W242 2138705-1•BVwG W242 2138705-1
W242 2138705-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W242 2138705-1/2E
W242 2138703-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX als Einzelrichter über die Beschwerden des 1.) XXXX, geb. XXXX, StA XXXX und der 2.) XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 1.), Zl. XXXX, 2.) Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, ihren Angaben zu Folge Staatsangehörige des XXXX, stellten am XXXX, nachdem ihnen am 08.02.2016 von der Bundespolizeiinspektion Passau am Grenzübergang Passau, Danziger Straße, die Einreise nach Deutschland verweigert wurde, gegenüber Polizeibeamten der Polizeiinspektion Schärding, Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Beschwerdeführer wurden laut im Verwaltungsakt erliegenden Ergebnisberichten zum "Eurodac-Abgleich" am 21.01.2016 in Griechenland, Mytilini, erkennungsdienstlich behandelt. Gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG diverse Dokumente und Urkunden sichergestellt.
Im Rahmen der nach dem AsylG 2005 vorgesehenen Erstbefragung gaben die Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX zusammengefasst an, dass der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verehelicht seien. Den Entschluss zum Verlassen des Heimatlandes hätten sie vor ca. 38 Tagen gefasst. Sie hatten als Reiseziel Deutschland oder Österreich, wegen der dort herrschenden Sicherheit, gehabt. Nach ihrer illegalen Ausreise aus XXXX seien sie über folgende Länder gereist: Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland, wobei sie in Griechenland und Slowenien (BF2) und Deutschland (BF1) erkennungsdienstlich behandelt worden seien. In den durchreisten EU-Ländern wären sie, außer in Deutschland (BF2) gut behandelt worden. Um Asyl hätten sie nur in Österreich angesucht und möchten sie auch hier bleiben.
Durch auf Vorführung zur Betreuungsstelle lautende Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz nach § 28 Abs. 1 AsylG eingebracht. Gleichzeitig wurde ihnen eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, wodurch ihnen die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien bekanntgegeben wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 10.03.2016 an die zuständigen Dublin-Behörde Kroatiens heran und übermittelte ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VA gestütztes Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer.
Nach anfänglicher Ablehnung der Aufnahmeersuchen vom 09.05.2016 und einer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2016 durchgeführten Remonstration, teilte die kroatischen Dublin-Behörde schließlich am 24.05.2016 (BF1) und am 03.06.2016 (BF2) mit, dass den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt werde und nun Kroatien für die Führung der Asylverfahren zuständig geworden sei.
Der Beschwerdeführer wurden am 01.07.2016 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen.
Am XXXX wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angaben, dass XXXX ihre Muttersprache sei. Sie würden der Einvernahme psychisch und physisch trotz gesundheitlicher Probleme (BF1: Rückenschmerzen und Schmerzen im Bein; BF2:
Herzerkrankung und Asthma) folgen können. Sie würden in Österreich über keine Verwandten bzw. Beziehungen mit Abhängigkeitsverhältnissen verfügen. Eine familienähnliche Lebensgemeinschaft würde nur zwischen den Beschwerdeführern bestehen. Nach Kroatien möchten sie nicht zurück, da dort die Behandlung nicht besonders gut gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten Anschluss zur evangelischen Kirche gefunden. Zum Beleg der Identität wurden von den Beschwerdeführern Personalausweise und eine Heiratsurkunde vor.
Am 15.09.2016 wurde durch einen Arzt für Allgemeinmedizin mitgeteilt, dass die BF2 in Bezug auf ihre Brustscherzen und Asthma untersucht wurde. Diese wären ohne Befund geblieben. Die BF2 habe eine Überweisung zu einem Lungenfacharzt bekommen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Kroatien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei.
Begrünend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführer fest stehe, sie volljährige XXXX Staatsangehörige wären, bei denen keine relevanten gesundheitlichen Probleme sowie eine relevante Integrationsverfestigung vorliegen würden. Die Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, die mit den Eurodac-Treffern im Einklang stehen würden. Hinzu komme, dass Kroatien seine Zuständigkeit nicht abgelehnt habe.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
"Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/default/fiies/report-downioad/aida hr update.ii .pdf,
Zugriff 18.8.2016
Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).
