W242 2138556-1•BVwG W242 2138556-1
W242 2138556-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkunde
W242 2138556-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch die XXXX, in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, beschlossen:
I.) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger des XXXX, stellte am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg, Autobahnpolizei Anif, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem ihm am XXXX von der Bundespolizeiinspektion Rosenheim am Grenzübergang Saalachbrücke die Einreise nach Deutschland verweigert wurde. Eine Eurodac-Anfrage vom XXXX ergab eine Treffermeldung, der zu Folge der Beschwerdeführer am 29.12.2015 in Griechenland, Chios, erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Anlässlich seiner am XXXX von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll XXXX Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX geboren und Angehöriger der XXXX Volksgruppe zu sein. Er habe sich vor circa fünfzehn Tagen entschlossen seine Heimat zu verlassen und habe er nach Österreich oder Deutschland kommen wollen. Er habe den XXXX illegal verlassen, sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland gereist, wobei er in allen Ländern außer den XXXX, die Türkei und Österreich erkennungsdienstlich behandelt und in allen EU-Ländern sehr gut behandelt worden sei. Er habe nur einen Verwandten in Schweden, kenne den genauen Wohnort aber nicht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 16.02.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Sloweniens heran und übermittelte ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Ersuchen um Bekanntgabe von Informationen den Beschwerdeführer betreffend. Slowenien teilte am 19.02.2016 mit, dass keine Informationen zum Beschwerdeführer vorliegen würden.
Am 01.04.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Art 13. Abs. 1 Verordnug (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Ersuchen um Aufnahme an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Verordnug (EU) Nr. 604/2013 Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
Durch Verfahrensanordnung gem. §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens mitgeteilt.
Dem Rechtsberater wurde am 21.09.2016 eine Aktenabschrift ausgefolgt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden und der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Eine Mitteilung gemäß § 28 (AsylG) hätte er nicht bekommen. Er halte seine bei der Erstbefragung am XXXX gemachten Aussagen, bis auf die angegebene Reiseroute, aufrecht. Die genaue Reiseroute kenne er nicht sicher, da er von Schleppern ins Bundesgebiet gebracht worden sei. Er sei von einem Schlepper mit dem Auto durch ihm unbekannte Länder geschleppt worden, wobei der Aufenthalt immer nur kurz, etwa eine halbe Stunde zum Zweck der Beschaffung von Lebensmitteln gewesen sei. Er habe erst später erfahren, dass er in Kroatien gewesen sei. Kontakt mit der Polizei hätte er nicht gehabt. Familiäre Beziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse würden in Österreich nicht bestehen, jedoch habe er Freunde. Er habe Briefe, welche die Unterstützung durch seine Freunde belegen würden. Er würde seit neun Monaten Deutsch lernen und habe auch einige Male, unter anderem auch für die Caritas, gedolmetscht. In Schweden würde ein Cousin seines Vaters leben, der Arzt sei. Dieser könne ihm helfen. Er habe den XXXX verlassen, um in Österreich selbständig sein zu können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund von Verfristung ergeben habe. Dass die Einreise tatsächlich über Kroatien erfolgte, leitete die belangte Behörde auch aus den plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers, die sich mit den Ermittlungsergebnissen decken würden, ab.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am 18.10.2016 persönlich übernommen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde fristgerecht am 28.10.2016 mit gegenständlicher Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Wesentlichen führte er aus, dass Kroatien auf Basis des Kapitels III der Dublinverordnung zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukam. Die Vorgangsweise der Behörden, ein Aufnahmegesuchen in der Hoffnung auf dessen nicht Beantwortung zu stellen, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Verordnung bzw. der Judikatur des EuGH. Dies würde auch auf Fälle zutreffen, bei denen eine explizite Zustimmung Kroatiens vorliege. Für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO müssten Beweise oder Indizien vorliegen, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei. Es würde eine Zuständigkeit Griechenlands bestehen und sei diese bislang nicht erloschen, jedoch sei eine Überstellung nach Griechenland wegen der dort bestehenden systemischen Mängel ausgeschlossen sein. Die Annahme der Zuständigkeit würde somit eine Missachtung der Dublinverordnung darstellen. Das Verfahren sei durch die Verwaltungsbehörde mangelhaft geführt worden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben wären unzureichend. So habe er einen Bekannten, der ihn unterstützen würde. Er möchte einen Verein gründen und ein Geschäftslokal für iranische Spezialitäten eröffnen. Die Reiseroute des Beschwerdeführers sei mangelhaft ermittelt worden. So wären seine Angaben in der Erstbefragung lediglich seine Vermutungen. Ab Serbien habe er keine Kenntnisse über die tatsächliche Reiseroute. In Kroatien habe der Beschwerdeführer kein ordentliches Asylverfahren erhalten und sei er, wenn überhaupt, nur durchgereist. Die Länderfeststellungen der Behörde seien mangelhaft und hätte eine Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen. Es würde die Gefahr einer Verletzung der aus der EMRK erwachsenden Rechte bestehen und müsse daher das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeübt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, XXXX Staatsangehöriger, reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien nach Serbien. Am XXXX, um 06:30 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion München am Grenzübergang Saalachbrücke die Einreise nach Deutschland wegen fehlender Reisedokumente und mangels eines gültigen Visums verweigert. Der Beschwerdeführer wurde um 14:35 Uhr nach Österreich zurückgeschoben und von der Autobahnpolizei Anif gemäß § 39 FPG festgenommen.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag, in der Zeit zwischen 11:05 und 11:35 Uhr, niederschriftlich Einvernommen. Das Schriftstück wurde von keiner der an der Amtshandlung beteiligten Personen unterfertigt.
