W215 2138809-1•BVwG W215 2138809-1
W215 2138809-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016
Außerlandesbringung, familiäre Situation, Interessenabwägung,<br/>Konventionsreisepass, öffentliche Interessen, real risk, soziale<br/>Verhältnisse, Versorgungslage
W215 2138809-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl 1108486900-160436844, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 61 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Dem Beschwerdeführer wurde in Ungarn Asyl gewährt, am 06.03.2013 ein ungarischer Führerschein und am 23.04.2015 ein ungarischer Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich, wurde am 08.03.2016 in Österreich wegen Suchtgifthandels angezeigt. In Folge wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines Beschlusses eines österreichischen Landesgerichtes in Untersuchungshaft genommen und es erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung. Er wurde am 26.08.2016 aus der Haft entlassen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist nicht rechtskräftig, da eine Berufung bei einem österreichischen Oberlandesgericht anhängig ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2016 in einer österreichischen Landespolizeidirektion angezeigt, das er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und dieser vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eine Beweisaufnahme stattgefunden habe.
Ende September 2016 kam in Österreich ein Kind des Beschwerdeführers zur Welt.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.10.2016 gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zum Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016 zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer in Ungarn den Status eines Asylberechtigten genieße. Er sei nach Österreich gekommen, weil sich hier seine Lebensgefährtin, mit seinen beiden 2009 und 2014 geboren Kindern, aufhalten würde. Die beiden Kinder wurden namentlich genannt und ausgeführt, dass alle asylberechtigt seien. Der Beschwerdeführer sei zum Wohl der Kinder nach Österreich gekommen um mit ihnen im gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Beschwerdeführer habe davon Abstand genommen im Österreich einen Asylantrag zu stellen. Bezüglich seiner Außerlandesbringung sei die Zulässigkeit nach Art. 8 MRK zu prüfen. Im Übrigen gelte das Kindeswohl. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. In Ungarn habe der Beschwerdeführer immer wieder Schwierigkeiten aufgrund seiner dunklen Hautfarbe. Bedauerlicherweise seine die Menschen in Ungarn überdurchschnittlich ausländerfeindlich eingestellt. Dazu wurde der erste Absatz aus einem Bericht einer Deutschen Zeit-Onlinezeitung zitiert, wonach der Europarat im Juni 2015 einen Bericht veröffentlicht haben in dem Ungarn wegen seines Umgangs mit Flüchtlingen und Roma kritisiert worden sei. Der Ausschuss gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) habe eine in Ungarn gängige öffentliche rassistische Hetze getadelt. Es sei daher den Kindern und der Lebensgefährtin nicht zuzumuten mit dem Beschwerdeführer nach Ungarn zu siedeln. Art. 24 Grundrechtecharta fordere das unbedingte Beachten des Kindeswohls, Art. 33. Abs. 1 Grundrechtecharta gewähre den rechtlichen und sozialen Schutz der Familie. Es sei schon deshalb keine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, sondern eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung festzustellen und den Aufenthalt durch Zuerkennung einer Aufenthaltsbewilligung zu legalisieren.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016 wurde die Rechtsberatungs-Koordinationsstelle um Bekanntgabe des, für den Beschwerdeführer zuständigen, Rechtsberaters bezüglich der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gebeten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl 1108486900-160436844, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei. Er sei ledig und gebe an für zwei Kinder Sorgepflichten zu haben. Seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder würden in Österreich leben. Nachweise darüber habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beigebracht. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Asylstatus in Ungarn. Der Beschwerdeführer geben an, dass seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder in Österreich leben würden, wobei er keine Nachweise darüber erbracht habe. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich erst seit kurzem in Österreich und sei die meiste Zeit davon aufgrund seiner Straffälligkeit in Haft gewesen. Dadurch könne kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben erkannt werden bzw. trete dieses zu Gunsten der öffentlichen Interessen an Sicherheit und Ordnung in den Hintergrund. Anschließend werden umfassende Länderfeststellungen zu Ungarn getroffen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen worden sei oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe keine Umstände angeführt die sich auf die oa. Umstände beziehen würden. Werde durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gem.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des
