W119 2123685-1•BVwG W119 2123685-1
W119 2123685-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Diskriminierung, Folter, politische Gesinnung, staatenlos,<br/>wohlbegründete Furcht
W119 2123685-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 25. 8. 2015 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. 8. 2016, zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25. 8. 2015 auf einem Flughafen in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dabei legte er einen kuwaitischen Alumni-Universitätsausweis, einen Personalausweis und einen Führerschein vor. Auf dem Führerschein ist unter Staatsangehörigkeit "Non Kuwaiti" vermerkt.
Bei seiner Erstbefragung am nächsten Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab er an, aus Kuwait zu stammen, sunnitischen Glaubens zu sein und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Im Erstbefragungsprotokoll ist unter Staatsangehörigkeit "Kuwait" vermerkt. Er habe in Kuwait zwölf Jahre die Schule besucht und ein Chemiestudium abgeschlossen. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine fünf Schwestern lebten weiterhin in Kuwait. Er habe am 22. 8. 2015 Kuwait mit dem Flugzeug verlassen, wobei er einen vom Schlepper bereitgestellten Reisepass verwendet habe. Diesen habe der Schlepper ihm wieder abgenommen. Sein eigener Reisepass sei behördlich eingezogen worden, weil er sich an Demonstrationen beteiligt habe. Dabei habe er um "unsere Rechte" gekämpft. Im Juli 2012 sei er aus diesem Grund inhaftiert und misshandelt worden. Verletzungen seien nicht sichtbar. Er leide weiterhin körperlich und seelisch an den Folgen der Misshandlungen. Er habe Schmerzpflaster an seinen Schultern, weil er an den Händen und an den Füßen aufgehängt worden sei. Er habe Videos die zeigten, dass er bei einer Demonstration geschlagen worden sei. Der zweite Fluchtgrund bestehe darin, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für Menschenrechte in Kuwait von der Polizei gesucht werde. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, wieder misshandelt und geschlagen zu werden. Auch habe er Angst um sein Leben. Aus seinem näheren Umfeld sei ihm geraten worden zu fliehen, weil er auf "der Liste" sei.
Am 16. 12. 2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein für den Beschwerdeführer verfasstes Schreiben einer Mitarbeiterin des Vereines Menschenrechte ein. In diesem wurde das Bundesamt ersucht, die bisher für den Beschwerdeführer geführte Staatsangehörigkeit Kuwait auf "staatenlos" richtigzustellen. Es gehe aus allen vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumenten hervor, dass er staatenlos sei. Dem Schreiben wurde eine Kopie seines Reisepasses beigelegt, in der unter dem Geburtsort ebenso "undefined" vermerkt sei. Der Reisepass selbst sei im Zuge der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen behördlich sichergestellt worden, um die Ausreise zu verhindern. Der Beschwerdeführer gehöre einem alten Beduinenstamm namens "XXXX" an, dessen Vorfahren ursprünglich als Nomaden im gesamten arabischen Raum umhergezogen seien. Mit der Sesshaftigkeit seiner Familie in Kuwait im letzten Jahrhundert habe diese keine Staatsangehörigkeit erhalten bzw. angenommen. Der Beschwerdeführer sei, wie seine gesamte Familie, so auch bereits sein Großvater und Vater, in Kuwait geboren. Er habe allerdings nie die kuwaitische Staatsangehörigkeit erhalten. Bei einer Einvernahme werde er die gesamten Zusammenhänge erläutern.
Am 17. 2. 2016 gaben die im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Vollmacht bekannt. Einem der rechtsfreundlichen Vertreter wurde am 24. 2. 2016 eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, die den Beschwerdeführer als staatenlos ausweist, zugestellt.
Am 21. 3. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des am 16. 12. 2015 beim Bundesamt eingelangten Schreibens wiederholt, auf Judikatur des BVwG zu Säumnisbeschwerden verwiesen und vorgebracht, dass keine Ermittlungsverzögerung vom Beschwerdeführer verursacht worden sei, weil er seine Mitwirkungspflicht nie verletzt habe. Die Verzögerung sei auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen. Es wurde beantragt, das Bundesamt möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
Am 30. 3. 2016 langte beim Bundesamt eine Beschwerdeergänzung zur Säumnisbeschwerde ein. Diese enthält weitere Ausführungen zum Verschulden des Bundesamtes an der Verfahrensverzögerung. Dem Schriftsatz wurden UNHCR-Berichte aus den Jahren 2013 und 2014, in denen verstärkte Flüchtlingsbewegungen prognostiziert wurden, beigelegt.
Am 31. 3. 2016 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vor und erklärte, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung im konkreten Fall nicht innerhalb der dreimonatigen Frist erfolgen könne.
