W227 2137911-1•BVwG W227 2137911-1
W227 2137911-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016
negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Wiederholungsprüfung, Zurückweisung
W227 2137911-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 6. Oktober 2016, Zl. A3-402-39/2-2016, beschlossen:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als verspätet zurückgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2016 gemäß den §§ 25 Abs. 1 und 71 Abs. 2 lit. c SchUG als unbegründet ab und bestätigte die nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung negative Beurteilung ihrer Tochter XXXX im Pflichtgegenstand Mathematik.
In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung eine Beschwerde eingebracht werden kann.
2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt.
3. Erst am 18. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
5. Dazu äußerte sie sich mit am 14. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben dahingehend, dass eine elektronische Übermittlung der Beschwerde am 17. Oktober 2016 aufgrund eines technischen Computerproblems nicht möglich gewesen sei und diese daher erst einen Tag später habe verschickt werden können. Es werde ersucht, diesen Fehler als "minderen Grad des Versäumnisses zu qualifizieren" und die eingebrachte Beschwerde zuzulassen.
6. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. W227 2137911-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin als verspätet zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Tochter der Beschwerdeführerin legte eine Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik ab, die negativ beurteilt wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt.
Erst am 18. Oktober 2016 brachte sie die gegenständliche Beschwerde ein.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25 SchUG) fünf Tage.
3.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zugestellt. Damit endete die fünftägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 17. Oktober 2016.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 18. Oktober 2016 und somit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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