W133 2106627-1•BVwG W133 2106627-1
W133 2106627-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2106627-1/11E
W133 2117147-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen
1. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.03.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie
2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 26.03.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
zu Recht erkannt:
A)
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 09.07.2003 vom Bundessozialamt ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 25.09.2014 einen Antrag auf "Ausstellung eines Behindertenpasses", welchen das Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wertete, sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.
Die belangte holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 15.10.2014 wurde nach persönlicher Untersuchung und ausführlicher Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung unter genauer Anführung der sechs Leidenspositionen zusammengefasst der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. medizinisch festgestellt und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. Der Gutachter begründete seine Einschätzung und nahm auch zum Vorgutachten Stellung.
Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Gutachten ein.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen dieses Gutachten und betonte an Angstzuständen und Panikattacken zu leiden, sobald sie die Öffentlichkeit betrete, mit fremden Personen auf engem Raum sei sowie die öffentlichen Verkehrsmittel benütze. Sie leide auch an Gleichgewichtsstörungen und könne weder alleine Stiegen steigen, noch mehr als 1 kg tragen. Sie wolle ihrer Familie nicht zur Last fallen. Der Gutachter sei sehr unfreundlich gewesen, habe ihr nicht richtig zugehört und sich ihrer nicht richtig angenommen.
Die belangte Behörde befasste den Gutachter mit den erhobenen Einwendungen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2015 führte der Amtssachverständige aus, die Beurteilung sei aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung vom 15.10.2014 erfolgt. Es seien keine neuen objektiven medizinischen Befunde vorgelegt worden. Es liege keine psychiatrische Gesundheitsschädigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen bzw öffentlichen Verkehrsmitteln bei gleichzeitiger fehlender Kontrolle über die Situation unmöglich machen würde. Es könne aus diesem Grund keine abweichende Beurteilung erfolgen.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 26.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 25.09.2014 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50% beträgt.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 26.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass " ab.
Begründend stützte sich die belangte Behörde in beiden Fällen auf das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2014 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach wie vor dieselben Angstzustände und könne alleine keine Arzttermine einhalten, da sie nicht weit gehen könne. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen orthopädischen, einen neurologischen sowie einen radiologischen Befund bei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Nervenheilkunde sowie eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst.
Im Gutachten des sachverständigen Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und ausführlicher Darstellung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
"Einschätzung:
Encephalitis disseminata 04.08.01 GdB 40%
Wahl dieser Positionsnummer da Funktionseinschränkung leichten Grades
Oberer Rahmensatz da leichte Extremitätenataxie und geringe Halbseitenschwäche links
Depression und Angst gemischt 03.06.01 GdB 10%
Wahl dieser Positionsnummer da Ausprägung leichten Grades Unterer Rahmensatz da ohne antidepressiv/anxiolytischer Therapie und ohne psychotherapeutische Betreuung.
Im Vergleich zum Gutachten vom 28.1.2015 Abl. 25/1, 3, 4, bis 7 gibt es aus neurologischer Sicht keine Veränderung im Leidenszustand.
Die Visuseinschränkung links wird von der Patientin und der Begleitung nicht angegeben, ist in der neurologischen Untersuchung nicht objektivierbar. Ein rezenter Augenbefund liegt nicht vor. Die Encephalitis disseminata wird mit 40% im GdB gleich eingestuft.
dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Ist aus neurologischer Sicht nicht begründbar. Es liegen mein Fachgebiet betreffend keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Es besteht eine merkliche jedoch nicht ausgeprägte Gangablaufstörung. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Weiters keine Claustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung. Die Patientin nimmt derzeit keine Psychopharmaka ein. Eine psychotherapeutische Betreuung besteht nicht, ein stationäre Rehab-Aufenthalt aus dem psychosozialen Formenkreis oder eine stationäre Aufnahme auf einer Psychiatrie ist nicht dokumentiert. Eine schwere kognitive Einschränkung besteht nicht. Ebenso nicht ein schweres cerebrales Anfallsleiden oder eine hochgradig Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten.
c) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlicher Belastbarkeit vor?
Aus meinem Fachgebiet liegen keine erheblichen Einschränkungen körperlicher Belastbarkeit vor.
