BVwG W122 2015250-1

W122 2015250-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016

Regest

Arbeitsplatz, besoldungsrechtliche Stellung, ersatzlose Behebung,<br/>Karenzurlaub, meritorische Entscheidung, Rechtslage, Studienzeiten,<br/>Überstellung, Unionsrecht, Verwendungsgruppe, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung

Texte intégral

BVwG W122 2015250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2015250.1.00

Spruch

W122 2015250-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des Major XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 19.09.2014, Zl. P795547/96-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Karenzurlaub und Vorrückungsstichtag zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2 gemäß § 28 Abs. 1

und 2 VwGVG Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.

Mit Antrag vom 11.04.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Anrechnung der Studienzeiten für den Vorrückungsstichtag und um Anrechnung von Karenzzeiten für die Berücksichtigung bei zeitabhängigen Rechten.

I.2.

Mit oben angeführtem Bescheid wies die Dienstbehörde nach Durchführung eines Ermittlungs- und Vorhalteverfahrens den oben angeführten Antrag ab (Spruchpunkt 1) und zurück (Spruchpunkt 2).

In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ausbildung kein Erfordernis für die Verwendung des Beschwerdeführers war, im Bescheid zur Genehmigung des Karenzurlaub auf dessen Nichtanrechenbarkeit hingewiesen wurde und dass zum Vorrückungsstichtag bereits entschieden wurde.

I.3.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am 07.10.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass ihm mitgeteilt worden wäre, er solle die Ausbildung absolvieren, um den Posten zu erhalten.

Weiters wurde angeführt, dass bereits die Studienberechtigungsprüfung das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe M BO2 erfüllen würde. Der Beschwerdeführer hätte seit Mitte 2009 bis März 2014 laufend diverse Vorhaben im Heerespsychologischen Dienst verrichtet.

I.4.

Die Rechtssache wurde mit Schreiben vom 04.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das gegenständliche Verfahren betrifft sowohl den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers als auch die Anrechnung von Karenzzeiten auf die Vorrückung. Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2002 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO 2 ernannt. Zwischen 2008 und 2013 absolvierte der Beschwerdeführer das Studium der Psychologie.

Mit Wirksamkeit vom 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz eines Psychologen in akademischer Verwendung, Verwendungsgruppe M BO 1 eingeteilt.

Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe M BO 2, den er vor der Versetzung auf den Arbeitsplatz eines Psychologen innehatte, ist das Studium der Psychologie nicht Ernennungserfordernis oder Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeitsausübung.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Es gibt keinen Grund an den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verwendungen des Beschwerdeführers und der jeweiligen Ernennungsvoraussetzungen zu zweifeln.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Zu A)

Die belangte Behörde geht hinsichtlich des Vorrückungsstichtages von entschiedener Sache aus.

Die Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung des Vorrückungsstichtages wurde unabhängig von einer Option in das durch BGBl. I Nr. 82/2010 eingerichtete Besoldungssystem durch die Unionsrechtlage jedoch durchbrochen und steht einer materiellen Entscheidung nicht im Wege (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, Rz. 89).

Der Spruchpunkt 2 des Bescheides war daher aufzuheben.

Gemäß § 75a Abs. 2 lit. a sind Karenzurlaube, die zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt wurden für zeitabhängige Rechte im Ausmaß von bis zu drei Jahren zu berücksichtigen.

Da die Zeit des Karenzurlaubes und die Zeit des Studiums der Psychologie von Zeiten der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 2 umschlossen war, und die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe erst später erfolgte, das gegenständliche Studium nicht aufgrund einer Aufforderung der Dienstbehörde und einer bereits damals intendierten sondern bloß erhofften höheren Verwendung absolviert wurde, ging die belangte Behörde zurecht davon aus, dass die Ausbildung nicht für seine dienstliche Verwendung ermöglicht wurde, sondern primär auf die Initiative des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage zur unionsrechtsbedingten besoldungswirksamen Anrechnung der Zeiten vor der Vollendung des 18. Geburtstages bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025 und die Rechtslage zur Berücksichtigung von Karenzurlauben bei Ausbildungen für die dienstliche Verwendung (Verwaltungsgerichtshof, 15.11.2007, 2006/12/0190) hinreichend geklärt ist.

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