W136 2131363-1•BVwG W136 2131363-1
W136 2131363-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016
Dienstpflichtverletzung, Entlassung, Postbeamter, Strafbemessung,<br/>Strafurteil, Urkundenfälschung, Veruntreuung
W136 2131363-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SINGER und Dr. Martin MÜHLGASSNER als Beisitzer über die Beschwerde des Oberinspektor XXXX, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat VIII, für Beamte der Österreichischen Post AG vom 15.06.2016, GZ I 3/19-DK-Viii/15, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Österreichischen Post AG und versah bis zu seiner Suspendierung im Dezember 2015 Dienst als Leiter einer Postfiliale.
2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 01.04.2016, Zl. XXXX, wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und der Urkundenfälschung nach den § 133 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen a-€ 4,- verurteilt. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der BF zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von € 19.114,79 an die Privatbeteiligte Österreichische Post AG verpflichtet.
3. Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 15.06.2016 wurde über den BF die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der BF] ist schuldig, er hat
1. sich in der Zeit von Mai 2015 bis 30. Oktober 2015 widerrechtlich einen Geldbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 18.439,59 angeeignet, indem er Bargeld direkt aus seiner Kasse entnommen und zur Verschleierung dieser Tatsache von Kunden eingezahlte Bargeldbeträge nicht sofort, sondern jeweils ein bis vier Tage nach Einzahlung, verbuchte, und dabei
a) seit Anfang September 2015 widerrechtlich auf das Konto des Kunden A. mit der Kontonummer XXXX zugegriffen und ohne das Wissen des Kunden einen Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 8.000,-- behoben, um einen Kassenfehlbetrag zu verschleiern sowie die Unterschrift des Kunden gefälscht,
b) seit Herbst 2015 widerrechtlich auf das Konto der Kundin S. zugegriffen und dabei ohne das Wissen der Kundin zweimal einen Betrag in der Höhe von jeweils EUR 6.000,-- behoben, um einen Kassenfehlbetrag zu verschleiern sowie die Unterschrift der Kundin gefälscht,
c) im Zeitraum vom 27. Oktober 2015 bis 29. Oktober 2015 in 7 Fällen von Kunden eingezahlte Bareinzahlungen, nämlich die Zahlungsanweisungen für den EmpfängerXXXX in der Höhe von EUR 1.011,84 und EUR 737,93, die Zahlungsanweisungen für den Empfänger
XXXX in der Höhe von EUR 521,20 und EUR 544,60, die Zahlungsanweisung für die Empfängerin XXXX in der Höhe von EUR 116,-, den Eigenerlag der XXXXin der Höhe von EUR 2.330,-, den Eigenerlag der Polizeiinspektion XXXX in der Höhe von EUR 300,-, somit insgesamt EUR 5.561,57 nicht, wie vorgeschrieben, taggleich verrechnet, sondern die Zahlungsanweisungen erst bis zu vier Tage später verbucht, um damit einen Teil seines Kassenabganges abzudecken bzw. für private Zwecke zu verwenden,
d) am 30. Oktober 2015 um 7:21 Uhr erneut vom Konto XXXX des Kontoinhabers A. widerrechtlich einen Betrag in der Höhe von EUR 9.000,-- online behoben und dabei die Unterschrift des Kunden gefälscht,
e) am 30. Oktober 2015 um 7:21 Uhr vom Konto seiner Tochter mit der Kontonummer XXXX, für welches er zeichnungsberechtigt war, ohne das Wissen der Kundin, einen Betrag in der Höhe von EUR 480,- online behoben, um den von ihm durch Geldentnahmen verursachten Kassenfehlstand zu verschleiern,
f) am 1. Oktober 2015 die von der Kundin G. eingezahlte Bareinzahlung, nämlich die Zahlungsanweisung für das Bezirksgericht
XXXX über EUR 3.400,-- nicht verrechnet, sondern sich diesen Betrag widerrechtlich angeeignet, sowie
dadurch und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sachverhalte, im Zeitraum Mai 2015 bis einschließlich 30. Oktober 2015 in seiner Funktion als Bediensteter der Postsparkasse
1. sich ein ihm anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,--, nicht aber EUR 50.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er nachstehende, zur Weiterleitung an die Postsparkasse bestimmte Bargeldbeträge für sich verbrauchte und zwar:
a) in zumindest 8 Fällen zum Zwecke der Gutbuchung auf PSK-Konten geleistete Bargeldeinzahlungen von Kunden in Höhe von EUR 8.961,57;
b) durch wiederholte Entnahmen von Bargeld in der Höhe von EUR 9.478,02 aus der ihm zur Verfügung gestellten Bargeldkassa, gespeist aus Wechselgeld und Bargeldeinzahlungen von Kunden;
2. in zumindest 3 Fällen von ihm selbst hergestellte falsche Urkunden, nämlich Abbuchungsaufträge, die er mit den Namen der Kunden selbst unterzeichnete, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht, indem er diese als Belege Kontoabbuchungen zugrunde legte und zwar:
a) am 30. Oktober 2015 einen Abbuchungsauftrag zu Lasten des Kontos
A.,
b) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Tatzeitraum zumindest zweimal Abbuchungsaufträge zu Lasten des Kontos der S.,
und dadurch folgende strafbare Handlungen begangen: zu 1: das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall StGB zu 2.: die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und 2 StGB.
