BVwG I403 1422661-3

I403 1422661-3Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Schutzwürdigkeit,<br/>Rückkehrentscheidung, wesentlicher Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG I403 1422661-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1422661.3.00

Spruch

I403 1422661-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.09.2016, Zl. 810520203/1359095 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zum asylrechtlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer gelangte am 29.05.2011 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe der Staatsbürgerschaft Liberia einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2011 erfolgte die Ersteinvernahme. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Eltern ein Problem wegen eines Grundstückes in Liberia gehabt hätten und beschlossen hätten, nach Libyen zu reisen, wobei sie ihn mitgenommen hätten. Wegen der aktuelle Krise habe er Libyen verlassen müssen, seine Eltern aber dort zurückgelassen. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt in Hinblick auf das angegebene Geburtsdatum "23.04.1994" eine Altersbestimmung. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 07.07.2011 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass nach den wissenschaftlichen Expertisen ein Mindestalter von 21 Jahren vorliege, was der Antragsteller jedoch kategorisch bestritt. Da sich letztlich trotz diesbezüglicher Konsultation keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates ergeben hatten, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am 24.08.2011 am Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Namen, sein bisheriges Geburtsdatum sowie die behauptete Staatsangehörigkeit und gab an, dass er mit seinen Eltern in Monrovia gelebt habe, er jedoch nicht wisse wie lange. Sein Vater habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt, er habe keine Schule besucht, könne auch nicht Arabisch, weil seine Eltern keinen Kontakt zu Arabern zugelassen hätten. Die Eltern würden ihn versorgt haben und seien dann mit ihm nach Libyen gezogen. Die Eltern würden das Land verlassen haben, weil seinem Vater ein Grundstück gehört habe, jedoch andere behauptet haben würden, dass er nicht der Eigentümer sei. Es habe sich um Ackerland gehandelt. Andere Probleme habe es in Liberia nicht gegeben. Er habe keinerlei Dokumente und sei gesund. In Liberia habe er niemanden und kenne er niemanden mehr. Wegen Zweifel über die Herkunftsangaben wurde eine Sprachanalyse beim Unternehmen Sprakab in Auftrag gegeben. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keine der in Liberia gesprochenen einheimischen Sprachen kenne und auch keine Kenntnisse über die Geographie des Landes aufweise. Er sei mit sehr hoher Sicherheit daher nicht aus Liberia, sondern liege der sprachliche Hintergrund im Edo-State bzw. im Delta State in Nigeria.

Am 03.11.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme am Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wobei ihm die Ergebnisse der Sprachanalyse vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer bestritt, aus Nigeria zu stammen, und behauptete weiterhin, aus Liberia zu kommen. Seine Mutter habe ihm sein Alter gesagt, er sei noch niemals in Nigeria gewesen. Er könne sich auch Dokumente schicken lassen, welche belegen würden, dass er aus Liberia komme und zwar von Angehörigen seiner Eltern, welche ihm die Dokumente besorgen könnten, deren Adresse und Telefonnummer er jedoch nicht bekannt geben wolle. Über Vorhalt von Länderberichten zu Nigeria gab er an, dass ihn Nigeria nicht interessiere und dass er aus Liberia stamme.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 03.11.2011, Zahl: 11 05.202-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zu Nigeria getroffen und beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass die Behauptungen zur Identität offenbar ebenso falsch seien wie die behauptete Minderjährigkeit. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, vernünftige Angaben zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Liberia zu machen, insbesondere zu seinem Herkunfts- und Wohnort. Nach der eingeholten Sprachanalyse stamme der Antragsteller nicht - wie behauptet - aus Liberia, sondern mit hoher Sicherheit aus Nigeria. Der Beschwerdeführer habe nach den wissenschaftlichen Altersfeststellungen sowohl ein falsches Geburtsdatum als auch nach der Sprachanalyse ein falsches Herkunftsland angegeben. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das zentrale Vorbringen des Antragstellers auf Liberia beziehe, obwohl dieser offensichtlich zu diesem Land keinen Realbezug habe und aus Nigeria stamme. Das Vorbringen könne daher nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Im gesamten Verfahren seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Nigeria erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre und sei eine Subsumierung seines Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention nicht möglich. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller gesund und arbeitsfähig sei und sich die Angaben zu den Fluchtgründen nicht aus glaubhaft erwiesen hätten. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass er einer realen Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK nach seiner Rückkehr nach Nigeria ausgesetzt sein sollte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen daher nicht vor. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und wegen des kurzen Aufenthaltes auch kein relevantes Privatleben entstanden sei. Er sei illegal eingereist und stütze seinen Aufenthalt nur auf den abgewiesenen Asylantrag. Es könne daher nach Abschluss des Asylverfahrens nur mit der Maßgabe der Ausweisung vorgegangen werden. Zu Spruchteil IV wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung zu täuschen versucht habe und zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und überdies das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sodass insgesamt 3 Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Er hielt fest, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und dass seine Mutter ihm das angegebene Geburtsdatum gesagt habe. In weiterer Folge wurde das linguistische Gutachten des Unternehmens Sprakab kritisiert. Der Antragsteller verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland Liberia und drohe ihm bei einer Rückkehr eine aussichtslose und existenzbedrohende Situation. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Eingabe vom 09.11.2011 wurde nochmals ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.11.2011, Zahl: A8 422.661-1/2011/3Z, wurde der Beschwerde gemäß die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Es langten mehrere Anzeigen wegen Suchtmittelhandels gegen den Beschwerdeführer ein. Nach Einstellung des Asylverfahrens am 18.09.2012 wurde dieses am 11.12.2012 fortgesetzt.