Am 16.02.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Dublin Konsultationsverfahren ein und richtete in dessen Zuge am 01.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 an Kroatien. Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien am 15.06.2016 mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den am XXXX im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben zum Reiseweg nur um die Annahme der einvernehmenden Beamten gehandelt habe, kann nicht entgegengetreten werden, da die Richtigkeit seiner Angaben zum Reiseweg weder durch seine Unterschrift noch durch die Unterschrift des einvernehmenden Beamten beurkundet wurden. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Einreise über Kroatien, weshalb diese nicht festgestellt werden konnte. Andere Beweise oder Indizien zur Einreise über Kroatien wurden nicht erhoben.
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Asylgesetz 2005:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 19. (1) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
(2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
(4) Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
(5) Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.
BFA-Verfahrensgesetz:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21. ...
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 42. (1) Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nach Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung (Abs. 1) und gegebenenfalls einer Durchsuchung (§ 38), zu übermitteln und eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise beim Bundesamt einzuholen.
Fremdenpolizeigesetz:
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
AVG:
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Zu I.) Behebung des Bescheides:
Nach Durchführung der verpflichtenden Erstbefragung ist das über die Befragung erstellte Protokoll dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln. Dieses bildet neben dem zu erstellenden Bericht gemäß § 42 Abs. 2 BFA-VG die Grundlage für weitere Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Aus § 14 Abs. 1 zweiter Satz AVG ergibt sich, dass Niederschriften über Verhandlungen derart abzufassen sind, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Die Niederschrift ist gemäß § 14 Abs. 5 AVG vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben. Dies dient unter anderem auch zu Beweiszwecken. Das mündliche Vorbringen soll für das weitere Verfahren und für die nachprüfende Kontrolle dokumentiert werden (vgl. VwGH am 06.05.2004, 2001/20/0195).
Nach § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift einer mündlichen Verhandlung vollen Beweis über deren Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung, soweit nicht Einwendungen (gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Niederschrift) erhoben wurden (VwGH am 21.03.2007, 2006/05/0254).
Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einwendungen, jedoch brachte er in seiner am XXXX erfolgten Einvernahme vor, dass er seine Angaben vom XXXX zur Reiseroute nicht aufrecht halte, da er sich dieser, durch die Schleppung bedingt, nicht sicher sei.
Bei Verweigerung der Unterschrift auf der Niederschrift durch den Beschwerdeführer und unterbliebener zusätzlicher ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ist die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die Richtigkeit des bezeugten Vorganges von Amts wegen zu ermitteln und kann die Niederschrift gleichwohl nach § 46 AVG als Beweismittel für die darin beurkundeten Tatsachen verwendet werden, wobei diese in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG unterliegt (vgl. VwGH vom 11. Februar 1993, 90/06/0110; VwGH am 08.10.1992, 92/18/0311).
Im gegenständlichen Fall fehlt dem vorliegenden Dokument jegliche Unterschrift, insbesondere die des Leiters der Amtshandlung, weshalb das von § 14 Abs. 5 AVG geforderte notwendige Merkmal einer Niederschrift fehlt, weshalb nicht vom Vorliegen einer Niederschrift im Sinne des AVG gesprochen werden kann (vgl. VwGH am 05.09.2002, 99/21/0247) und kommt diesem Dokument auch nicht die Beweiskraft einer Niederschrift zu. Das im Akt vorliegende und als Niederschrift bezeichnete Schriftstück, welches die am XXXX erfolgte Erstbefragung dokumentieren sollte, kann dem Beschwerdevorbringen nicht entgegengehalten werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Entscheidung auf die plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zur Reisebewegung sowie den unbedenklichen Akteninhalt gestützt werden kann als verfehlt und ist der Ansicht des Beschwerdeführers dahingehend zu folgen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat. Der Bescheid ist daher zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH, dass in Fällen, in denen der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat, in der Beschwerde jedoch vorbringt eine bestimmte Aussage nicht getroffen zu haben, sich das erkennende Gericht mit diesem Einwand nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auseinanderzusetzen hat, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung kommen könnte, muss die Ermittlungspflicht erst recht in Fällen zu tragen kommen, in denen mangels niederschriftlicher Dokumentation keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Überprüfung von Verfahrenshandlungen vorliegt (vgl. VwGH am 23.01.1997, 95/20/0376).
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Indem es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO ausreichend zu ermitteln und sich mit dem dahingehenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ausreichend auseinanderzusetzen, hat es den ergangenen Bescheid mit einem derartigen Erhebungsmangel belastet, der durch das erkennende Gericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.
Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Feststellung von Verfahrensmängeln.
Hinsichtlich der Einordnung des relevanten Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.