Art. 8 EMRK sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Anordnung der Außerlandesbringung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer geben an, dass seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder in Österreich leben würden, wobei er keine Nachweise darüber erbracht habe. Der Beschwerdeführer selbst befinde sich erst seit kurzem in Österreich und sei die meiste Zeit davon aufgrund seiner Straffälligkeit in Haft gewesen. Dadurch könne kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben erkannt werden bzw. trete dieses zu Gunsten der öffentlichen Interessen an Sicherheit und Ordnung in den Hintergrund. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, soweit er rechtmäßig gewesen sei, habe lediglich auf touristischen Zwecken beruht. Der Beschwerdeführer habe daher zu keinem Zeitpunkt damit rechnen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Die privaten bzw. familiären Beziehungen seien somit zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführers seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei. Noch dazu wo der Beschwerdeführer eine Straftat begangen und aufgrund von Drogenhandel angezeigt worden sei. Aufgrund der Zuwiderhandlung gegen fremdenrechtliche Bestimmungen wiegt das Interesse der Republik Österreich am Schutz der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) schwerer als das persönliche Interesse am Schutz seines Privat- und Familienlebens. Zudem genieße nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienleben eines Fremden nur dann einen erhöhten Schutz, wenn die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet worden seien, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen habe rechnen dürfen. Diese Voraussetzungen würden im konkreten Fall jedoch nicht vorliegen. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Eine Verletzung des Artikels 8 EMRK sei aufgrund der gesamten Aktenlage zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr sei die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehensweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen. Ein rechtskonformes Verhalten durch Ausreise und Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland wäre durchaus zumutbar gewesen. Es könne dem Beschwerdeführer der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Dass der Beschwerdeführer eingereist sei und - entgegen der gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sei, haben er ausschließlich selbst zu verantworten. Ein schützenswertes Familien- und/oder Privatleben werde nicht festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Anordnung der Außerlandesbringung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Mitgliedsstaat Ungarn ein Aufenthaltsrecht habe und das Verfahren internationaler Schutz abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO (Art. 2 lit b und Art 18 Abs. 1 lit b-d Dublin III-VO). Mit Vertrag zwischen der Republik Österreich und Ungarn, Zahl 52.727/10-III/16/95, sei ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, er verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und dieser Staat ist auch bereit den Beschwerdeführer einreisen zu lassen. Es sei festzustellen, dass in Ungarn, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn keinesfalls erkennen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. So die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des Drittstaatsangehörigen gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sei, sei gemäß § 61 Abs. 3 FPG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine solchen Gründe hervorgekommen. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gem.
§ 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. Die Anordnung bleibe binnen 18 Monaten ab Ausreise aufrecht.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, welcher Rechtsberater ihm amtswegig zu Seite gestellt wurde und zugleich eine schriftliche Information über seine Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2016 vom Beschwerdeführer übernommen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl 1108486900-160436844, zugestellt am 20.10.2016, wurde fristgerecht am 02.11.2016 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 02.11.2016 wird das Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.10.2016 auszugsweise wiederholt und zudem zusammengefasst angeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung noch nicht rechtskräftig sei. Es wird aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zitiert und angegeben, dass die darin enthaltenen Länderfeststellungen zu Ungarn auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen würden, da dieser nicht im Dublin-Verfahren sei. Anschließend werden drei Absätze aus einem Internetartikel der Zeitung Die Welt vom 01.10.2016 zitiert. Danach wird § 61 Abs. 1 FPG zitiert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Österreich gestellt und weil Ungarn aktuell keinen Asylantrag des Beschwerdeführers zu prüfen habe § 61 Abs. 1 FPG nicht zutreffe, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht hätte erlassen werden dürfen. Es würde die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben oder aber in Abänderung des angefochtenen Bescheides einen humanitären Aufenthaltstitel erteilen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 02.11.2016 langte am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Email des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeakt am 04.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Ihm wurde in Ungarn Asyl gewährt, am 06.03.2013 ein ungarischer Führerschein und am 23.04.2015 ein ungarischer Konventionsreisepass ausgestellt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Einreise ins Bundesgebiet ordnungsgemäß anmeldet hat.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2016 in Österreich wegen Suchtgifthandels angezeigt und in Folge inhaftiert. Auf Grund eines Beschlusses eines österreichischen Landesgerichtes wurde die in Untersuchungshaft verhängt. Es erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2016 aus der Haft entlassen. Die strafrechtliche Verurteilung ist nicht rechtskräftig, da derzeit eine Berufung bei einem österreichischen Oberlandesgericht anhängig ist.