[Der BF] hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen {§ 43 Abs. 1 BDG 1979), seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), sowie in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
....."
Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst ausgeführt, dass die mehrmalige Veruntreuung von Kundengeldern zum Nachteil seines Dienstgebers und Urkundenfälschung eines kassenführenden Postbeamten eine der schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzungen darstelle, die sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert als seine Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber auf das schwerste verletzt. Der sorgfältige und korrekte Umgang mit anvertrauten Geld und die Respektierung fremdem Eigentums sei die Dienstpflicht eines kassenführenden Leiters einer Postfiliale. Auch wenn der BF im Tatzeitraum ein ausgeprägtes Spielsuchtverhalten an den Tag gelegt habe und daher eine laut Strafurteil eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, wäre es ihm doch wiederholt möglich gewesen, seine Handlungen zu beenden. Auch sein reumütiges Geständnis, der Umstand, dass er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistete habe, sowie seine ansonsten gute Dienstleistungen, könnten den eingetretenen Vertrauensverlust nicht aufwiegen. Insgesamt ergäbe sich auch eine negative Zukunftsprognose, sei doch der BF bereits einmal im Jahr 2005 wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Dienstpflichtverletzung disziplinär zur Verantwortung gezogen worden. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei allein schon aus generalpräventiven Gründen die Entlassung auszusprechen gewesen.
4. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 27.07.2016 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Strafausspruch infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, da die belangte Behörde die vorliegenden Milderungsgründe nicht bzw. zu wenig berücksichtigt habe.
Der BF sei von Anfang an geständig gewesen und zeige Reue und den Willen zur Schadensgutmachung. Seine schlechte finanzielle Lage habe ihn in die Spielsucht gedrängt. Die geschilderte Notlage habe ihn zu den Handlungen gedrängt, diese Ausweglosigkeit habe die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt. Zwischen Entdeckung der Taten und Anzeige sei bis zum gegenständlichen Schuldspruch sehr viel Zeit vergangen, diese Verfahrensdauer und die ungewisse Zukunft hätten als mildernd bewertet werden müssen. Die Möglichkeit einer Versetzung auf einen Posten ohne Zugang zu Kundenkonten oder Kassa sei nicht in Betracht gezogen worden. Schließlich sei der Beweggrund für die Taten des BF seine finanzielle Notlage und seine Spielsucht, was seine Schuld mindere, die Verurteilung von vor zehn Jahren falle nicht mehr ins Gewicht, der BF habe seine Strafe verbüßt. Die Entlassung sei weder spezial- noch generalpräventiv notwendig.
5. Mit Note vom 19.08.2016 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über einen weiteren Verdacht einer Dienstpflichtverletzung des BF, weshalb neuerlich Strafanzeige erstattet worden sei. Der BF habe am 28.09.2015 € 2.600,- Kundengeld als Einzahlung entgegengenommen jedoch nur € 260,- dem angegebenen Konto gutgeschrieben. Da an diesem Tag kein Kassenüberschuss des BF aufgetreten sei, bestehe der Verdacht, dass sich der BF den Differenzbetrag angeeignet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der am 23.07.1958 geborene BF steht seit Dezember 1980 im Postdienst und wurde 1985 zum Beamten ernannt. Seit 01.01.2014 versieht er Dienst als Filialleiter der Postfiliale XXXX. Der BF hat eine gute Dienstbeschreibung. Die Disziplinaroberkommission hat mit Disziplinarerkenntnis vom 02.05.2005 Zl. 27/10-DOK/05, eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt, da der BF sich widerrechtlich Kassengeld angeeignet hatte.
Der BF ist verheiratet und für seine Ehefrau und eine minderjährige Tochter sorgepflichtig.
Der ungekürzte Monatsbezug des BF beträgt brutto knapp € 4.000,- , dieser ist infolge Suspendierung gekürzt und läuft weiters ein Abschöpfungsverfahren im Rahmen des im Dezember 2015 eröffneten Schuldenregierungsverfahrens, weshalb derzeit netto etwa € 1.500,-
zur Auszahlung gelangen.
Der BF hat nach eigenen Angaben die aushaftenden Verbraucherkredite für die tägliche Lebensführung aufgenommen, weshalb er schon seit einigen Jahren finanzielle Probleme hat. Im Jahr 2015 hat der BF in der Hoffnung, seine finanziellen Probleme lösen zu können, angefangen, zunächst an Spielautomaten und in weiterer Folge im Internet zu spielen, was jedoch seinen Schuldenstand um etwa €
Der BF hat nach eigenen Angaben im Oktober 2015 aufgehört zu spielen.