Quellen: - AIDA-Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asvlumineurope.org/sites/defauit/fiies/report-download/aida hr update.ii .pdf,
Zugriff 18.8.2016
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UIVIA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, Alleinerzieherlnnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Antrage von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015).
Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu fuhren, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Rontgen der Zahne oder der Hand. Im Zweifel! ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Ablaufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu konnen. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Quellen:- AIDA-Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asvlumineuroDe.org/sites/defauit/fiies/report-download/ajda hr update.ii .pdf,
Zugriff 18.8.2016
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data cotiection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-migration-qender-based-violence en.pdf, Zugriff 18.8.2016
Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalist, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein konnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken konnte, wo ihm selbiges drohen wurde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in weichem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewahrt (AIDA 12.2015).
Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).
Quellen:- Act - Act on international and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html. Zugriff 18.8.2016
http://www.asvlumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf Zugriff 18.8.2016
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-miqration-qender-based-violence en.pdf,
Zugriff 18.08.2016
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA12.2015)
Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asvlumineurope.org/sites/defauit/files/report-download/aida hr uodate.ii .pdf,
Zugriff 18.8.2016
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)
Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Platzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Grunde) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015) .
Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).
Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).
.BFA Bundesamt § 5-AnOAufterlandesbringung - BFA/16-1100788404 Vz:
160006181
Zudem verfugt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Quelle:- AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asvlumineurope.orq/sites/defauit/files/reoort-downioad/aida hr update.ii .pdf,
Zugriff 18.8.2016
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra upioads/fra-iune-2016-monthly-migration-qender-based-violence en.pdf,
Zugriff 18.8.2016
Unterbringung Vulnerabler/UMA
Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie Oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015)
Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).
Quelle: - AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asvlumineurope.org/sites/default/fiies/report-download/aida hr update.ii .pdf,
Zugriff 18.8.2016
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthIv-miqration-gender-based-violence en.pdf,
Zugriff 18.8.2016
Transitzentren/Migration
Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin- Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Jezevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).
Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).
Quelle:
the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthlv-miqration-aender-
based-violence en.pdf. Zugriff 18.8.2016
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über
Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Obersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).
Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Fluchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Obersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).
irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstutzen Falle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).
Quellen:
Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asvlumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida hr update.ii .pdf.
Zugriff 18.8.2016
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthiv-miaration-qender-based-violence en.pdf,
Zugriff 18.8.2016
Schutzberechtigte
Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewahrt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporarem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;
primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;
usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).
Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).
Quellen:
MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup, hr/main. aspx?id=120027#asvlum. Zugriff 18.8.2016
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27;
http://www.ecoi.net/fiie upload/1930 1468929795 europerefuqeeemerqencvresponse-update-27.pdf,
Zugriff 18.8.2016"
Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden von den Beschwerdeführern mit einer Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) über die amtswegig erfolgte Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und einer Information zur Verpflichtung zur Ausreise am 11.10.2016 persönlich übernommen.
Mit den am 25.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schriftsätzen erhoben die Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bescheide wurden im vollen Umfang angefochten. In der Beschwerde führten sie im Wesentlichen aus, dass das Reiseziel immer Österreich gewesen sei, weshalb sie in Kroatien keine Fingerabdrücke abgegeben und keinen Asylantrag gestellt haben würden. Hinzu komme, dass Griechenland und nicht Kroatien das Land der ersten Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten gewesen sei. Gemäß Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 könne jeder Mitgliedstaat beschließen einen Asylantrag zu prüfen. Die während des kurzen Aufenthalts erreichte Integration würde die Anwendung dieser Bestimmung nahe legen, zumal ein vitales Interesse am Zuzug integrationswilliger bestehe. Eine Begründung für das außer Acht lassen der Bestimmung würde in den angefochtenen Bescheiden fehlen. Weiters liege eine Verletzung des sich aus Art 18 der EU-Grundrechte-Charta vor. Die sich aus der Dublin III-VO ergebende räumliche Einschränkung der Möglichkeit ein materielles Asylverfahren zu führen würde der Genfer Flüchtlingskonvention, die unionsrechtliches Primärrecht darstellen würde, widersprechen. Hinzu komme, dass die Einschränkungen des § 20 BFA-VG und die kurzen Beschwerdefristen dem Art. 47-EU Grundrechtecharta widersprechen würden. Die mangelnde Zuerkennung der aufschiebende Wirkung würde eine unzulässige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Bescheidbeschwerde darstellen, da durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbefugnis de facto abgeschnitten werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind volljährige XXXX Staatsangehörige und leben in einer Ehegemeinschaft. Sie reisten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien in der Zeit zwischen dem 21.01.2016 und dem 08.02.2016 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie nach einem misslungenen Einreiseversuch nach Deutschland noch am selben Tag in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Am 10.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg eine Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) an Kroatien. Mit Schreiben vom 24.05.2016 und 03.06.2016 teilte die kroatische Dublin-Behörde mit, dass den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zugestimmt werde.