Der Beschwerdeführer kam erstmals am 02.09.2016 seiner Meldeverpflichtung in Österreich nach.
Ende September 2016 kam in Österreich ein Kind des Beschwerdeführers zur Welt.
Am 16.09.2016 wurde der Beschwerdeführer in einer österreichischen Landespolizeidirektion angezeigt, da er sich illegal im Bundesgebiet aufhält.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl 1108486900-160436844, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der ledige Beschwerdeführer ist Vater von zwei, in den Jahren 2014 und 2016 geborenen, derzeit in Österreich lebenden, Kindern. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch Vater eines im Jahr 2009 geborenen Kindes ist.
Der Beschwerdeführer hat sich erstmals am 02.09.2016 an einer österreichischen Adresse angemeldet und noch im selben Monat kam sein jüngstes Kind zur Welt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt bzw. dazu führen würde, dass dieser in Ungarn, wie von ihm behauptet, einerseits einer öffentlichen rassistischen Hetze ausgesetzt wäre und/oder andererseits im täglichen Leben aufgrund einer überdurchschnittlich feindlich eingestellter ungarischen Bevölkerung dunkelhäutigen Menschen gegenüber deutliche Ablehnung verspüren würde.
Zur aktuellen Lage in Ungarn wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in dessen Bescheid festgestellt:
Asylverfahren
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 11.2015).
Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 2.7.2015). Seit 01.08.2015 ist das neue Asylgesetz in Kraft. Weitere Änderungen vom 15.09.2015 regeln die Einrichtung der sogenannten Transitzonen an den Grenzen (BAH 16.09.2015; HHC 18.09.2015).
(AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.06.2016
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.09.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (23.11.2015): Auskunft BAH, per E-Mail
ECRE - European Council on Refugees and Exiles (17.06.2016): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (02.07.2015): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (23.05.2016): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (28.06.2016): Bericht des VB, per E-Mail)
Rückkehr
Wurde der Antrag vor dem 01.08.2015 gestellt und ist noch offen (was sehr unwahrscheinlich ist), wird das Verfahren nach der alten Gesetzeslage weitergeführt. In der Regionaldirektion Gyor des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Gyor werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Kranke Rückkehrer werden, bei entsprechender Ankündigung, an der Grenze bereits mit einem Ambulanzwagen abgeholt. Die Versorgung der Rückkehrer in Gyor ist dieselbe wie in anderen Unterbringungseinrichtungen und entspricht den ungarischen Gesetzen. Wenn die Rückkehrer länger als 5 Stunden in der Einrichtung in Gyor verbringen müssen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. In der Regel sind die Rückkehrer aber nur 1-2 Stunden dort, wenn offene Unterbringung geboten ist, bzw. bis zu einen Arbeitstag lang, wenn Asylhaft nötig ist (weil hier mit dem Transport zugewartet wird, ob noch Fälle hinzukommen). Die Führung eines etwaigen Asylverfahrens geht nach dem Transfer auf jene Regionaldirektion über, in deren Zuständigkeitsbereich der Betreffende untergebracht bzw. inhaftiert wird. Übersetzerleistungen sind laut BAH während der Abwicklung in Gyor dauernd verfügbar. Gängige Sprachen sind Afghanisch, Arabisch etc. Sollte für eine Sprache kein Dolmetscher vor Ort sein, wird per Computer eine Fernübersetzung zugeschaltet (BAH 16.09.2015; vgl. BFA 24.06.2016).
Die Entscheidung zur Verhängung der Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung. Untertauchen ist ein möglicher Grund für ihre Verhängung und da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Verfahren entzogen haben, ist es grundsätzlich möglich, sie in Asylhaft zu nehmen. BAH erläuterte zwar es würden auch noch andere Gründe geprüft, es wurde aber auch nicht dezidiert gesagt, dass Untertauchen alleine als Haftgrund nicht ausreicht. Es wurde viel Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Haft eine Einzelfallentscheidung sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass BAH die Haft nur für die ersten 72 Stunden verhängen kann und danach eine richterliche Überprüfung stattfinde (BAH 16.09.2015; vgl. BFA 24.06.2016).
