BVwG W200 2121031-1

W200 2121031-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016

Regest

Fahrlässigkeit, Körperverletzung, Schmerzensgeld, VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W200 2121031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2121031.1.00

Spruch

W200 2121031-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 21.12.2015, Zl. 410-601613-005, gemäß § 1 Abs. 1, § 8 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.10.2014 einen Antrag auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Das dem Antrag zugrundeliegende Verbrechen hätte sich am 10.03.2011 vor einem Gasthaus in Wels-Lichtenegg ereignet. Es hätte eine verbale Streiterei gegeben und kurz nach dieser mündlichen Streiterei sei XXXX (in weiterer Folge Täter genannt) mit einem Küchenmesser "hinter ihm her" und hätte ihn am Oberarm und am Rücken niedergestochen.

Vom 10.03.2011 bis 18.03.2011 hätte er sich im Klinikum Wels aufgehalten.

Als Körperverletzung hätte er zwei Stichwunden am linkem Oberarm- bzw. Ellbogenbereich, eine Stichwunde an der linken Flanke auf Nierenhöhe erlitten.

Über das Vermögen des Täters wurde ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung mit Beschluss vom 01.10.2012 eröffnet.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 wurde die Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers im Verfahren auf eine Schadenersatzzahlung von 106.762,77 Euro für erloschen erklärt. Die Rechtsverfolgung wurde als mutwillig angesehen, da der Kläger bereits zwei rechtskräftige Titel einbringen könne. Angesichts der prekären finanziellen Lage des Täters ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die bereits rechtkräftigen Titel einbringlich machen könne; darüber hinausgehende Forderungen folglich noch weniger.

Die belangte Behörde holte am 06.11.2014 vom Landesgericht Wels den gegenständlichen Strafakt zur Einsichtnahme ein. Dem Strafakt ist eine große Anzahl von polizeilichen Einvernahmen (Beschuldigteneinvernahmen, Zeugeneinvernahmen) zu entnehmen. Weiters liegen im Strafakt sowohl der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels als auch die Protokolle zweier Hauptverhandlungen des LG Wels vom 23.05.2011 und vom 28.06.2011 auf. Am 23.05.2011 erfolgten Einvernahmen des Täters, zweier unbeteiligter Zeugen sowie des Beschwerdeführers. Die Hauptverhandlung wurde zwecks Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vertagt. Am 28. Juni 2011 erfolgten Einvernahmen des Täters, eines unbeteiligten Zeugen, eines Polizeibeamten, des Beschwerdeführers, eines medizinischen Sachverständigen sowie eines Zeugen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Am 23. Mai 2011 sagte ein Zeuge Folgendes aus:

Außerhalb des Lokals hätte eine Auseinandersetzung begonnen. Sie hätten die Männer auseinander halten wollen. Sie hätten dem Täter im Cafe verlassen und die anderen seien hinausgegangen. Ein zweiter Zeuge und er seien gemeinsam nach Hause gegangen. Der Täter sei vor seinem Wagen gestanden. Sie seien bereits weiter entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte den Angeklagten gesehen. Als er sich umgedreht hätte, hätte er dem Täter etwas zugeschrien und der Täter hätte zurückgeschrien. Der Beschwerdeführer sei dann in Richtung des Täters gegangen und hätte seine Jacke abgelegt. Sie hätten ihn zurückhalten und am Pullover festhalten wollen. Er hätte seinen Pullover ausgezogen und sei Richtung Täter gelaufen. Das Ganze hätte nicht einmal eine Minute gedauert. Sie hätten sich gegenseitig mit Faustschlägen verletzt.

Der zweite Zeuge sagte im Rahmen derselben Verhandlung aus, dass es beim Verlassen des Lokals zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter gekommen sei. Sie hätten sie auseinander gehalten. Auf dem Heimweg mit dem ersten Zeugen hätten sie die Straße schon überquert gehabt und der Täter hätte aus dem Lokal geschrien. Es seien keine Beschimpfungen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dann gesagt "habe ich denn überhaupt keine Ruhe", hätte sich umgedreht und sie hätten ihn festgehalten. Leider hätte dieser sich leicht befreien können und hätte seine Jacke ausgezogen und diese sei in seiner Hand geblieben. Der Täter sei Richtung Angeklagten gelaufen und dann sei der Vorfall passiert.