Familiäre Bindungen liegen lediglich zwischen den Beschwerdeführern vor. Relevante soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen nicht vor und leiden die Beschwerdeführer an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen, fehlender adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung, Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der im Akt aufliegenden Kopien der Identitätsdokumente fest. Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer, die auf die ausdrückliche Aufforderung, die konkrete Reiseroute in chronologischer Reihenfolge darzustellen, diese im Wesentlichen übereinstimmend darstellten und die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigten. Unterstützt werden ihre Angaben zur Reiseroute durch die vorhandenen EURODAC-Treffer, der sichergestellten slowenischen Dokumente vom 08.02.2016 und den Einreiseverweigerungen Deutschlands vom 08.02.2016, welche schlüssig und nachvollziehbar die angegebene Reiseroute und den Zeitraum der Reisebewegung belegen. Die Reiseroute wurde in der Beschwere nicht bestritten. Zweifel über den Reiseweg bestehen daher nicht.
Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer. Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde in den Beschwerden ein Befund eines Lungenfacharztes vorgelegt, welcher ausführte dass bei der BF2 eine obstruktive Lungenerkrankung, v.a. Asthma und ein leises Systolikum vorliegen würden. Ein Beleg für gesundheitliche Probleme, die gegen die Zulässigkeit einer Überstellung sprechen würden, kann aus dem Befund nicht erkannt werden, zumal mit einer medikamentösen Behandlung das Auslangen gefunden werden kann.
Hinsichtlich des in Kroatien etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.
Die Beschwerdeführer gaben in ihrer Erstbefragung ausdrücklich an in allen EU-Ländern gut behandelt worden zu sein. Lediglich die BF2 fühlte sich in Deutschland schlecht behandelt. Ein individuelles Vorbringen zu einer relevanten konkreten Bedrohung wurde durch die Beschwerdeführer nicht erstattet.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Asylgesetz 2005:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
BFA-Verfahrensgesetz:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21. ...
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Fremdenpolizeigesetz:
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Verordnung (EU) 604/2013:
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Zu I.) Abweisung der Beschwerde:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.
Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.
Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 begründet (wegen der Einreise aus Serbien über Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013). Eine Zuständigkeit Griechenlands, die schon allein auf Grund der dort bestehenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre, hat sich schon aufgrund der Ausreise aus dem Gebiet der Mietgliedstaaten nach Mazedonien ohne vorhergehende Asylantragstellung nicht ergeben.
Der VwGH hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069, ausführlich mit der Frage der (neuerlichen) Anwendbarkeit des Zuständigkeitstatbestandes nach Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO auseinandergesetzt und gelangte zum Ergebnis, dass die Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit, in einer Konstellation wie der Vorliegenden, sämtliche der im Kapitel III vorgesehenen Kriterien zu umfassen hat.
Hinzu kommt, dass Kroatien die Zuständigkeit aufgrund der Erklärung zur Bereitschaft die Beschwerdeführer zu übernehmen, ausdrücklich erklärt hat, weshalb der Behauptung in der Beschwerde, Kroatien sei gem. § 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 unzuständig, kein Erfolg beschieden ist.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. 17.06.2005, B 336/05) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
Zum kroatischen Asylwesen und der Versorgung / mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und 3 GRC:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus dem XXXX unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerde vorgebracht.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen und sind diese ausreichend aktuell und gehen auf alle relevanten Umstände ein. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage, insbesondere durch Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie durch Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergibt.