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu Unterbringung und Versorgung solange ihr Verfahren nicht abgeschlossen ist. In jeder Einrichtung gibt es eine medizinische Versorgung. Falls nötig ist, werden Personen von einem Facharzt untersucht. Kinder bekommen eine besondere Versorgung (BFA 240.6.2016).
(Act LXXX of 2007 on Asylum (14.09.2015), per E-Mail
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.06.2016
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.09.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (18.09.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015): Arbeitsgespräch mit BAH
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (13.11.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail
BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (22.06.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
BFA (24.06.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012). Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.02.2015). Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Gyor, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Es sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 05.2014; vgl. AIDA 17.02.2015).
(AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (17.02.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_final_february_2015.pdf, Zugriff 30.06.2016
BFA (24.06.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, http://www.refworld.org/docid/539164814.html, Zugriff 30.06.2016
Info der Staatendokumentation (05.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.02.-02.03.2012)
Schutzberechtigte
Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 01.04.2016 in Kraft und sind ab 01.06.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.03.2016; VB 04.04.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.06.2016).
Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).
(AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_update.iv__0.pdf, Zugriff 30.06.2016
FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report,
http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 30.06.2016
HHC - Hungarian Helsinki Committee (15.06.2016): Hungary: Recent legal amendments further destroy access to protection, April-June 2016,
http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-legal-amendments-Apr-June-2016.pdf, Zugriff 30.06.2016
VB des BM.I in Ungarn (11.03.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
VB des BM.I in Ungarn (04.04.2016): Auskunft des VB, per E-Mail)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthaltsrecht in Ungarn und seiner erstmaligen vorschriftsmäßigen Anmeldung am 02.09.2016 (der Beschwerdeführe war von 10.03.2016 bis 26.08.2016 in einen österreichischen Gefängnis in Haft) ergeben sich aus der Vorlage eines ungarischen Führerscheins und eines ungarischen Konventionsreisepasses beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kopien des am 06.03.2013 ausgestellten ungarischen Führerscheins und von sechs Seiten des ungarischen Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am 23.04.2015, gültig bis 23.04.2016, in welchem unter anderem ein am 15.08.2015 ausgestelltes Visum, gültig bis 15.11.2015, eingetragen ist, liegen im erstinstanzlichen Akt ein), sowie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Der Beschwerdeführer hat angegeben ledig zu sein, behauptet in Österreich eine Lebensgefährtin zu haben und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dies in seinem Bescheid nicht fest, da der Beschwerdeführer dies nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen beweisen oder sonst glaubhaft machen habe können. Aus einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts im Informationssystem des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer beim im Jahr 2014 geborenen Kind als dessen Vater im Informationssystem Zentrales Melderegister aufscheint. Weiters geht aus dem Informationssystem des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor, dass der Beschwerdeführer im September 2016 Vater eines weiteren Kindes geworden ist, dessen Asylverfahren derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im System des Bundesamtes und Fremdenwesen keine Daten zu einem im Jahr 2009 geborenen Kind finden, weshalb diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Feststellungen zur nicht rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung beruhen auf der Kopie eines im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Schreiben eines österreichischen Straflandesgerichtes.
Bezüglich der Feststellung, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt siehe weiter unten rechtliche Beurteilung zu A.2.
