger) zu werten.

Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - nicht für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in XXXX zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in XXXX hat.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 44 AlVG für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verneinen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG IM VORLIEGENDEN FALL

NICHT ZULÄSSIG WEIL DIE ENTSCHEIDUNG NICHT VON DER LÖSUNG EINER

RECHTSFRAGE, DER GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT, ABHÄNGT. WEDER

WEICHT DIE GEGENSTÄNDLICHE ENTSCHEIDUNG VON DER BISHERIGEN

RECHTSPRECHUNG DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AB, NOCH FEHLT ES AN

EINER RECHTSPRECHUNG; WEITERS IST DIE VORLIEGENDE RECHTSPRECHUNG DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES NICHT AUS UNEINHEITLICH ZU BEURTEILEN UND

ES LIEGEN AUCH KEINE SONSTIGEN HINWEISE AUF EINE GRUNDSÄTZLICHE

BEDEUTUNG DER ZU LÖSENDEN RECHTSFRAGE VOR.

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