Aufgrund des Dublin-Verfahrens rücküberstellte Personen haben in Kroatien grundsätzlich vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der kroatischen Asylbehörden ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Einer derartigen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Auch enthält das kroatische Asylgesetz keine Definition eines Folgeantrages, weshalb in Kroatien eine unbeschränkte Möglichkeit Asylanträge zu stellen besteht. Hinzu kommt, dass mit der Stellung eines Folgeantrages keine Reduzierung der Rechte verbunden ist. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf materielle Versorgung in Form von Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in Unterbringungszentren, in denen eine medizinische Basisversorgung, Zugang zu Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche besteht.
Aufgrund des zuletzt großen Stromes von Migranten, welche über Serbien nach Kroatien kamen, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung errichtet. Dort wird die Hilfe unter Einbeziehung des UNHCR und des Roten Kreuzes organisiert. Die medizinische Versorgung im Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGO¿s zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Eigenen Angaben zu Folge haben die Beschwerdeführer in Kroatien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich nur kurz dort aufgehalten, weshalb sie auch nicht mit der im Asylverfahren praktizierten Versorgung rechnen konnten. Für die Annahme, dass sie nach ihrer Überstellung nicht entsprechend versorgt werden würden, ergeben sich weder aus den amtlichen Feststellungen noch aus dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte. Dem Vorbringen der schlechten Behandlung in Kroatien ist an dieser Stelle entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung angaben, in allen Ländern der Europäischen Union, außer Deutschland, gut behandelt worden zu sein. Die Vorwürfe gegenüber des kroatischen Umgangs mit Flüchtlingen, die im Rahmen der Massenfluchtbewegung nach Kroatien gelangt waren, wurden erst zu einem Zeitpunkt erhoben, als den Beschwerdeführern die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Überstellung nach Kroatien bewusst wurde und sind diese vor diesem Hintergrund zu bewerten. Tatsächliche Übergriffe wurden von ihnen nicht behauptet und bestehen keine Zweifel, dass den Beschwerdeführern in einem derartigen Fall ein wirksamer Rechtsschutz zur Verfügung stehen würde.
Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer "real risk" Betrachtung zu befürchten.
Die Beschwerdeführer konnten zusammengefasst keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 ERC in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Vermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, die von einem ausreichenden Schutz vor Verfolgung in einem Mitgliedstaat ausgeht, nicht widerlegt wurde.
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. des Art. 7 GRC:
Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff einer Behörde in diese Rechte ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz er Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführer haben ihren eigenen Angaben zu Folge zwar weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet, jedoch ist dahingehend kein relevantes Familienleben erkennbar. Die Beschwerdeführer sind gleichermaßen von den gegenständlichen Entscheidungen zur Außerlandesbringung betroffen, weshalb ein Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegt.
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung der die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtenden Personen kommen (vgl. EGMR 08.04.2008, 211878/06 Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Der durch die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt und ist der belangten Behörde durchaus zu folgen, wenn sie aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privatleben angenommen werden kann.
Dem Vorbringen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in Bezug auf die Anwendbarkeit des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 keine ausreichende Begründung in den Bescheid aufgenommen, ist auszuführen, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere mit der Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 auseinandergesetzt und im vorliegenden Sachverhalt zu Recht keine humanitären Anhaltspunkte erkannt hat.
Den Beschwerdeführern standen ausreichende Verfahrens- und Rechtsschutzmöglichkeit, die im Einklang mit europa- und verfassungsrechtlichen Normen stehen, sodass dem dahingehenden Beschwerdevorbringen kein Erfolg zukommen kann.
Abschließend ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Rechten aus der EMRK bzw. der GRC zu befürchten ist. Es besteht daher keine Veranlassung, von dem im Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im Vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des §§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu II.) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den vorliegenden Fällen liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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