BVwG W161 2139238-1

W161 2139238-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung,<br/>Einreisetitel, Familienzusammenführung, gefälschtes Beweismittel,<br/>Glaubwürdigkeit, österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag

Texte intégral

BVwG W161 2139238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2139238.1.00

Spruch

W161 2139238-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10.10.2016, Zl. Damaskus-OB/KONS/2329/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien, vertreten durch XXXX, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.09.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 11.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB - Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehemann XXXX, geb. XXXX, der in Österreich asylberechtigt sei. Die Antragstellerin führte zur Eheschließung an, die Ehe sei am XXXX in Damaskus "traditionell" geschlossen worden, aber erst am XXXX am Sharia-Gericht registiert worden.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 16.06.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht zweifelsfrei im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei.

1.3. Mit Schreiben vom 13.07.2016, zugestellt am 21.07.2016, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die Familieneigenschaft durch die vorgelegten Dokumente, sowie die diesbezüglich gänzlich widerspruchsfreien Aussagen des XXXX nicht einwandfrei habe nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisse ergeben, weil die Bezugsperson in der Erstbefragung keine Ehe angegeben und auf Nachfrage bei der Einvernahme vor dem BFA lediglich eine Ehe nach traditionellem Recht angegeben habe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass von der Antragstellerin teilweise Dokumente ihren Personenstand betreffend mit Fälschungsverdacht vorgelegt worden seien.

1.4. Am 27.7.2016 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin sei die Ehefrau von XXXX, dem in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. XXXX habe am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Er habe die Antragstellerin im Februar 2011 in Damaskus kennengelernt, als er dort seine Schwester besucht habe. Im Mai des gleichen Jahres sei XXXX zum Militär einberufen worden. Das Paar habe am XXXX geheiratet und daraufhin drei Monate lang gemeinsam in XXXX, gelebt. Im September 2014 habe XXXX die Flucht nach Österreich angetreten.

Zu Punkt I. der geplanten Ablehnung, dass die vorgelegten Dokumente nicht reichen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, sei darauf hinzuweisen, dass nach Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 gelte, dass die Ablehnung eines Antrages nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden könne.

Zu Punkt II. der Ablehnung, dass die Aussagen des XXXX nicht gänzlich widerspruchsfrei seien, werde ausgeführt, das Paar habe am XXXX (Datum des Ehevertrags) in Anwesenheit zweier Zeugen geheiratet. Dies habe auch XXXX während seiner Einvernahme angegeben. Die unvollständigen Angaben während seiner Erstbefragung habe dieser bereits während der Einvernahme vor dem BFA berichtigt. Wie er selbst erklärt habe, habe er deshalb nicht angegeben, liiert zu sein, weil er lediglich im religiösen und nicht im zivilrechtlichen Sinne verheiratet gewesen wäre. Wie aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zivilregister hervorgehe, sei die Eheschließung jedoch nachträglich rechtmäßig registriert und im Personenstandsregister vom Zentralamt in Damaskus eingetragen worden. Zuvor sei sie durch das Sharia-Gericht am XXXX rückwirkend als legal befunden worden. Diese Vorgehensweise sei in Syrien durchaus üblich. Die Antragstellerin habe ihre bereits am XXXX durch einen Ehevertrag geschlossene Ehe nachträglich im syrischen Zivilregister registrieren lassen. Diese Registrierung in Zusammenschau mit angegebenen Quellen, sowie Herrn XXXX mündlichen Aussagen belege, dass die Ehe von der Antragstellerin und der Bezugsperson in Syrien bereits ab dem Datum der Eheschließung, das heißt ab dem XXXX, und damit fast fünf Monate vor dem Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson in Österreich, in Syrien gültig sei. Es liege somit zweifelsfrei eine rechtsgültige Ehe vor, die vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsstaat geschlossen worden sei.

Der Stellungnahme sind eine Kopie der Erstbefragung des XXXX, sowie eine Kopie von dessen Niederschrift beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeschlossen.

1.5. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.08.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Prognose-Entscheidung bleibe aufrecht. ^

Zur Stellungnahme der Antragstellerin, wonach ein Antrag auf Familienzusammenführung nicht allein auf Grund des Fehlens von entsprechenden Dokumenten abzulehnen sei, sei anzumerken, dass die Antragstellerin ihren Familienstand betreffend ausschließlich offensichtlich gefälschte Urkunden vorgelegt habe (Heiratsurkunde, Heiratsvertrag und Auszug aus dem Familien- und Personenstandsregister). Die Antragstellerin habe hierzu keine Erklärung abgegeben, sodass der Beweis der Familieneigenschaft weiter als nicht erwiesen angesehen werden könne.

Zur Stellungnahme in Bezug auf Punkt II. der Ablehnung sei anzumerken, dass auf Grund der offensichtlich gefälschten Urkunden, eine, wenn auch rückwirkend legitimierte Eheschließung, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen sei. Eine zweifelsfreie rechtsgültige Ehe sei nicht nachgewiesen und sei auch nicht durch Vorlage neuer Beweismittel durch die Antragstellerin nachgewiesen worden.

Insgesamt habe die Antragstellerin mit ihrer Stellungnahme zur ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 08.06.2016 die Praxis nachträglich behördlich eingetragener Eheschließungen in Syrien zwar plausibel erklären können, jedoch sei sie auf den Fälschungsverdacht der Urkunden überhaupt nicht eingegangen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2016 verweigerte die ÖB Damaskus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der dem Bescheid angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom 26.08.2016.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 22.09.2016 zugestellt.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die am 03.10.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, ihre Ehe habe bereits im Herkunftsland Syrien bestanden, wie aus den vorgelegten Urkunden, bei welchen es nicht um amtliche Dokumente handle, die keineswegs gefälscht seien, unbestreitbar hervorgehe.

