W215 1439260-1•BVwG W215 1439260-1
W215 1439260-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W215 1439260-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zahl 12 13.368-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 02.12.2015 und 02.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.09.2012 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11.06.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.08.2013 ein weiteres Mal niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt übermittelte per Email vom 12.08.2013 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.10.2013, welche auf einer Recherche der österreichischen Botschaft beruhte, konnte die von der Beschwerdeführerin genannte Adresse im Herkunftsstaat ermittelt werden.
Der Beschwerdeführerin wurde am 04.12.2013 zum Rechercheergebnis im Herkunftsstaat niederschriftlich befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zahl 12 13.368-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 25.09.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013, Zahl 12 13.368-BAL, zugestellt am 06.12.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.12.2013 eingebrachte Beschwerde.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 19.12.2013 langte am 27.12.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.
I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Teilnahmebetätigung an einem Deutschkurs für Asylwerberinnen Stufe 1 in Vorlage.
Mit Schreiben vom 02.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Teilnahmebetätigung an einem weiteren Deutschkurs für Asylwerberinnen Stufe 1 in Vorlage.
Der Beschwerdeakt wurde mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses am 24.08.2015 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Teilnahmebetätigung an einem Deutschkurs für Asylwerberinnen Stufe 2 in Vorlage.
Für den 02.12.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsanwältin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch schriftlich für die Verhandlung. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin ein handschriftliches Schreiben ihrer Deutschlehrerin, eine Teilnahmebestätigung an einem wöchentlichen "Sprachcafe" und Schreiben von Freunden vor.
Am 18.12.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber Stufe 3.
Am 29.02.2016 langten Unterlagen zur Integration und Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, sowie Informationen bezüglich des Vaters des damals noch ungeborenen Kindes.
Am 24.08.2016 wurden eine Kopie der österreichischen Geburtsurkunde des mittlerweile in Österreich geborenen Kindes der Beschwerdeführerin, sowie Informationen bezüglich des Asylverfahrens des Kindes beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.
Am 13.09.2016 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen bezüglich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, zugleich Vater des in Österreich geborenen Kindes, übermittelt.
Mit Schreiben vom 27.09.2016 wurde für den 02.11.2016 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsanwältin, zusammen mit dem Kind der Beschwerdeführerin und dessen Vater, erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Kishangali an und ist protestantischen Glaubens.
II.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015, Zahl 821557609-1573769, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2012 des langjährigen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, nach Recherchen im Herkunftsstaat, stattgegeben und diesem gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Lebensgefährten, zugleich Vater des gemeinsamen Kindes, der gut Deutsch spricht, wurde am 15.12.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt.
Dem mittlerweile in Österreich geborenen gemeinsamen Kind wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2016, Zahl
1126824003-161141613 ebenfalls gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsanwältin zogen in der Beschwerdeverhandlung am 02.11.2016 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
Die unbescholtenen Beschwerdeführerin stellte am 25.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, hält sich somit seit über vier Jahren legal im Bundesgebiet auf, hat an zwei Deutschkursen jeweils Stufe 1, einer Sprachprüfung für eine Aufnahmetest Deutschkurs der Stufe 2 und Sprachkursen der Stufen 2 und 3 teilgenommen. Die Beschwerdeführerin besucht Deutschkurse und verbessert ihre Deutschkenntnisse in einem "Sprachcafe".
II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte auf Grund einer Recherche im Herkunftsstaat bereits vom Bundesasylamt festgestellt werden. Hatte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt 03.08.2013 noch angegeben der Volksgruppe der Luba anzugehören, behauptete sie in der ersten Beschwerdeverhandlung am 02.12.2015 der Volksgruppe der Kishangali anzugehören. Die Feststellungen zu Volksgruppe und Glauben (siehe oben II.1.1.) beruhen somit auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeverhandlung.
II.1.2. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Lebensgefährten und des gemeinsamen Kindes (siehe oben II.1.2.) ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln und den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Unterlagen. Die zur Entscheidung berufene Richterin konnte sich in einer Verhandlungspause am 02.11.2016 mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der mitgekommen war, um sich während der Verhandlung um sein Kind zu kümmern, problemlos in Deutsch unterhalten.
Die Feststellungen zu den Sprachkursen (siehe oben II.1.2.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlungen und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (siehe oben I. Verfahrensgang). Die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens bzw. den Beschwerdeverhandlungen und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 02.11.2016 die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Betreffend den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin war Folgendes zu erwägen:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als vier Jahren in Österreich. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war ihr auf Grund ihrer Antragstellung möglich und erlaubt. Die Beschwerdeführerin führt eine langjährige Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich anerkannten Flüchtling und hat mit diesem in Österreich eine Familie gegründet. Dem Lebensgefährten und Vater des gemeinsamen Kindes, wurde ebenso wie dem Kind der Beschwerdeführerin, mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Österreich gemäß § 3 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihnen damit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist arbeitswillig, am Ausbau ihrer Deutschkenntnisse interessiert und hat stets am Verfahren mitgewirkt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und die Verfahrensdauer sind nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Kindes dem in Österreich Asyl gewährt wurde und das Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente - insbesondere den Asylgewährungen in Österreich und des Kindeswohls - die öffentlichen Interessen, weshalb der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel nicht verhältnismäßig erscheint.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihr Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen nach einem mehrjährigen Asylverfahren, dessen Dauer der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, im vorliegenden Fall, zwar nicht für sich alleine, aber zusammen mit den weiter unten genannten Überlegungen in diesem konkreten Fall, doch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem mehr als vier Jahre währenden Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie Deutsch versteht und spricht, laufend bemüht ist, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, sich in einem "Sprachcafe" engagiert, eine Bestätigung des "Sprachcafes" in Vorlage brachte, wonach sie sich sozial engagieren wird und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, ist im Rahmen der Interessenabwägung im vorliegenden Fall zwar von Bedeutung, würde aber noch nicht ausreichen, wenn nicht vor allem der Umstand ins Gewicht fallen würde, dass die Beschwerdeführerin im Familienverband mit ihrem langjährigen Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind, denen in Österreich Asyl gewährt wurde und die keine Veranlassung haben das Bundesgebiet zu verlassen, leben würde. Die familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführerin sind somit insgesamt nicht länger vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wäre im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, für auf Dauer unzulässig zu erklären war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu
3. Rechtliche Beurteilung zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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