Der Beschwerdeführer selbst sagte in dieser Verhandlung aus, dass der Täter Schimpfwörter gegen seine Familie ausgesprochen hätte. Er sei dann zurückgegangen und hätte seine Jacke ausgezogen. Er sei dann auf die andere Straßenseite zum Täter gegangen. Dieser hätte mit der Faust auf ihn eingeschlagen und er hätte ihn mit dem linken Arm abgewehrt.

Beim Hinausgehen aus dem Lokal hätte der Täter ihm bereits aus Spaß in den Bauch geschlagen, dann hätte dieser ihn auch noch angeschrien, dass er ruhig seien solle. Dann hätten sie sich getrennt. Er sei dann hinausgegangen in Richtung nach-Hause-Weg. Dann sei der Täter mit dem Messer hinter ihm nachgekommen. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er dem Täter Faustschläge versetzt hätte. Er könne sich auch nicht daran erinnern, wie er zurückgetreten sei oder wie er zurückgehalten worden sei.

Befragt, warum er zu ihm hingelaufen sei, antwortete er, dass die Familie auf das Ärgste beschimpft worden sei. Er hätte seine Beschimpfungen erwidert, hätte jedoch nicht seine Familie, sondern nur ihn selbst beschimpft. Der Täter sei auch auf ihn zugegangen.

In der Hauptverhandlung am 28. Juni 2011 sagte der Sohn des Beschwerdeführers aus, erst nach der Tat am Tatort gewesen zu sein.

In weiterer Folge wurde der Täter wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Schmerzengeldbeitrag in der Höhe von 10.000,- Euro zugesprochen.

In der gekürzten Urteilsausfertigung vom 28.06.2011 wurde konkret ausgeführt, dass der Täter schuldig sei am 10. März 2011 in Wels den Beschwerdeführer durch mehrfaches Zustechen mit einem Messer absichtlich in Form einer Stichwunde im Bereich des linken Ellbogengelenks mit Durchtrennung des Speichernervs sowie einer Stichverletzung im Bereich der linken Lumbalregion schwer verletzt habe. Er habe hiedurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis und eine allfällige Provokation des Opfers (d.h. des Beschwerdeführers) zu werten sei. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Die belangte Behörde führte in dem dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehör aus, dass im Inhalt des Strafaktes festgehalten sei, dass es laut seinen eigenen Angaben zunächst nur eine mündliche Auseinandersetzung mit dem Täter gegeben hätte. Sie hätten dann beide gemeinsam das Lokal verlassen und seien getrennte Wege gegangen. Er hätte dann den Täter aber wieder bei seinem Auto gesehen und hätte nach gegenseitigen Beschimpfungen und Provokationen seine Jacke ausgezogen und sei in bedrohlicher Haltung zum Täter gelaufen, um auf diesen loszugehen.

Der Täter hätte dann mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihm die Verletzungen am Ellbogen zugefügt. Er hätte jedoch ohne weiteres noch die Möglichkeit gehabt wegzugehen und die Sache auf sich beruhen zu lassen. Durch diese Handlung sei er ohne anerkennenswerten Grund der Gefahr ausgesetzt gewesen, Opfer eines Verbrechens zu werden. Diese Feststellungen würden sich auch mit den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren decken.

Im Zuge einer dazu ergangen Stellungnahme monierte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht möglich gewesen sei wegzugehen und die Sache auf sich beruhen zu lassen. Er hätte sich keineswegs ohne anerkennenswerten Grund der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Weiters sei es unrichtig, dass er in bedrohlicher Haltung zum Täter gelaufen sei, um auf diesen loszugehen. Er sei nicht der Aggressor, sondern das Opfer.

