BVwG W164 2003242-1

W164 2003242-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Dienstgebereigenschaft,<br/>Versicherungspflicht

Texte intégral

BVwG W164 2003242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2003242.1.00

Spruch

W164 2003242-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER über die Beschwerde des Landes XXXX, vertreten durch den Direktor des Landesmuseums XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 14.6.2013, II-Mag.Fl-Sch-13, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.6.2013, II-Mag.Fl-Sch-13, hat die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden zuständige GKK) festgestellt, dass Herr XXXX, (im Folgenden Mitbeteiligter, =MB) aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber "Landesmuseum XXXX", von 1.2.2012 bis 30.6.2012 der Versicherungspflicht gemäß § § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden dem Land XXXX Beiträge in Höhe von € 3.326,68 vorgeschrieben.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die zuständige Gebietskrankenkasse aus, der MB habe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Versicherungserklärung abgegeben, der zufolge er im Zeitraum 02/2012 bis 06/2012 für das Landesmuseum XXXX in einem Projekt zur digitalen Inventarisierung und Verstandortung gearbeitet habe. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe diese Versicherungserklärung an die zuständige GKK übermittelt mit dem Ersuchen um Prüfung, ob Versicherungspflicht nach ASVG gegeben sei.

Der daraufhin mittels Fragebogen zur Stellungnahme aufgeforderte MB habe angegeben, er habe seine Tätigkeit an keinem fixen Arbeitsort erbracht. Das Landesmuseum habe die Korrektheit der Intabulation und der digitalen Sachkartei sowie das Ausmaß der Inventur kontrolliert. Der MB hätte sich jederzeit vertreten lassen können, was aber tatsächlich nicht geschehen sei. Er sei keinen Weisungen unterlegen. Sein Honorar sei erfolgsbezogen gewesen, jedoch mit maximal €

1400,-- pro Monat limitiert. Betriebsmittel wie PC, Kamera und Telefon seien in seinem Eigentum gestanden. Über eine betriebliche Struktur verfüge er nicht. Er sei der Meinung, ein Werk erbracht zu haben (Anlegen und Ausbau einer Sachkartei mithilfe eines Inventurprogrammes). Das Vertragsverhältnis ende mit der Erbringung des Werkes, jedenfalls aber mit Ende Juni.

Das Landesmuseum, dem ebenfalls ein Fragebogen zugekommen sei, habe sich am Ermittlungsverfahren nicht beteiligt. Die zuständige GKK schloss aus den so gemachten Wahrnehmungen auf ein gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs 1 lit a AlVG versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des MB beim Dienstgeber "Landesmuseum XXXX" und legte die Berechnung der sich daraus ergebenden nachzufordernden Beiträge dar.

Gegen diesen Bescheid erhob das Land XXXX, vertreten durch den Direktor des Landesmuseums fristgerecht einen als Berufung bezeichneten Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX und brachte vor, der MB sei im genannten Zeitraum nicht als Dienstnehmer des Landesmuseums beschäftigt gewesen. Er sei Dienstnehmer des Vereins Freunde des Landesmuseums gewesen. Der Landeshauptmann von XXXX forderte den Direktor des Landesmuseums zur schriftlichen Gegenäußerung auf. Dieser teilte mit Schreiben vom 12.9.2013 mit, dass er die genannte Aufforderung an den Verein Freunde des Landesmuseums weitergeleitet habe.

Die zuständige GKK hielt diesen Ausführungen mit einem an den Landeshauptmann von XXXX gerichteten Schreiben vom 7.8.2013 entgegen, der Versicherungserklärung des MB sei zu entnehmen gewesen, dass dieser das Landesmuseum XXXX als Dienstgeber angeführt habe. Auch sei nicht bemängelt worden, dass die zuständige GKK in ihren an die Verfahrensparteien versendeten Fragebögen das Landesmuseum als Dienstgeber bezeichnet hatte. Das Landesmuseum sei als Dienstgeber des MB anzusehen.

Der Verein Freunde des Landesmuseums, vertreten durch seinen Obmann legte im Zuge des Einspruchsverfahrens mit Schreiben vom 16.9.2013 jenen Fragebogen, den die zuständige GKK mit 28.9.2012 an das Landesmuseum gesendet hatte, mit Antworten versehen vor und führte aus, der Verein hätte diesen Fragebogen seinerzeit im Auftrag des Direktors des Landesmuseums an die zuständige GKK gesendet. Der Verein legte weiters jene Honorarnoten vor, die der MB im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegt hatte.

Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über und wurde der Abteilung W145 zugewiesen. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.