Die BF ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzungen geständig, im Übrigen wurde nur der Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses bekämpft, der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere auch aus den Abgaben des BF vor der belangten Behörde.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.4. Im gegenständlichen Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und erscheint diese auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der rechtserhebliche Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl dazu VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0021).
Zu A)
2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I. Nr. 64/2016 (BDG 1979) lauten:
"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) ....
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) ....
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
2.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
2.4. Die belangte Behörde hat die Verhängung der Disziplinarstrafe mit deren sowohl general- als auch spezialpräventiven Erforderlichkeit begründet. Zu diesen Aspekten für die Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105 Folgendes ausgeführt:
"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde."
2.5. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar."
2.6. Ein Postfilialleiter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten während seines Dienstes - wiederholt und vorsätzlich - über einen Zeitraum von mehreren Monaten widerrechtlich und zum Teil mit Unterschriftenfälschung zum Nachteil seines Dienstgebers auf Kundengelder zugreift bzw. sich Bargeldeinzahlungen von Kunden aneignet anstatt sie taggleich zu verbuchen, sodass schließlich für die Post ein Schaden in der Höhe von mehr als € 18.000,- entsteht, begeht eine Dienstpflichtverletzung, deren objektiver Unrechtsgehalt derart hoch ist, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, schädigt die Veruntreuung von Kundengeldern einerseits den Dienstgeber und verletzt daher die dem BF obliegende Treuepflicht gegenüber seinem Dienstgeber aufs Gröblichste und ist andererseits geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit, in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamten im Postdienst und damit in die Post als Finanzdienstleister massiv zu schädigen. Das vom BF gesetzte Verhalten verletzt auch das in ihn gesetzte Vertrauen seines Arbeitgebers schwerstens, der sich gerade bei einem Filialleiter und somit einem Mitarbeiter in Führungsposition auf dessen Ehrlichkeit und ihre Zuverlässigkeit absolut verlassen können muss.
2.7. Wenn der BF vermeint, dass die belangte Behörde eine Betrauung mit anderen Arbeitsaufgaben gar nicht in Betracht gezogen hat, ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Maßnahme von der belangten Behörde gar nicht getroffen werden kann und zudem von der belangten Behörde angesichts des Umstandes, dass bereits aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung auszusprechen war, diese eine andere Verwendungsmöglichkeit des BF gar nicht mehr zu prüfen hatte. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen die auch in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen.
2.8. Auch dem Einwand, dass bei richtiger Würdigung der Milderungsgründe eine Geldstrafe tat- und schuldangemessen gewesen wäre kommt im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen generalpräventiven Erwägungen keine Berechtigung zu. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der bloße Wille zur Schadensgutmachung ebenso wenig wie die im gegenständlichen Fall keineswegs lange Verfahrensdauer einen Milderungsgrund darstellt.
Zum Beschwerdeeinwand, dass die Spielsucht des BF sein Verschulden mildere ist zu bemerken, dass das Vorliegen des Milderungsgrundes der Tatbegehung unter einem Schuldausschließungsgrund nahekommenden Umständen nicht einmal behauptet wurde und es auch keinen Hinweis darauf gibt, dass beim BF zum Tatzeitpunkt eine psychische Beeinträchtigung dergestalt vorgelegen wäre, dass er seine Handlungsweisen nicht willentlich hätte steuern können. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der BF bereits vor etwa elf Jahren wegen eines auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verhaltens disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde. Dieser Umstand war zwar nicht als erschwerend heranzuziehen, durfte jedoch von der belangten Behörde zur Beurteilung der spezialpräventiven Erforderlichkeit der strengsten Disziplinarstrafe berücksichtigt werden. Die beim BF vorliegende, schon seit Jahren bestehende, finanzielle Notlage stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar, ist diese doch nach den eigenen Angaben des BF nicht nur durch seine erst seit Anfang 2015 bestehende Spielsucht verursacht, sondern durch hohe Kreditaufnahmen für die tägliche Lebensführung (vgl. Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde, Seite 4 oben). In diesem Sinne sind auch die vom BF gezeigten Bemühungen, seine Spielsucht zu besiegen, nicht geeignet, eine Grundlage für eine mit der diesbezüglich geforderten Wahrscheinlich günstige Zukunftsprognose für das Unterbleiben gleichartiger Pflichtverletzungen zu bieten.
2.9. Zusammengefasst kann die Beschwerde damit im Ergebnis dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg entgegentreten, wenn darin auf Grundlage einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung für erforderlich angesehen wurde. Zudem kann angesichts der nach wie vor bestehenden Verbindlichkeiten des BF in nicht unbeträchtlicher Höhe im Hinblick auf sein bisher gezeigtes sorgloses Verhalten in finanziellen Angelegenheiten keineswegs gesichert davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ausreichend wäre, um den BF von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.