W129 2128737-1•BVwG W129 2128737-1
W129 2128737-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Lehrgang
W129 2128737-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 27.04.2016, Zl. B/2652/01/11-04, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 26.04.2016 einen Antrag gemäß § 78 Abs. 1 UG auf Anerkennung von Prüfungen, die sie im Rahmen des VOIG-Lehrganges für Fonds- und Portefeuillemanagement (Bank Akademie) sowie im Rahmen der Händerprüfung für den Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse (Wiener Börse Akademie bzw. WIFI) absolviert hat.
Auf dem Antragsformular bezeichnete die Beschwerdeführerin beide Lehrgänge als "Lehrgang universitären Charakters" gem. § 78 Abs 1 UG 2002.
2. Mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. B/0282/16-7, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die beiden an der Bank Akademie und Börseakademie absolvierten Lehrgänge keine Lehrgänge universitären Charakters seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin sinngemäß und im Wesentlichen vor, dass die beiden absolvierten Lehrgänge einem Lehrgang universitären Charakters gleichwertig seien, da sie die (damaligen) Voraussetzungen nach der alten Bestimmung des § 27 UniStG für eine Verleihung eines solchen Status erfüllt hätten.
Die Interpretation des § 78 UG durch die belangte Behörde hätte zur Folge, dass die dortige Wortfolge "Lehrgang universitären Charakters" keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Bei korrekter Interpretation dieser Norm werde man heute danach fragen müssen, ob eine Ausbildung jenen Kriterien genüge, welche im § 27 Abs 2 UniStG erforderlich gewesen seien.
Dies sei bei den beiden absolvierten Ausbildungen der Fall [Anm.: In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin umfassend ihren Standpunkt dar, inwiefern die absolvierten Ausbildungen diesen Kriterien genügten].
4. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 08.06.2016 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.06.2016, eingelangt am 24.06.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen.
Am 14.10.2011 absolvierte die Beschwerdeführerin den zweiwöchigen Lehrgang "Börsehändler/-in Kassamarkt" die Händlerprüfung für den Handel mit Wertpapieren am Kassamarkt der Wiener Börse AG (Börseakademie/WIFI).
Am 13.05.2013 absolvierte die Beschwerdeführerin an der Bankakademie den VÖIG-Lehrgang für Fonds- und Portefeuillemanagement.
Beide Lehrgänge waren bzw. sind keine Lehrgänge universitären Charakters.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellung betreffend die nicht gegebene Eigenschaft als "Lehrgang universitären Charakters" ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Verordnung des Wissenschaftsministers im Sinne der früheren Bestimmung des § 27 Abs 1 UniStG (BGBl. I Nr. 48/1997); Gegenteiliges wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, lautet:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Zu A)
1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Sache eines Anerkennungsverfahrens ist für die universitäre Behörde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UG einzig und alleine die Gleichwertigkeit von Prüfungen, die (unter anderem) in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt wurden, nicht aber die Frage, ob ein von einer Studentin oder einem Studenten absolvierter Lehrgang die Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakter" im Rahmen einer Verordnung des Wissenschaftsministers erfüllt hätte.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend selbst in ihrer Beschwerde ausführt, hat der Gesetzgeber das mit dem UniStG 1997 (StF: BGBl. I Nr. 48/1997) eingeführte Modell der Lehrgänge universitären Charakters prinzipiell - mit Ausnahme einer Übergangsbestimmung (§ 124 Abs 6 UG 2002) - nicht in das Universitätsgesetz 2002 übergeführt. Mit einer weiteren, im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 81/2009 eingeführten Übergangsbestimmung (§ 124 Abs 6a UG 2002) wurde für bereits bestehende Lehrgänge universitären Charakters die (letzte) Möglichkeit eingeführt, diesen Status durch den Wissenschaftsminister bis 31.12.2012 verlängern zu lassen. Wie den Gesetzesmaterialien (ErlRV 225 BlgNR 24.GP, 29) eindeutig zu entnehmen ist, stellte der Gesetzgeber eine Neuregelung der Lehrgänge universitären Charakters im Rahmen eines (aus damaliger Sicht noch zu beschließenden) Qualitätssicherungsgesetzes in Aussicht; dieses wurde zwar beschlossen (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011), jedoch ohne (Wieder)Einführung von Lehrgängen universitären Charakters.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin folgt daraus jedoch keinesfalls zwingend, dass die Interpretation der belangten Behörde dazu führt, dass für die Wortfolge "Lehrgang universitären Charakters" in § 78 Abs 1 UG kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. Es steht früheren Studierenden eines solchen Lehrganges nach wie vor die Möglichkeit offen, eine in einem solchen Lehrgang universitären Charakters absolvierte Prüfungsleistung nach § 78 Abs 1 UG zur Anerkennung zu beantragen.
Somit ist die belangte Behörde keinesfalls verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die beiden an der Bankakademie bzw. Börseakademie absolvierten Lehrgänge einem Lehrgang universitären Charakters gleichwertig sind bzw. die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters" durch eine Verordnung des Wissenschaftsministers erfüllt hätten.
Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, handelt es sich bei beiden verfahrensgegenständlichen Lehrgängen nicht um einen Lehrgang universitären Charakters. Selbst wenn sie - möglicherweise - die Voraussetzungen erfüllt hätten, so liegt dennoch keine Verordnung des Wissenschaftsministers vor, zumal die beiden Lehrgänge niemals zur Verleihung der Bezeichnung "Lehrgang universitären Charakters" eingereicht, begutachtet (unter Einbindung der Universitäten und sonstiger postsekundärer Bildungseinrichtungen) und durch das Wissenschaftsministerium evaluiert wurden. Wie schon erwähnt, fällt es mangels Rechtsgrundlage weder in die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde noch des Bundesverwaltungsgerichtes, die fehlende Verordnung des Wissenschaftsministers nach alter Rechtslage (samt Begutachtungsverfahren bzw. etwaiger Evaluierung des laufenden Betriebes) durch eine inhaltliche Prüfung der Lehrgänge zu substituieren.
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen geht sohin ins Leere.
1.2. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach die beantragten Prüfungsleistungen nicht in Rahmen eines Lehrganges universitären Charakters (oder an einer sonstigen, in § 78 Abs 1 UG aufgezählten Bildungseinrichtung) absolviert wurden, zu folgen. Somit war eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf den Inhalt der Lehrveranstaltungen und auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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