Die Feststellungen wonach nicht festgestellt werden kann, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dazu führen würde, dass dieser in Ungarn, wie von ihm behauptet, einerseits einer öffentlichen rassistischen Hetze ausgesetzt wäre und andererseits im täglichen Leben aufgrund einer überdurchschnittlich feindlich eingestellter ungarischen Bevölkerung dunkelhäutigen Menschen gegenüber deutliche Ablehnung verspüren würde, gründen auf dem Umstand, dass es sich dabei um bloß hypothetische, nur vage in den Raum gestellte, Spekulationen des Beschwerdeführers handelt. Aus den beiden diesbezüglich in Vorlage gebrachten Zeitungsberichten ist nichts für gegenständliches Verfahren zu gewinnen. Hätte der Beschwerdeführer die beiden Zeitungsartikel nicht nur auszugsweise zitiert, wäre hervorgekommen, dass es in dem Bericht vom 09.06.2015 um Asylwerber und deren Unterbringung in Lagern während deren laufenden Asylverfahren geht, vor allem aber um in Ungarn lebende Angehörige der Volksgruppe der Roma und Sinti. Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits anerkannter Flüchtling, gehört keiner dieser Volksgruppen an und hat weder angegeben jüdischen Glaubens, noch homosexuell zu sein. Schon die Überschrift des Berichts vom 01.10.2016 "Plötzlich sind Roma für die ungarische Regierung von Nutzen" zeigt auf, dass daraus ebenfalls nichts für das Verfahren des Beschwerdeführers zu gewinnen ist; zumal zunächst nur die Einzelmeinungen einer "vielleicht" Angehörigen der "Minderheit der Roma" zum Thema "Was ich über das Migrantenreferendum denke?" wiedergegeben wird und diese Einzelmeinung nicht ausreicht um daraus auf die Mehrheit der ungarischen Bevölkerung zu schließen. Der Artikel wurde offensichtlich als Stimmungsbild vor dem Flüchtlingsreferendum in Ungarn verfasst, welches jedoch, wie allgemein bekannt ist, an der zu geringen Teilnahme der ungarischen Bevölkerung scheiterte, weshalb aus diesem Artikel nichts für gegenständliches Verfahren abzuleiten ist.
Die Feststellungen zu Ungarn wurden aus gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übernommen; mangels Relevanz für das konkrete Verfahren allerdings nicht jener Teil der umfassenden Feststellungen, welcher ausschließlich auf Dublin-Verfahren anwendbar ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [VwGVG]).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer ist ein lediger Staatsangehöriger Somalias und fällt gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer ist ein in Ungarn anerkannter Flüchtling, reise als Tourist nach Österreich, wurde beim Suchtmittelhandel betreten, inhaftiert, verurteilt und hält sich aktuell ohne Aufenthaltstitel und somit illegal im Bundesgebiet auf.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, weshalb gemäß § 58. Abs. 1 Z 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hatte.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt dem Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.
2. Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 61 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 61 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Es wird vorgeschlagen, die notwendige aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Drittstaatsangehörige zur Klarstellung einzuführen. Da aufgrund der VwGH Judikatur vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5, nunmehr alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige als Rückkehrentscheidung zu werten sind. Da die Rückkehr aufgrund dieser Entscheidung nach Art. 3 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie jedoch jedenfalls in einen Drittstaat zu erfolgen hat, wird nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorgesehen, die eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat vorsieht. Diese Entscheidung soll jedoch nur für den sehr eingeschränkten Personenkreis gelten, die eine zurückweisende Entscheidung über ihren Antrag bzw. Folgeantrag auf internationalen Schutz im Dublin-Verfahren erhalten haben bzw. bereits Schutz in einem sicheren EWR-Staat genießen. Die Z 1 gilt somit für Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Antrag bzw. einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt haben, hingegen Z 2 für jene Drittstaatsangehörige gilt, die diesen Antrag lediglich in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben (3. RV 1803 XXIV. GP zu Z 177 [§ 61 samt Überschrift]).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, [BFA-VG]).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Österreich gestellt und da Ungarn aktuell keinen Asylantrag des Beschwerdeführers zu prüfen hat § 61 Abs. 1 FPG nicht zutrifft, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht hätte erlassen werden dürfen, scheint diese Argumentation nur auf den ersten Blick zu überzeugen. Es ist zutreffend, dass der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, Dublin-Verfahren zitiert, allerdings hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang in seinem Bescheid auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0004, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter an anderem ausführt: "Ausgehend von der Überlegung, dass es mit § 61 Abs. 1 FPG insgesamt in erster Linie um eine Effektuierung des "Dublin-Systems" geht, muss indes eine extensive Auslegung Platz greifen, wonach via Anordnung zur Außerlandesbringung auch Überstellungen ermöglicht werden sollen, die nicht zwingend mit einer (neuerlichen) Antragsprüfung im Zielstaat einhergehen, etwa weil der seinerzeitige Antrag des Drittstaatsangehörigen vom zuständigen Mitgliedstaat bereits abgelehnt worden ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO)." Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daraus geschlossen, dass wenn § 61 Abs. 1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auf Grund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar im Fall eines in Ungarn bereits abgeschlossene Dublin-Verfahren anzuwenden wäre, dieser jedenfalls auch im konkreten Fall eines in Ungarn anerkannten Flüchtlings anwendbar sein müsste; diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
In der Stellungnahme vom 08.10.2016 und der Beschwerde wird auf Art. 24 der Grundrechtecharta verwiesen und ausgeführt, Österreich habe das unbedingte Kindeswohl zu beachten. In der Stellungnahme wird zudem ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 1 Grundrechtecharta den rechtlichen und sozialen Schutz der Familie gewähre.