Er schilderte den Sachverhalt dahingehend, dass er nach einem Kartenspiel nach Hause hätte gehen wollen. Als er bei der Tür gestanden sei, hätte ihm der Täter, der auch das Lokal verlassen hätte wollen, auf den Bauch geschlagen. Auf die Frage warum ihn dieser schlage, hätte dieser gleich aggressiv reagiert und hätte begonnen, ihn zu beschimpfen. Nach dieser Streiterei sei er mit zwei anderen türkischen Männern in Richtung seiner Wohnung gegangen und schon auf der anderen Straßenseite gewesen, als der Täter ihn und seine Familie auf schlimmste Art und Weise lautstark beschimpft hätte. Er hätte dann geschaut, wer dies sei. Da sie sich kaum gekannt hätten, hätte er zum Täter gehen und ihn fragen wollen, warum er ihn auf diese Art und Weise beschimpfe. Er sei nicht auf ihn zugelaufen, schon gar nicht in bedrohlicher Haltung. Er hätte auch nicht auf ihn losgehen wollen. Der Täter sei ihnen nachgelaufen. Die Aussage eines der beiden Männer sei nicht richtig und entspreche nicht der Wahrheit. Soweit er ihm bekannt sei, sei dieser ein guter Freund des Täters.

In einer am 09.09.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass bereits im Lokal eine mündliche Auseinandersetzung stattgefunden hätte. Er sei dann auf dem Nachhauseweg gewesen und hätte plötzlich jemanden schreien gehört, weshalb er sich umgedreht hätte. Der Täter hätte in seiner Nähe gewohnt, hätte seine Familie beleidigt und beschimpft. Er sei nicht auf den Täter zugegangen und hätte auf diesen gewartet. Der Täter sei auf ihn zugekommen und er hätte gesehen, dass er ein Messer in der Hand halte. Daraufhin hätte er seine Jacke ausgezogen und sich zur Wehr gesetzt, wodurch seine Verletzungen entstanden seien. Der Täter sei im Laufschritt auf ihn zugekommen.

Auf Vorhalt der Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung führte er aus, dass einer der Zeugen ein Verwandter des Täters sei und dessen Aussagen vor Gericht unglaubwürdig seien. Er hätte auch nie wieder mit ihm gesprochen. Zur Aussage des zweiten Zeugen führte er aus, dass er sicher nicht auf den Täter zugegangen sei. Der Täter sei auf ihn zugekommen und der zweite Zeuge hätte ihn an der Schulter festgehalten, damit er nicht auf ihn losgehen könne. Die Jacke hätte er erst danach ausgezogen.

Zu seinen eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung gab er an, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht stimmten. Er hätte vielmehr davon rennen wollen, weshalb er die Messerstiche auch von hinten abbekommen hätte. Er sei nicht auf den Täter zugegangen, dieser sei auf ihn zugekommen. Im Gerichtsverfahren sei er ängstlich gewesen.

Mit Bescheid vom 21.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 VOG wurde festgehalten, dass der Täter wegen schwerer absichtlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Nach dem Akteninhalt wurde festgehalten, dass laut Angaben des Beschwerdeführers im Gerichtsstrafakt selbst, dieser mit dem Täter beim Kartenspielen zunächst nur eine mündliche Auseinandersetzung gehabt hätte. Sie hätten dann beide das Lokal verlassen und seien getrennte Wege gegangen. Er hätte den Täter aber dann wieder bei seinem Auto gesehen und hätte nach gegenseitigen Beschimpfungen und Provokationen seine Jacke ausgezogen und sei auf den Täter zugegangen. Dieser hätte dann mit einem Messer auf ihm eingestochen und ihm die Verletzung am Ellbogen zugefügt. Er hätte jedoch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt wegzugehen und die Sache auf sich beruhen zu lassen. Er hätte sich somit ohne anerkennenswerten Grund der Gefahr ausgesetzt Opfer eines Verbrechens zu werden. Diese Feststellungen deckten sich auch mit den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren. Als Milderungsgrund bei der Strafbemessung sei vom Gericht eine allfällige Provokation durch ihn angesehen worden.

Im Parteiengehör hätte er ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass er in bedrohlicher Haltung zum Täter gelaufen sei, um auf diesen loszugehen. Vielmehr hätte er auf ihn zugehen und ihn fragen wollen, warum dieser ihn beschimpfe und beleidige. Dass dieser ein Messer besitze, hätte er nicht gewusst. In der Niederschrift vom 09.09.2015 hätte er ergänzend angegeben, dass der Täter seine Familie beleidigt hätte und er nicht auf den Täter zugegangen sei, sondern auf ihn gewartet hätte. Dieser sei auf ihn zugekommen und er hätte gesehen, dass dieser ein Messer in der Hand halte. Er hätte dann seine Jacke ausgezogen und sich zur Wehr gesetzt. Weiters hätte er ausgeführt, dass seine eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung vor Gericht nicht stimmen würden.