Der linguistisch-länderkundliche Sachverständige XXXX erstattete im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit Datum 22.03.2015 ein Gutachten, aus dem zusammenfassend hervorgeht, dass der Antragsteller eindeutig keine liberianische Varietät des Englischen, sondern südnigerianisches Englisch spreche und auf Grund der biographischen Angaben auch keine besonderen Umständen hervorgekommen wären, dass er diese Varietät des Englischen außerhalb von Nigeria hätte erwerben können. Auf Grund der Verhältnisse in Nigeria sei davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens über eine weitere Sprachkompetenz verfüge, die er aber weder benennen noch demonstrieren wolle. Der Antragsteller habe auch keine Landeskenntnisse zu Liberia, speziell zu Monrovia aufgewiesen. Daher sei ein längerer Aufenthalt in Monrovia praktisch auszuschließen. Auf Grund des linguistischen als auch des landeskundlichen Befundes sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Antragstellers in Liberia auszuschließen und gleichzeitig eine solche in Nigeria festzustellen.

Im Zuge des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich vor allem kritisch mit Sprachgutachten im Allgemeinen auseinandersetzte.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2015 eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, eine Bestätigung der Botschaft von Nigeria, dass er nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei bzw. eine solche der Botschaft von Liberia, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei, vorzulegen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er auf Grund der Untersuchungshaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini nicht in der Lage sei, persönlich bei der Botschaft von Nigeria bzw. Liberia vorzusprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin für den 04.08.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in das Landesgericht XXXX hätte vorgeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, dass er nicht in der Lage sei, nach Wien zu kommen und ersuchte um eine Verhandlung nach Absitzen seiner Strafe. Der Beschwerdeführer erklärte nochmals im Wege des Sozialdienstes der Justizanstalt Graz-Jakomini, dass er "derzeit nicht in der Lage sei, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen". Die Beschwerdeverhandlung wurde daraufhin abberaumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, W159 1422661-1/54E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Staatsbürger von Nigeria sei. Er habe - offenbar zu Unrecht - behauptet, Staatsbürger von Liberia zu sein. Hinsichtlich Nigeria habe er keinerlei Verfolgungsgründe bzw. Gründe für Refoulementschutz vorgebracht. Seit 29.05.2011 sei er ununterbrochen in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer leide unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es gebe keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine tiefgehende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 27 Absatz 1 und 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Wegen zahlreicher Anzeigen hinsichtlich Suchmittelhandels in größerem Umfang sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt in der JA Graz-Jakomini in Untersuchungshaft.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses wurde am 10.12.2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche aber in weiterer Folge mit Beschluss vom 19.01.2016, Ra 2015/19/0235-7 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde.