Während das Bundesamt in seinem Schreiben vom 08.07.2016 angeführt habe, die Beschwerdeführerin habe "teilweise Dokumente ihren Personenstand betreffend mit Fälschungsverdacht vorgelegt", habe es diese Begründung in der Stellungnahme vom 26.08.2016 gesteigert, in der es angemerkt habe: "Ihren Familienstand betreffend hat die Antragstellerin ausschließlich offensichtlich gefälschte Urkunden vorgelegt." Sowohl in seiner Aufforderung zur Stellungnahme, als auch im angefochtenen Bescheid habe das Bundesamt es jedoch verabsäumt auszuführen, worin genau der Fälschungsverdacht bestehe, es sei daher der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, hierzu Stellung zu nehmen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "müsse der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen." Weiters sei auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003, Kapitel V., Artikel 11, Absatz 2 zu verweisen.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.

Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge mit Bescheid abgesprochen worden.

Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, die Aufforderung zur Stellungnahme wäre nicht genügend konkret gewesen, müsse dem widersprochen werden, da sehr wohl eine detaillierte Stellungnahme des BFA der Aufforderung zur Stellungnahme beigeschlossen worden wäre. Auch teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des BFA in der Stellungnahme vom 26.08.2016, wonach die Beschwerdeführerin zu ihrem Familienstand ausschließlich offensichtlich gefälschte Urkunden vorgelegt habe bzw. die behauptete rückwirkend legitimierte Eheschließung nur mit offensichtlich gefälschten Urkunden belegt sei. Der Hinweis auf die Praxis in Syrien, Eheschließungen nachträglich behördlich einzutragen, ändere nichts am Fehlen unbedenklicher Urkunden bzw. bleibe bestehen, dass auf den Fälschungsverdacht über die vorgelegten Urkunden überhaupt nicht eingegangen worden sei.

1.8. Am 17.10.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.11.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX geb., StA: Syrien genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.

Dem angegebenen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde nach seiner Asylantragstellung vom 24.10.2014 mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familiengemeinschaft der Antragstellerin durch die vorgelegten Dokumente, sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen des XXXX nicht einwandfrei habe nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten relevanten Familienverhältnisses ergeben, dies aufgrund der Angaben der Bezugsperson in seinem Asylverfahren, sowie aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin teilweise Dokumente ihren Personenstand betreffend mit Fälschungsverdacht vorgelegt habe.

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch

§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag bei der ÖB Damaskus an, ihren Ehemann am XXXX in Damaskus traditionell geheiratet und anschließend 3 Monate mit diesem gemeinsam gelebt zu haben. Ihr Ehemann sei am XXXX geflüchtet, die Ehe sei nach seiner Flucht nach Österreich staatlich eingetragen worden.

Die Antragstellerin legte zum Nachweis ihrer Angaben nachstehende Dokumente vor:

einen Reisepass, einen Auszug aus dem Zivilregister, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Familienregister für Arabisch-Syrische Staatsbürger, eine Urkunde über die Legalisierung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht zu XXXX, sowie eine Heiratsurkunde. Diese Dokumente wurden vom Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut (Bundesministerium für Inneres) einer Prüfung unterzogen und wurden von den vorgelegten Dokumenten lediglich der Reisepass und ein Heiratsvertrag für in Ordnung befunden. Die anderen vorgelegten Urkunden wurden als Fälschungen erkannt.

Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel an dem Ergebnis der Untersuchung der Dokumente. Die Botschaften in Beirut und Damaskus haben ständig mit ähnlicher Problematik und gleichartigen Dokumenten zu tun. Die Dokumentenberater sind entsprechend ausgebildet und wurde als Ergebnis der Dokumentenprüfung empfohlen, auf Grund der vorgelegten Dokumente kein Visum zu erteilen.

Der Antragstellerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und wurde sie von den Zweifeln am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses sowie auf die Tatsache, dass sie teilweise gefälschte Dokumente vorgelegt hat, ausdrücklich hingewiesen. Es ist daher nicht gelungen, in der Stellungnahme vom 27.07.2016 diese Zweifel auszuräumen. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, wurde auf die gefälschten Dokumente weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde näher eingegangen. Die bloße Behauptung, es handle sich um amtliche Dokumente, die keineswegs gefälscht seien, reicht nicht aus, die nach ausführlicher Prüfung festgestellte Fälschung der Dokumente zu widerlegen.

Der Hinweis in der Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003, Artikel 11, kann im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der zitierte Absatz 2 des Artikel 11 besagt: "

"Kann ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, so prüft der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen; diese Nachweise werden nach dem nationalen Recht bewertet. Die Ablehnung eines Antrags darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden."

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht darum, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie könne ihre familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen, sondern hat sie gegenteilig dazu behauptet, amtliche Unterlagen vorgelegt zu haben. Diese Unterlagen wurden aber bei einer Prüfung nach dem nationalen österreichischen Recht als Fälschungen bewertet. Die zitierte Bestimmung kann wohl nicht dazu führen, dass Antragsteller fehlende Unterlagen durch Vorlage von Fälschungen ersetzen, um auf diese Art und Weise das Recht auf Familienzusammenführung contra legem zu erwirken.

Der Ansicht der Vertretungsbehörde, das aufgrund der wiedersprechenden Angaben der angeblichen Eheleute und der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit jedenfalls zu bezweifeln ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe schon im Herkunftsstaat bestanden hat, kann nicht entgegengetreten werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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