Gemäß Art 24 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2016/C 202/02 (GRC), haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Art. 24 Abs. 2 GRC).
Gemäß Art. 24 Abs. 3 GRC hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet
(Art. 33 Abs. 1 GRC).
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GRC hat jeder Mensch um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).
Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.
Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht gegen Art. 8 EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.
Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, hat jedenfalls zwei, möglicherweise drei, in Österreich lebende Kinder. Der Beschwerdeführer hat sich erstmals am 02.09.2016 an einer österreichischen Adresse angemeldet und auch wenn man im vorliegenden Fall von einem seit September 2016 bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer reiste als Tourist nach Österreich, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und wurde bei Suchtmittelhandel betreten. Er ist der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich derzeit illegal im Bundesgebiet auf. Er hat erstmals im September 2016, somit vor wenigen Wochen einen Wohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet vertrauen. Er kann jederzeit nach Ungarn zurückkehren, wo er als Flüchtling anerkannt ist und es ist ihm zuzumuten sich an die Österreichische Botschaft in Ungarn zu wenden bzw. von Ungarn aus fremdenrechtliche Anträge auf eine legale Einreise stellen. In persönlicher Hinsicht ist das Bestehen eines Familienlebens seit September 2016 zu berücksichtigen, wobei diese zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhielt und er und seine Partnerin sich dieser Tatsache bewusst sein mussten.
Der Beschwerdeführer und seine Familie können den Kontakt vorerst durch Nutzung neuer Medien und durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Dem Beschwerdeführer wurde bereits einmal ein ungarischer Konventionsreisepass ausgestellt, zudem kann der Beschwerdeführer in Ungarn von seinen Familienangehörigen, welche Anspruch auf österreichische Konventionsreisepässe haben, besucht werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit einem gültigen ungarischen Konventionsreisepass, unter Beachtung der österreichischen Rechtsordnung, nach Österreich reisen und er und/oder seine Lebensgefährtin unter Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine langfristige, legale Familienzusammenführung betreiben können.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Einreise nicht angemeldet hat, im März 2016 beim Suchtmittelhandel betreten wurde und nach der Haftentlassung illegal im Bundesgebiet verblieb, bewirkt jedenfalls eine erhebliche Schwächung seiner persönlichen Interessen an einem aktuellen Verbleib in Österreich, da die Einhaltung der Rechtsvorschriften die Regel sein sollte (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Das Interesse des Beschwerdeführers an seinem aktuellen Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, da er sich seines illegalen Aufenthaltes bewusst sein musste, zudem hat er gezeigt, dass er nicht willens ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn erkennen (siehe dazu auch weiter oben II.2.Beweiswürdigung).
Mangels glaubhaft gemachter überwiegender Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Außerlandesbringung nicht Abstand nehmen.
Es kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen manifestieren und nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens führen dürfe, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nachdem die Verteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels nicht rechtskräftig ist, war auch nicht näher auf das große Interesse an der Verhinderung von Drogenkriminalität einzugehen und dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012,2011/23/0662).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an Außerlandesbringung des Beschwerdeführers die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und zur Verhinderung von rechtwidrigen Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß
§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.
Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 17 Abs. 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß
§ 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, im konkreten Fall nicht vorlagen.
Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und sich dieses Erkenntnis mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, konnte gemäß
§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 86/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, die in der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde und sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen beschäftigt, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A.2.).
Zudem treffen § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 61 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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