Zum gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 29.09.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. Am 12.10.2015 langte die Antwort des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Er erklärte, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er spreche nicht fließend Deutsch, seine Kenntnisse seien mäßig bis gut. A1 und A2-Kurse habe er bereits besucht. Asylwerbern sei es nicht erlaubt zu arbeiten, daher habe er auch keine Stelle. Er gehöre der "Christ Evangelical Ministry International Church" an. Auf die Frage nach Freunden oder Verwandten in Österreich verwies er auf den Priester dieser Kirchengemeinschaft. Er fühle sich in Österreich willkommen und sicher. Er habe zwar eine Straftat begangen, aber keine schwerwiegende.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2016, zugestellt am 26.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Es wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären und keine nennenswerten privaten Bindungen habe.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 21.01.2016 wurde fristgerecht am 09.02.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen, da er zuletzt am 03.11.2011 einvernommen worden sei. Zudem habe das Bundesamt seiner Entscheidung auch keine Länderfeststellungen (weder zu Liberia noch zu Nigeria) zugrunde gelegt und keine Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers getroffen bzw. diese auch nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert. Das Ermittlungsverfahren sei daher als grob mangelhaft anzusehen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I403 1422661-2/2E wurde der bekämpfte Bescheid vom 21.02.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass das Bundesamt grundlegende Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, da weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei noch Feststellungen zu Nigeria getroffen worden seien. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, sich im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit seinen persönlichen Umständen auseinanderzusetzen und Länderfeststellungen zu Nigeria ins Verfahren einzubringen. Sofern der Beschwerdeführer weiterhin behaupten würde, nicht verhandlungsfähig zu sein, müssten entsprechende ärztliche Befunde vorgelegt werden.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der gleiche Fragenkatalog übermittelt, welcher ihm bereits mit Schreiben vom 29.09.2016 zugestellt worden war. Am 14.04.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand zu äußern und gegebenenfalls ärztliche Befunde vorzulegen. Ergänzend wurden ihm Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt. Am 23.05.2016 wurde eine ärztliche Zuweisung sowie ein Befund an das Bundesamt übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid ist wortgleich mit jenem vom 21.01.2016, abgesehen davon, dass die aktuelle Verurteilung des Beschwerdeführers und Länderfeststellungen zu Nigeria aufgenommen wurden und der ärztliche Befund kurz erwähnt wurde, ohne ihn aber einer Prüfung zu unterziehen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde zunächst an die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zugestellt, die Annahme von dieser aber verweigert, da die Vollmacht am 26.02.2016 aufgelöst worden sei. Der Bescheid konnte in weiterer Folge am 20.10.2016 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 26.09.2016 wurde fristgerecht am 03.11.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde wiederholt, dass eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre, um ihm Gelegenheit zur persönlichen Darlegung seiner aktuellen Lebenssituation zu gewähren. Auch sei eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers nicht geprüft worden. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid verfüge der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse und über soziale Kontakte in seiner Kirchengemeinde. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich nicht gut, aufgrund seiner Haft sei es ihm aber nicht möglich, einen Facharzt aufzusuchen und Befunde vorzulegen. Eine Abschiebung würde für den Beschwerdeführer aufgrund der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage und aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK bedeuten. Es wurde beantragt,

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der asylrechtlichen Aktenteile des vor dem 1.1.2014 zuständigen Bundesasylamtes) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

Umfassend hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor bzw. scheint die Behörde die notwendigen Ermittlungen an das Bundesverwaltungsgericht delegieren zu wollen.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sind im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorangegangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I403 1422661-2/2E, mit dem der Bescheid vom 21.01.2016 behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverwiesen wurde, wurde klargestellt, dass eine inhaltliche Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers den höchstgerichtlichen Leitlinien widerspricht.

Unter anderem wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen."

Diesem klar formulierten Ermittlungsauftrag kam die belangte Behörde derart offensichtlich nicht nach, dass davon auszugehen ist, dass dies als konkreter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass das Bundesamt eine "Delegierung" seiner Aufgaben an das Bundesverwaltungsgericht bezweckte. Anders lässt es sich nicht erklären, dass trotz der klaren Formulierung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I403 1422661-2/2E (Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben) keine mündliche Einvernahme anberaumt wurde, obwohl der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner Inhaftierung bekannt war und er auch keine Verhandlungsunfähigkeit mehr geltend machte. Es ist dem Akt keinerlei Versuch zu entnehmen, eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen. Stattdessen wurde das - vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss des vom 22.02.2016 für unzureichend befundene - Verfahren dahingehend wiederholt, dass nochmals das exakt gleiche Schreiben mit Fragen zum Privat- und Familienleben an den Beschwerdeführer adressiert wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit vom Bundesamt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, 2011/21/0278, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0198). Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beurteilung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (insb. im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs ist unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.