Stellungnahme zu Abl. 47:
Die von der Patientin am 13.4.2015 beschriebenen Angstzustände werden von der Patientin aus Eigenem heute nicht vorgebracht. Es besteht diesbezüglich weder eine Diagnose der behandelnden Neurologin noch eine medikamentöse oder psychotherapeutische Therapie
Abl. 44/45 und 46:
Wird sofern für mein Fachgebiet relevant voll inhaltlich in die Beurteilung mit aufgenommen. Keine abweichende Beurteilung in Bezug auf Leiden 1 im erstinstanzlichen Sachverständigengutachten. Leiden 2 wird neu in die Diagnoseliste aufgenommen und neu eingestuft.
Nachuntersuchung erforderlich?
Nachuntersuchung nicht erforderlich."
Im zusammenfassenden Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und eingehender Darstellung der Untersuchungsergebnisse und des klinischen Status Folgendes ausgeführt:
"ad 1.
ad a) Einschätzung:
Wahl dieser Position, da Funktionseinschränkung leichten Grades. Oberer Rahmensatz, da leichte Extremitätenataxie und geringe Halbseitenschwäche links.
Wahl dieser Position, da Ausprägung leichten Grades. Unterer Rahmensatz, da ohne antidepressiv/anxiolytische Therapie und ohne psychotherapeutische Betreuung.
Wirbelkörpereinbrüche bei Osteoporose 02.01.02 40%
Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung der Hals-und Lendenwirbelsäule ohne radikuläres Defizit.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständig Stützstrümpfe erforderlich.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da trotz Operation keine signifikante Besserung, Stressinkontinenz.
Nikotinabusus, Zustand nach Lungenembolie rechts 01/2012 06.06.01 20%
Oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis.
Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage.
ad b) Gesamt-GdB 50%.
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 (Anm.: gemeint wohl Leiden 3) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine funktionelle Zusatzrelevanz darstellt.
Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
ad c) Stellungnahme zu Gutachten vom 28. 1. 2005, Abl.. 35/1,3, 4-7:
Im aktuellen Gutachten wird das Wirbelsäulenleiden um eine Stufe angehoben, da Verschlimmerung durch osteoporotische Wirbelkörpereinbrüche eingetreten ist.
Eine Visusminderung mit Gesichtsfeldeinengung bei Zustand nach Sehnerventzündung links und Sehminderung ist weder durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt noch von der BF angegeben.
Harnwegsleiden wird neu bezeichnet und eine Stufe angehoben, da trotz Therapie keine wesentliche Besserung und Stressinkontinenz.
Eine einschätzungsrelevante Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter ist nicht mehr feststellbar, entfällt daher.
Hinzukommen der weiteren Leiden, da dokumentiert.
Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich durch die Neueinstufung des Wirbelsäulenleidens und das Hinzukommen der weiteren Leiden nicht, da insgesamt keine behinderungswirksame Verschlechterung des Gesamtleidens objektiviert werden kann.
ad 2) Stellungnahme zu beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
ad a)
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Es kann zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung festgestellt werden, jedoch ist eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend zu begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist durch eingestufte Leiden nicht zu begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.
Weitere therapeutische Optionen sind derzeit nicht gegeben.
ad b)
siehe neurologisches Sachverständigengutachten,
ad c)
Es liegen keine Leiden vor, welche zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen.
Die chronische obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus erreicht kein Ausmaß, welches die Lungenfunktion höhergradig eingeschränkt.
Stellungnahme zu Abl. 47:
Die Angabe, nicht weit gehen zu können, stellt keinen Beweis dar, um den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen bzw. die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzuerkennen. Zumutbar ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Begründung siehe oben.
In Abl.31 wird angegeben, dass die BF unter Gleichgewichtsstörungen leide, nicht alleine Stiegensteigen könne und nicht mehr als 1 kg tragen könne und dürfe.
Dem wird entgegengehalten, dass keine relevante Gangunsicherheit oder Gleichgewichtsstörung, weder im eigenen noch im neurologischen Facharztgutachten festgestellt werden konnten. Die Angabe, nicht alleine Stiegensteigen zu können, kann nicht nachvollzogen werden. Es liegt ein ausreichender Bewegungsumfang beider unterer Extremitäten vor, ebenso eine ausreichend gute Bemuskelung und keine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die Empfehlung, nicht schwer zu tragen, gilt als allgemeine Richtlinie bei degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen. Die Angabe, nur 1 kg tragen zu dürfen, kann jedoch anhand vorgelegter Befunde und eingestufter Leiden nicht nachvollzogen werden.