Am 22. 8. 2016 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sein Name richtig XXXX laute. Er sei in Kuwait geboren. Seine Mutter sei kuwaitische Staatsangehörige. Hingegen seien er und sein Vater keine kuwaitischen Staatsbürger. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sein Vater "Beduine" sei. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits sei von der Sahara nach Kuwait übersiedelt und habe die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten, weil er beim Militär gewesen sei. Sein Vater sei auch bei Militär gewesen, habe die Staatsbürgerschaft jedoch nicht erhalten. Dies sei ein großes Problem für die meisten "Beduinen". Er sei ein Bidun und gehöre einem näher genannten Stamm an. Bereits sein Großvater und sein Vater seien in Kuwait geboren. Sein Vater sei pensionierter Soldat. Der Beschwerdeführer habe ab 1986 die Schule besucht und sei ein Vorzugsschüler gewesen. Im Jahr 2001 habe er die Schule verlassen, weil es ihn belastet habe, dass alle seine älteren Brüder nicht studieren hätten können. Später habe er eine Abendschule besucht und 2005 die Matura mit Vorzug bestanden. Weil seine Mutter kuwaitische Staatsangehörige sei, habe er an der Universität industrielle Chemie studieren können und 2010 abgeschlossen. Im Jahr 2010 habe er an einer privaten Universität Erdölwissenschaften studiert und 2014 den Ingenieurtitel erhalten. Er habe einen kuwaitischen Reisepass gehabt. Dies sei jedoch kein Reisepass für kuwaitische Staatsangehörige sondern ein Fremdenpass nach § 17 Staatsbürgerschaftsgesetz gewesen.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seiner Auffassung Kuwaiti, werde jedoch nicht so behandelt. Er habe an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, bei denen mehr Rechte für Menschen in seiner Lage gefordert worden seien. Er habe Anfang 2012 erstmals an einer Demonstration teilgenommen. Am 6. 7. 2012 sei er bei einer Demonstration festgenommen worden. Er sei zwei Monate in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Aufgrund von Beziehungen aus seinem persönlichen Umfeld sei er mit Auflagen freigelassen worden. Er habe danach an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen. Nach Beendigung seines Studiums habe er wieder an Demonstrationen teilnehmen wollen, weil er seine Rechte noch immer nicht als verwirklicht angesehen habe. Im Juli 2015 habe er wieder Kontakt zu Personen aufgenommen, welche die Demonstrationen organisiert hätten. Aus Angst vor Festnahmen seien zwar keine Demonstrationen abgehalten worden, jedoch sei die Absicht zu diesen publik geworden. Unter den Organisatoren der Demonstrationen habe es eine Verhaftungswelle gegeben. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beschlossen, unterzutauchen. Er sei auch untergetaucht, weil er aus seinem persönlichen Umfeld von verschiedenen Quellen über seine geplante Festnahme erfahren habe und eine neue Verhaftungswelle unter den Bidun bevorgestanden sei. Ein Kuwaiti, der politisch aktiv gewesen sei, sei im Gefängnis zu Tode gefoltert worden. Die Lage der Opposition sei (früher) sehr stark gewesen. Ab 2015 sei die Opposition totgeschwiegen worden. Aufgrund einer Gesetzesnovelle des Emirs sei die Opposition entrechtet worden. Seit 2015 sei das Parlament ohne Rechte und Demonstrationen seien nicht erlaubt. Da er gesucht worden sei, und bei einer Verhaftung der Tod auf ihn warten würde, habe er beschlossen zu fliehen.
Als er im Jahr 2012 zwei Monate inhaftiert gewesen sei, habe er weder einen Haftbefehl noch eine Anklageschrift bekommen. Es gebe auch Personen, die sich zwei Jahre ohne Anklageschrift oder Gerichtsverhandlung in Haft befunden hätten. Die Informationen der Staatendokumentation, wonach Verdächtige lediglich vier Tage ohne Anklage festgehalten werden könnten, träfen nicht zu. Da es keine Anklageschrift gegeben habe, hätte auch ein Rechtsanwalt ihm nicht helfen können. Er habe das Glück gehabt, dass Personen in seinem näheren Umfeld aufgrund ihrer guten Beziehungen seine Freilassung erwirkt hätten. Anschließend schilderte der Beschwerdeführer detailliert die von ihm erlittenen Folterungen. Dabei sei unter anderem seine rechte Schulter durch Schläge ausgerenkt worden. In Österreich sei die Schulter behandelt worden.