Seine niederschriftlichen und in sich widersprüchlichen Aussagen würden den Aussagen der Zeugen vor Gericht widersprechen und könnten für den Bescheid nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, weshalb auch den Ausführungen im Parteiengehör und der Niederschrift vom 09.09.2015 nicht gefolgt werden könne.

Nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 2 und 3 VOG wurde darauf verwiesen, dass er durch das Zugehen auf den Täter und das Einlassen auf ein Handgemenge mit diesem er sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines Verbrechens zu werden. Es wäre ihm ein leichtes gewesen diesem Streit aus dem Weg zu gehen und sich nicht darauf einzulassen. Er hätte sich grob fahrlässig ohne anerkennenswerten Grund der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, weshalb der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z. 2 VOG vorliege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer Opfer und nicht Aggressor sei. Er hätte so reagiert wie jeder andere auch, sei nicht auf den Täter zugegangen. Die Zeugenaussagen seien gelogen, die Zeugen seien Verwandte des Gegners und hätten diesen natürlich unterstützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, stellte am 09.10.2014 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

Der Täter wurde mit rechtskräftigem Urteil vom LG Wels vom 28.06.2011 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer nach § 87 Abs. 1StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt sowie auch verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Schmerzengeldteilbetrag in der Höhe von € 10.000,-- zu ersetzen. Laut gerichtlich durchgeführtem Beweisverfahren hatte der Täter mit einem Messer mehrfach zugestochen und diesem in absichtlicher Form eine Stichwunde im Bereich des linken Ellbogengelenkes mit Durchtrennung des Speichennervs sowie eine Stichverletzung im Bereich der linken Lumbalregion zugefügt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.12.2015 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 VOG abgewiesen.

Der Täter ist - abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Urteil des LG Wels vom 28.06.2011 - unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat sich ohne anerkennenswerten Grund am 10.03.2011, 22.45 Uhr vor einem türkischen Cafe in der Noitzmühle, 4600 Wels, Föhrenstr 17, grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, indem er - nach einer vorherigen verbalen Auseinandersetzung mit dem Täter im Lokal -, als er sich bereits zu Fuß auf dem Heimweg befand, auf den Täter zugelaufen ist, nachdem dieser ihm etwas quer über die Straße zugeschrien hatte, und im Zuge dessen seine Jacke ausgezogen hatte, um sich auf eine körperliche Auseinandersetzung vorzubereiten. Im Zuge der darauf folgenden körperlichen Auseinandersetzung wurde er vom Täter mit einem Messer durch Stichwunden im Bereich des linken Ellbogengelenkes mit Durchtrennung des Speichennervs sowie im Bereich der linken Lumbalregion absichtlich schwer verletzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der am 10.03.2011 stattgefundenen schweren Körperverletzung gemäß §§ 87 StGB (eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtswidrig und vorsätzliche Handlung, durch die der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten hat) gründen sich auf das Urteil des LG Wels vom 28.06.2011.

Die Feststellungen über den Tathergang am 10.03.2011 gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und im Verfahrensgang (vgl. I.) dargestellten Unterlagen, insbesondere aber auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Hauptverhandlungen des LG Wels am 28.06.2011.

Dem Akt sind die Protokolle der Hauptverhandlungen zu entnehmen, in denen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Täter sowie Zeugen - unter Wahrheitspflicht -einvernommen wurden.

Den Angaben zweier Zeugen hinsichtlich des Zustandekommens der - unbestrittenen vom Täter gesetzten - schweren Körperverletzung wird hierbei insofern eine höhere Glaubwürdigkeit zugemessen als diese in der Hauptverhandlung gleichlautend ausgesagt haben, dass sich der Beschwerdeführer dem Täter in der in den Feststellungen ausgeführten Art und Weise genähert hat. Auch der Beschwerdeführer hat ursprünglich ausgesagt, dass er sich auf den Täter zubewegt hat.

