BVwG W188 2125689-1

W188 2125689-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, ersatzlose Behebung, meritorische<br/>Entscheidung, Rechtslage, Überleitung, Unionsrecht, Vordienstzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Texte intégral

BVwG W188 2125689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2125689.1.00

Spruch

W188 2125689-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Einzelrichter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde des Amtsdirektors Regierungsrat Ing. XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29.03.2016, GZ XXXX, betreffend besoldungsrechtliche Stellung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) bezüglich Erlassung eines Bescheides zur erfolgten Besoldungsüberleitung gemäß § 169c Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 65/2015 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 26.04.2016, mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit in Stattgebung seines Antrages ausgesprochen werde, dass seine Überleitung nach der Besoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015 rechtswidrig und somit nicht zulässig gewesen sei, sodass sich seine besoldungsrechtliche Stellung weiterhin nach dem am 31.01.2015 gültigen Status richte, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass als Basis für die Überleitung die besoldungsmäßige Einstufung mit der Maßgabe, dass die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit nicht fünf, sondern nur zwei Jahre betrage, heranzuziehen sei, und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und zwar mi dem Auftrag, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Im Falle der Beschwerdestattgebung in der letztgenannten Version (Zurückverweisungsentscheidung) werde der Antrag (schon jetzt) wie folgt präzisiert und ergänzt: Es werde beantragt, bescheidmäßig über die Rechtmäßigkeit der Überleitung mit der Maßgabe abzusprechen, dass seine Überleitung nach der Bundesbesoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015 rechtswidrig und somit nicht zulässig gewesen sei, und sich seine besoldungsrechtliche Stellung weiterhin nach dem am 31.01.2015 gültigen Status richte. In eventu wolle über seinen Vorrückungsstichtag/Besoldungsdienstalter und die sich davon am 01.01.2004 ergebenden Einstufungen und Bezüge feststellend abgesprochen werden, und zwar mit der Maßgabe, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt werde, die sich daraus ergebe, dass die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit nicht fünf, sondern zwei Jahre betrage.

3. Mit Schreiben vom 04.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Antrag vom 22.12.2011 beantragte der BF die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.

Mit Bescheid vom 01.03.2012 stellte die belangte Behörde den durch die zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage ermittelten Vorrückungsstichtag mit 07.06.1982 fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde nicht über den Antrag vom 30.11.2015, sondern tatsächlich über jenen vom 22.12.2011.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellung betreffend den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag ergibt sich zunächst daraus, dass der BF bereits einen mit 22.12.2011 datierten, auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gerichteten Antrag eingebracht hatte und mit dem Schreiben vom 30.11.2015 dessen Erledigung in Bezug auf ein Absprechen über die besoldungsrechtliche Stellung urgierte, bezog er sich doch expressis verbis auf die Entscheidung des EuGH zum "Fall HÜTTER", monierte die trotz erfolgter Verbesserung des Vorrückungsstichtages unterbliebenen "finanziellen Auswirkungen" und forderte eine inhaltliche Überprüfung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil A)

Obzwar die belangte Behörde ihre zurückweisende Entscheidung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 169c GehG idF BGBl. I Nr. 65/2015, stützte, obwaltet kein Zweifel darüber, dass auch die Bestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG für maßgeblich erachtet wurde, zumal in der Begründung dieses Bescheides ausdrücklich das Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 32/2015 erwähnt wird. Lässt der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen, kommt grundsätzlich die Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung in Betracht.

Sohin geht die belangte Behörde in casu erkennbar vom Fehlen einer Antragslegitimation des BF aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. I Nr. 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag des BF zurückzuweisen gewesen sei. Augenscheinlich wird mit der Negierung eines rechtlichen Interesses an einer bescheidmäßigen Feststellung betreffend Vordienstzeiten im Hinblick auf die Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 Berücksichtigung finden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem BF zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.

Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebenso wenig könne - wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.

Zulässig und zur Geltendmachung der vom BF beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.

Aus dieser Rechtsprechung folgt auch für das vorliegende Verfahren, dass die Zurückweisung des Antrages des BF durch den angefochtenen Bescheid nicht auf § 169c GehG und auch nicht auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden konnte. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen haben, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt wird. Diesbezüglich wird auf die in der Beschwerde bereits vorsorglich (für den Fall der Beschwerdestattgebung) ausgeführten Anträge verwiesen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, geklärt wurde.

Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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