G311 2132010-1•BVwG G311 2132010-1
G311 2132010-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G311 2132010-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerin über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark vom 13.07.2016, Passnummer: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 31.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Im Sachverständigengutachten vom 18.04.2016, erstellt von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2016 wurde der mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO implizit gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.06.2016, bei der belangten Behörde am 08.06.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit Harn- und Stuhlinkontinenz sowie damit, dass die belangte Behörde zwar die Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen, nicht aber über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgesprochen habe. Die durchgeführte Begutachtung sei nicht schlüssig und bedürfe einer Ergänzung. Es werde beantragt den Bescheid zu beheben und die beantragte Zusatzeintragung vorzunehmen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde neuerlich ein Sachverständigengutachten vom 07.07.2016, erstellt von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem Gutachten wurde ebenfalls die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2016, bei der belangten Behörde am 29.07.2016 einlangend, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde bzw. die Beschwerdevorentscheidung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.12.2016 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an.
Mit am 04.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom selben Tag wurde die Beschwerde vom 03.06.2016 ausdrücklich zurückgezogen.
Die anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde sodann seitens des Bundesverwaltungsgerichts wieder abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 03.06.2016 ausdrücklich mit Schriftsatz vom 04.10.2016 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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