Mit Schreiben vom 11.7.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Landesmuseum XXXX zur Übermittlung der Satzung des Vereins Freunde des Landesmuseums und zur Übermittlung des mit dem MB geschlossenen Vertrages auf.

Dieses Schreiben beantwortete der Verein Freunde des Landesmuseums mit Schreiben vom 14.9.2016, mit dem er einen am 30.3.2010 zwischen dem Land XXXX und dem Verein Freunde des Landesmuseums geschlossenen Fördervertrag, weiters die Statuten des Vereins samt Vereinsregisterauszug vorlegte und ausführte, der Verein habe den MB mündlich mit folgenden Tätigkeiten beauftragt:

-Aktualisierung fehlender Sachgruppen

-Recherche und Zuordnung von fehlenden Inventarnummern

-Objekte fotografieren

-Fotos bearbeiten und in das Digitalisierungsprogramm einpflegen

-Verstandortung und Abschluss der Inventur von Museumsobjekten.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.9.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 abgenommen und der Gerichtsabteilung WXXXX neu zugewiesen. Infolge einer Befangenheitsanzeige wurde die Rechtsache mit 7.10.2016 der Abteilung W164 neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 12.10.2016 übersandte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Vereins Freunde des Landemuseum vom 16.9.2013 samt ausgefülltem Fragebogen vom 28.9.2012, Fördervertrag und Statuten des Vereins sowie die Honorarnoten des MB an die Verfahrensparteien im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis.

Der MB bestätigte Richtigkeit der Vorbringen des Vereins bezüglich der oben näher genannten mündlichen Vereinbarung und der Honorarnoten.

Die zuständige GKK nahm wie folgt Stellung: Der Inhalt des Fördervertrages spreche nicht gegen die Dienstnehmereigenschaft des MB. Der Fragebogen sei mit 28.9.2012 an das Landesmuseum gesendet worden. Mit 27.11.2012 sei ein Urgenz-Schreiben an das Landesmuseum gerichtet worden. Da keine Antwort erfolgte, sei der Bescheid mit 14.6.2013 abgefertigt worden. Erst mit Schreiben vom 16.9.2013 sei der Fragebogen vom Verein an die zuständige GKK retourniert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren bereits beim Landeshauptmann anhängig gewesen. Die zuständige GKK beantragte, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Land XXXX schloss mit dem Verein Freunde des Landesmuseums einen Fördervertrag über förderbare Kosten im Rahmen des Projektes "Wissenschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes", in dessen Rahmen wissenschaftliche Fachkräfte die einzelnen Sammlungsbereiche wissenschaftlich bearbeiten, dokumentieren und auswerten sollten. Der Verein übernahm entsprechende Berichts- und Dokumentationspflichten zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Födermittel.

Laut § 2 seiner Statuten bezweckt der Verein Freunde des Landesmuseums

a) die Unterstützung der musealen, kulturellen und pädagogischen Bestrebungen des Landesmuseums, wobei diesem Zweck auch Veranstaltungen, Aktionen und Publikationen dienen, die der Verein allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen durchführt bzw. herausgibt;

b) die wissenschaftliche und organisatorische Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Landesmuseum;

c) die Verwendung der Vereinsmittel für Aufbau und Ausbau an Sachwerten des Landesmuseums;

d) die Entgegennahme von Subventionen, Förderungen für die Tätigkeit des Landesmuseums, die Weiterleitung an dieses sowie die Abrechnungen der Fördermittel mit den Fördergebern.

Im Jahr 2012 schloss der Verein Freunde des Landesmuseums auf Basis des genannten Fördervertrages mit dem MB eine mündliche Vereinbarung über die Verrichtung folgender Tätigkeiten:

-Aktualisierung fehlender Sachgruppen

-Recherche und Zuordnung von fehlenden Inventarnummern

-Objekte fotografieren

-Fotos bearbeiten und in das Digitalisierungsprogramm einpflegen

-Verstandortung und Abschluss der Inventur von Museumsobjekten.

Der MB legte dem Verein mit 13.3.2012, 2.4.2012, 8.5.2012, 29.5.2012 und 2.7.2012 Honorarnoten für "Arbeiten im XXXX Landesmuseum laut Vertrag vom März 2012".

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der zuständigen GKK und des Landeshauptmannes von XXXX insbesondere in die vom Verein vorgelegten Honorarnoten. Weiters wurde Einsicht genommen in den vom Verein im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fördervertrag und die vom Verein vorgelegten Statuten sowie durch Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Parteien wie unter Punkt I. (Verfahrensgang) näher dargelegt. Die relevanten Beweismittel sind allen am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien bekannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines Beschwerdeverfahrens aus dem Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Umfang der Beschwerde.