Stellungnahme zu Abl. 44, 45, 46:
Die manifeste Osteoporose mit multiplen Wirbelkörpereinbrüchen wird in Leiden 2 (Anm.: gemeint wohl Leiden 3) berücksichtigt und führt zu einer höheren Einstufung von Leiden 2. (Anm.: gemeint wohl Leiden 3).
Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich jedoch nicht. Das Ausmaß des Leidens begründet keine weitere Erhöhung des Gesamtgrads, da weder ein radikuläres Defizit noch eine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität vorliegt.
Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz vom 15. 10.2014:
Das Wirbelsäulenleiden wird um eine Stufe angehoben, da die manifeste Osteoporose mit multiplen Wirbelkörpereinbrüchen in Leiden 2 (Anm.: gemeint wohl Leiden 3) berücksichtigt wird. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich jedoch nicht.
Hinzukommen von Leiden 2, siehe neurologisches Facharztgutachten.
Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Sie brachte am 25.09.2014 die gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Encephalitis disseminata,
Depression und Angst gemischt, Ausprägung leichten Grades
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multiple Wirbelkörpereinbrüche bei Osteoporose,
Stammvarikositas beidseits,
Reizblase, Zustand nach Blasenplastik,
Chronische obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus, Zustand nach Lungenembolie rechts 01/2012,
Schilddrüsenunterfunktion.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 und der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Verfahren keine Befunde vorgelegt, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als in den Gutachten vom 26.04.2016 und 10.05.2016 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, zum Grad der Behinderung sowie zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf die beiden, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 und der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie dem Vorgutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im zusammenfassenden Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 wurde an vier - in der obigen auszugsweisen Wiedergabe des Gutachtens bezeichneten - Stellen von der Sachverständigen das Leiden 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, multiple Wirbelkörpereinbrüche bei Osteoporose" irrtümlich als Leiden Nr. 2 bezeichnet. Dies erfolgte offenbar irrtümlich, da sich aus dem Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass die Gutachterin die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule in ihrer Übersicht eindeutig dem Leidenszustand Nr. 3) zuordnete und für diese Leidenszustände einen Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. medizinisch einschätzte.
Die Gutachterin führt nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch das Wirbelsäulenleiden, welches der Leidensposition Nr. 3 zugeordnet wurde, um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden eine funktionelle Zusatzrelevanz darstellt. Diese Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ist durch die Schwere des Wirbelsäulenleidens gerechtfertigt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Im aktuellen Gutachten wird das Wirbelsäulenleiden um eine Stufe angehoben, da seit dem Vorgutachten eine Verschlimmerung durch osteoporotische Wirbelkörpereinbrüche eingetreten ist. Eine Visusminderung mit Gesichtsfeldeinengung bei Zustand nach Sehnerventzündung links und Sehminderung ist weder durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt noch wurde dies von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung angegeben, weshalb diese aktuell auch nicht berücksichtigt werden konnte. Das Harnwegsleiden wird im Gutachten nun neu bezeichnet und um eine Stufe angehoben, da trotz Therapie keine wesentliche Besserung erfolgt ist und eine leichte Stressinkontinenz besteht: Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich im Rahmen der Begutachtung an, beim Husten und Niesen Harn zu verlieren und deshalb Vorlagen zu verwenden.
Eine einschätzungsrelevante Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, weshalb es nachvollziehbar zu keiner Einstufung kommt.
Im zusammenfassenden Gutachten wurde - gegenüber dem Gutachten erster Instanz neu - das psychiatrische Leiden Nr. 2 "Depression und Angst gemischt, Ausprägung leichten Grades" aufgenommen, da dieses im neurologischen Gutachten vom 26.04.2016 durch die nunmehr vorliegenden Befunde als eigener Leidenszustand eingestuft werden konnte. Die Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 ist zutreffend und wurde vom Gutachter auch nachvollziehbar begründet, zumal nach den vorliegenden Befunden diesbezüglich aktuell keine antidepressiv/anxiolytischer Therapie oder psychotherapeutische Betreuung erfolgt.
Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich durch die Neueinstufung des Wirbelsäulenleidens und das Hinzukommen der weiteren Leiden nicht, da im Rahmen der persönlichen gutachterlichen Untersuchungen insgesamt keine behinderungswirksame Verschlechterung des Gesamtleidens objektiviert werden konnte.
In beiden Gutachten wird aber auch unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell noch zumutbar ist.
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird betreffend die neurologischen Leiden Nr. 1 und 2 vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass die beantragte Zusatzeintragung aus neurologischer Sicht nicht begründbar ist. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Es besteht eine merkliche jedoch nicht ausgeprägte Gangablaufstörung. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Weiters keine Claustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung. Die Beschwerdeführerin nimmt derzeit keine Psychopharmaka ein. Eine psychotherapeutische Betreuung besteht nicht, ein stationäre Rehab-Aufenthalt aus dem psychosozialen Formenkreis oder eine stationäre Aufnahme auf einer Psychiatrie ist nicht dokumentiert. Eine schwere kognitive Einschränkung besteht nicht. Ebenso besteht kein schweres cerebrales Anfallsleiden oder eine hochgradig Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten. Auch liegen aus neurologischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen der körperlicher Belastbarkeit vor.
Hinsichtlich der übrigen Leiden Nr. 3 bis 7 wird hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von der sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung festgestellt werden, jedoch ist eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend zu begründen. Kurze Wegstrecken können vor dem Hintergrund der im Gutachten dargestellten Untersuchungsergebnisse allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist nach den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin durch die eingestuften Leiden nicht zu begründen. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Auch im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Weitere therapeutische Optionen sind derzeit nicht gegeben. Auch liegen aktuell keine Leiden vor, welche zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Die chronische obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus erreicht nach den vorliegenden Befunden kein Ausmaß, welches die Lungenfunktion höhergradig eingeschränkt. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, nicht weit gehen zu können, stellt keinen Beweis dar, um den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen bzw. die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzuerkennen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist - wie bereits oben dargelegt wurde - der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar.
Die Gutachterin äußerte sich auch nachvollziehbar zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass diese unter Gleichgewichtsstörungen leide, nicht alleine Stiegen Steigen und nicht mehr als 1 kg tragen könne und dürfe. Im Gutachten wird schlüssig ausgeführt, dass keine relevante Gangunsicherheit oder Gleichgewichtsstörungen, und zwar weder im eigenen noch im neurologischen Facharztgutachten festgestellt werden konnten. Die Angabe, nicht alleine Stiegen Steigen zu können, kann somit nicht nachvollzogen werden. Es liegt ein ausreichender Bewegungsumfang beider unterer Extremitäten vor, ebenso eine ausreichend gute Bemuskelung und keine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die Gutachterin betont zudem nachvollziehbar, dass die Empfehlung, nicht schwer zu tragen, als allgemeine Richtlinie bei degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen gilt. Die Angabe, nur 1 kg tragen zu dürfen, konnte jedoch anhand der vorgelegten Befunde, der persönlichen Untersuchung und der eingestuften Leiden nicht nachvollzogen werden.
Somit ist das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände nicht unzumutbar. Bewegungseinschränkungen oder Belastbarkeitseinschränkungen in einem zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden Ausmaß konnten durch die Sachverständigen nicht objektiviert werden. Die Gutachter begründeten nachvollziehbar, warum sie aus medizinischer Sicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin hat die beiden aktuellen Gutachten vom 26.04.2016 und 10.05.2016 im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs nicht bestritten und auch keine neuen medizinischen Befunde vorgelegt. Sie brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten schließen lassen oder den Gutachten widersprechen würden.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 und vom 10.05.2016. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 und vom 10.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 50 v.H. beträgt und ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist; vgl. dazu die obigen ausführlichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Funktionseinschränkungen wurden auch von den Gutachtern entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Nach den aktuellen Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 und vom 10.05.2016 liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben. Die aktuellen Gutachtensergebnisse wurden nicht mehr bestritten.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt und der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. beträgt, waren die Beschwerden gegen beide angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung und die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht mehr bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Höchstgerichtes - bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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