Den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er sich dem Täter nicht genähert hätte sowie dass die vom LG Wels einvernommenen Zeugen gelogen hätte, kann insbesondere deshalb nicht gefolgt werden, weil die gleichlautenden Aussagen der Zeugen im Rahmen der Verhandlung am 28.06.2011 des LG Wels auch mit der im Zuge dieser Verhandlung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, konkret dass er zum Täter hingelaufen sei, übereinstimmen.

Erstmals in seiner Stellungnahme vom 24.02.2015 gab er an, dass er nicht bzw. nur zwei bis drei Meter auf den Täter zugegangen sei, sondern dieser auf ihn zugelaufen bzw. ihm ca. 150 Meter nachgelaufen sei. Im Rahmen dieser Stellungnahme führte er auch aus, dass er kein Messer gesehen hätte.

Am 09.09.2016 gab der Beschwerdeführer wiederum vor der belangten Behörde an, dass er nicht auf den Täter zugegangen sei, sondern dieser auf ihn zugegangen sei, er dessen Messer doch gesehen hätte und deshalb die Jacke ausgezogen hätte und sich zur Wehr gesetzt hätte. Unabhängig davon, dass er nunmehr erstmals vorbringt, das Messer gesehen zu haben, entbehren diese Ausführungen jeder Logik, da er durch das Ablegen der Jacke - obwohl er das Messer gesehen hätte - absichtlich auf deren Schutzwirkung verzichtet hätte.

Diese Widersprüche in den Aussagen sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person im Hinblick auf die Momente kurz vor der Tathandlung des Täters.

Keinesfalls stellt sich für den erkennenden Senat der Sachverhalt so dar, als ob entweder der Beschwerdeführer oder der Täter jeweils alleine für das Eskalieren der Lage verantwortlich ist, sondern dürfte die Lage sich wohl durch das aggressive und provokative Verhalten beider Streitpartner verschärft haben, bis dies zum letzten folgenschweren körperlichen Übergriff geführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz Z. 1 VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Als Hilfeleistungen ist gemäß § 2 Z. 10 VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.

Die im Fall des Beschwerdeführers maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

Körperverletzung

§ 87. (1) StGB: Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Für den erkennenden Senat ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG grundsätzlich vorliegen.

§ 8 Abs. 1 VOG besagt:

Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid - neben dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG - auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG und führte aus, dass ua ein Raufhandel vorliege, im Zuge dessen der Beschwerdeführer die gegenständliche Körperverletzung erlitten habe.

Eine Schlägerei gemäß § 91 Strafgesetzbuch (Raufhandel) ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen ernst gemeinten Tätlichkeiten (SSt 47/25 = EvBl 1976/267, JBl 2007, Juni).

Da lediglich der Beschwerdeführer und der namentlich bekannte Täter als Kontrahenten an der Auseinandersetzung beteiligt waren, liegt der Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 nicht vor. Darüber hinaus erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung des Täters nicht etwa wegen § 91 StGB, sondern es erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 87 Abs. 1 StGB. (BVwG W 207 2010988-1 vom 12.05.2015, W200 2013854-1 vom 30.11.2015)

Zu § 8 Abs. 1 Z 2 VOG:

Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zum VOG ergangenen Erkenntnis vom Simons am 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025, ausgeführt hat, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).

Der Beschwerdeführer hat besonders nachlässig und leichtsinnig gehandelt und die nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern völlig außer Acht gelassen als er sich dem Täter in einer diesen provozierender Weise auf eine Art und Weise, die auf eine beabsichtigte körperliche Auseinandersetzung hingewiesen hat, "genähert" hat, bis letztlich eine vom Täter gesetzte Handlung zur verfahrensgegenständlichen Körperverletzung durch den Täter geführt hat. Im gegenständlichen Fall geht der erkennende Senat davon aus, dass nicht nur der Täter, sondern auch der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht hat.

Der Beschwerdeführer hat sich daher ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt wird als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet. Dem Erkenntnis liegt das Urteil des LG Wels vom 28.06.2011 sowie die im Rahmen der Hauptverhandlungen zu diesem Urteil getätigten Einvernahmen des Täters und des Beschwerdeführers sowie der (unter Wahrheitspflicht vernommenen) Zeugen zu Grunde.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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