Im vorliegenden Verfahren hat die zuständige GKK mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, dass der MB aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber Landesmuseum XXXX der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Rechtsträger des Landesmuseums XXXX ist das Land XXXX.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2007/08/0107 vom 2.4.2008 ausgeführt hat, schadet die falsche Bezeichnung einer Verfahrenspartei dann nicht, wenn kein Zweifel darüber besteht, an welches Rechtssubjekt sich der Bescheid richtet. In diesem Fall erlangt der Bescheid gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz.

Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass der angefochtene Bescheid den Rechtsträger des Landesmuseums XXXX also das Land XXXX betreffen sollte.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Versicherungspflicht des MB aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber Land XXXX vom 1.2.2012 bis 30.6.2012 und die Frage der daraus resultierenden Verpflichtung des Landes XXXX zur Beitragsnachzahlung.

Nicht Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist aber die Frage der Versicherungspflicht des MB aufgrund seiner Beschäftigung beim Verein Freunde des Landesmuseums vom 1.2.2012 bis 30.6.2012 samt einer daraus resultierenden Verpflichtung zur Beitragsnachzahlung.

In der Sache; Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" ist, wie sich aus § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG ergibt - sieht man von den Fällen der Indienstnahme durch eine Mittelsperson ab -, das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen. Der Dienstgeber ist die "andere Seite" des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person (bestimmte andere Personen), nämlich den Dienstgeber (die Dienstgeber), zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 99/08/0157, mwN).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

Nicht entscheidend ist, ob eine Person den Betrieb insgesamt selbst führt, oder ihn durch Dritte (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte) führen lässt, wenn ihr nur im Fall der Betriebsführung durch Dritte die rechtliche Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht. Es kommt nicht darauf an, ob und inwiefern der Dienstgeber diese Möglichkeit auch wahrnimmt. Rechtliche Einflussmöglichkeit in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn sie sich aus der Stellung im Betrieb in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis ergibt, nicht auch eine solche aufgrund anderer Rechtsverhältnisse: Wer aufgrund anderer Rechtsverhältnisse (etwa als Vermieter) in der Lage ist, Druck in Richtung eines bestimmten Verhaltens auszuüben, hat aus dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Zusammenhangs eine bloß faktische nicht aber eine rechtliche Einflussmöglichkeit. (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG (Stand: 1.3.2016, rdb.at).

Der Verein Freunde des Landesmuseums hat mit dem Land XXXX einen Fördervertrag über die Durchführung des Projektes "Wissenschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes" geschlossen, in dessen Rahmen wissenschaftliche Fachkräfte die einzelnen Sammlungsbereiche wissenschaftlich bearbeiten, dokumentieren und auswerten sollten. Zum Zweck der Durchführung des genannten Projektes hat der Verein mit dem MB 2012 eine mündliche Vereinbarung über die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten geschlossen. Der Verein hatte dem Fördergeber Land XXXX entsprechende Zwischenberichte und Endberichte zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördergelder vorzulegen.

Der MB hat dem Verein Freunde des Landesmuseums Honorarnoten für die verfahrensgegenständlichen Arbeiten gelegt.

Der Verein war jene Rechtspersönlichkeit, die nach rechtlichen Gesichtspunkten aus der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des MB unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurde. Das Land XXXX konnte kraft des bestehenden Fördervertrages zwar Druck in Richtung eines bestimmten Verhaltens des Vereins auszuüben. Aus dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Zusammenhangs stellt dies aber eine bloß faktische und nicht eine rechtliche Einflussmöglichkeit dar.

Soweit die zuständige GKK argumentiert, der MB hätte in seiner Versicherungserklärung das Landesmuseum XXXX selbst als seinen Dienstgeber bezeichnet, so kann dieser Umstand allein nicht dazu führen, dass das Land XXXX nun als Dienstgeber des BF zu beurteilen wäre.

Da die Dienstgebereigenschaft des Landes XXXX im vorliegenden Fall zu verneinen ist, war auch die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht und die daraus resultierende Verpflichtung des Landes XXXX zur Beitragsnachzahlung zu verneinen. Der angefochtene Bescheid war unter Anwendung des § 28 Abs 5 VwGVG aufzuheben.

Ob der MB aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber Verein Freunde des Landesmuseums der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG i.V.m. § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Diese Frage könnte allenfalls zum Gegenstand eines neuen (erstinstanzlichen) Verfahrens gemacht werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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