Im vorangegangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I403 1422661-2/2E, mit dem der Bescheid vom 21.01.2016 behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverwiesen wurde, wurde darüber hinaus klargestellt, dass durch das Fehlen jeglicher Feststellungen zu Nigeria keine rechtliche Basis für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegeben sei: "Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen hat. Der Verweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes alleine ist diesfalls nicht ausreichend, zumal nicht einmal angeführt wurde, auf welches Erkenntnis verwiesen wird.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Darüber hinaus wurde auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen."

Doch auch hinsichtlich einer allenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG) wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt; das Bundesamt kam zwar dem Auftrag nach, Länderfeststellungen in das Verfahren einzubringen, doch mangelt es weiterhin an konkreten Ermittlungsergebnissen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers. Alleine aus dem Umstand, dass dem Bescheid Länderfeststellungen beigefügt wurden, ergibt sich noch keine Prüfung einer etwaigen Gefährdung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Insgesamt muss festgehalten werden, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2016 im Wesentlichen Wort für Wort mit jenem vom 21.01.2016 übereinstimmt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde nur um die aktuelle Verurteilung des Beschwerdeführers und das Länderinformationsblatt zu Nigeria ergänzt. Eine Auseinandersetzung mit den aktuellen Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist dem Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie eine Würdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria.

Die einzige weitere Ergänzung im Bescheid vom 26.09.2016 betrifft die vom Beschwerdeführer übermittelten ärztlichen Befunde; dazu wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt: "Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung. [...] Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie dem von Ihnen vorgelegten Befund vom 14.01.2016. Diesem Befund ist nichts zu entnehmen, was eine Abschiebung nach Nigeria ausschließen würde bzw. wodurch Sie bei einer Abschiebung nach Nigeria in eine gesundheitsgefährdende Lage geraten würden bzw. was nicht in Nigeria behandelt werden könnte. Ihre behaupteten gesundheitlichen Probleme stellen aus Sicht der Behörde geradezu "das letzte Hemd" zur Verhinderung einer durchführbaren Außerlandesbringung Ihrer Person dar. Eine differenziertere Auseinandersetzung mit den vorliegenden Umständen war daher hintanzustellen."

In seiner Stellungnahme vom 14.04.2016 weist der Beschwerdeführer auf Leberprobleme hin, für welche er eine Behandlung benötigen würde. Der handschriftlich verfasste Befund des von der JA Graz-Jakomini beauftragten Arztes und der dazugehörige Laborbefund ergeben aus Sicht der erkennenden Richterin, welche nicht über die Fachkenntnis eines medizinischen Sachverständigen verfügt, kein klares Bild. Das Bundesamt stützt dennoch darauf seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, unterließ es aber, entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. den Befund und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu würdigen. Mit der alleinigen Behauptung, die Gesundheitsprobleme seien "das letzte Hemd" und eine differenziertere Auseinandersetzung könne unterbleiben, wird die belangte Behörde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht gerecht, welches sehr wohl eine differenziertere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers fordert.

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sohin die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wie auch die - für den Fall einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung - Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurde und auch keine abschließenden Feststellungen zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers getroffen wurden.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann gerade in solch einem Fall nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.02.2016 aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen gänzlich missachtete und eine Delegierung der notwendigen Ermittlungsschritte anscheinend bewusst angestrebt wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist und daher auch an die Feststellungen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2016, Zl. I403 1422661-2/2E gebunden gewesen wäre.

Es wird dabei nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Fällen langer Verfahrensdauer eine Zurückverweisung im Interesse der Raschheit des Verfahrens ausgeschlossen hat (VwGH, Erkenntnis vom 18.11.2015, Ra 2015/18/0099, bei dem das zugrunde liegende Asylverfahren seit acht Jahren anhängig war). Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung fand seinen Anfang aber erst mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, W159 1422661-1/54E, mit welchem unter Spruchpunkt II gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Von einer überlangen Verfahrensdauer kann daher - auch trotz der bereits einmal erfolgten Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG - nicht gesprochen werden.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Gesundheitszustand und der Situation im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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