Nach der Freilassung habe er keine direkten Probleme mit den Behörden gehabt. Jedoch sei ihm sein Reisepass abgenommen worden. Es sei eine Notiz über ihn im Staatssicherheitsdienst angefertigt worden. Wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen habe jedoch sein Vater die schon vor Jahrzehnten beantragte Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Er selbst hätte als Sohn einer kuwaitischen Staatsangehörigen gemäß § 1 Staatsbürgerschaftsgesetz die Staatsbürgerschaft bekommen sollen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Mit seinem Reisepass sei er gegenüber kuwaitischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt gewesen. Er habe in kein einziges Land ohne Visum reisen können. Er habe nur ein Visum bekommen können, wenn seine Mutter mit ihm gereist sei. Der einzige Vorteil des Reisepasses sei gewesen, dass er (überhaupt) ausreisen habe können. Bidun, die ausreisen dürften seien entweder Kinder oder Ehegatten von kuwaitischen Staatsangehörigen oder hätten starke Beziehungen. Seine Halbbrüder dürften Kuwait nicht verlassen, weil deren Mutter keine kuwaitische Staatsangehörige sei.
An dem Tag als er vor der Verhaftung gewarnt worden und untergetaucht sei, hätten Mitglieder des Sicherheitsdienstes das Haus seiner Familie umstellt und ihn verhaften wollen. Dies, weil er in die Vorbereitung von Demonstrationen involviert gewesen sei. Die Demonstrationen vom Juli 2012 seien von politisch Linken, Intellektuellen und Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen organisiert worden. Er habe trotz seiner vergleichsweise guten Situation keine Alternative gehabt, außer an den Demonstrationen teilzunehmen, um seine Unzufriedenheit zu zeigen. Er habe einen Bruder, der ungefähr 50 Jahre alt sei. Dieser lebe in Kuwait ohne Rechte und habe kein Leben. So wolle der Beschwerdeführer nicht werden. Seine Brüder hätten aus Angst nicht demonstriert. Sie hätten noch immer Angst, träumten jedoch davon eines Tages kuwaitische Staatsbürger zu werden. Wenn man an den Demonstrationen teilnehme, müsse man damit rechnen, niemals kuwaitischer Staatsbürger zu werden. Diese Gefahr habe er für sich in Kauf genommen. Es sei seine Überzeugung und er wisse, dass seine Familie stolz auf ihn sei, weil er sich getraut habe seine Meinung zu sagen. Sein Vater sei XXXX Jahre alt und nie kuwaitischer Staatsbürger geworden. Seine Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits seien kuwaitische Staatsangehörige. Sein Vater bekomme eine Pension als ehemaliger Armeeangehöriger, seine Mutter bekomme als Kuwaiterin automatisch Geld. Er selbst habe in Kuwait unter anderem als Qualitätskontrolleur bei einem Ölförderungsunternehmen gearbeitet. Seine Familienangehörigen hätten wegen seiner Flucht zwar keine Probleme bekommen, jedoch seien seinen fünf Brüdern, ein paar Wochen nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, die Reisepässe abgenommen worden. Sein Vater sei von seiner kuwaitischen Mutter geschieden und habe deshalb keinen Reisepass.
Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, sagte der Beschwerdeführer, dass selbst ein kuwaitischer Parlamentarier keine Rechte habe. Er hätte bei einer Rückkehr auch keine Rechte und würde nie wieder das Tageslicht sehen. Es gebe Personen, die jahrelang im Gefängnis seien ohne ein faires Gerichtsverfahren gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung diverse kuwaitische Universitätszeugnisse und Diplome sowie einen Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie vom 24. 3. 2016 vor. Aus dessen anamnestischen Teil geht hervor, dass er nach Folter Schmerzen in der rechten Schulter und eine Schwäche des rechten Armes habe. Diagnostiziert wurden Vernarbungen des musculus supraspinatus rechts (ein Skelettmuskel der nahezu horizontal oberhalb der Schulter verläuft) im Bereich des nervus subclavius. Weiters legte er eine Ambulanzkarte vom 8. 9. 2015 vor, in der sein psychopathologischer Status unter anderem mit "Gedächtnislücke die Flucht betreffend, (...) Stimmung depressiv, Affekt flach, wiederholt Suizidgedanken, jedoch klar distanziert, keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung."
beschrieben wird. Diagnostiziert wurde nach ICD-10, F43.2 (Anpassungsstörung).
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12. 9. 2016 dessen vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Kuwait, insbesondere zur Behandlung von Angehörigen der Bidun durch den kuwaitischen Staat, bestehend aus einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und der ACCORD Anfragebeantwortung zu Kuwait: Behandlung von Angehörigen der Gruppe der Bidun seitens des Staates [a-9080]) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ein.
Am 22. 9. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde ausgeführt, dass den Angehörigen der Gruppe der Bidun den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge keine Staatsbürgerschaftsrechte zukämen. Sie seien vom zivilen Leben praktisch ausgeschlossen und würden im Falle eines Verstoßes gegen Gesetze, welche für sie strenger als für kuwaitische Staatsangehörige seien, der Willkür und Folter der Sicherheitskräfte ausgesetzt sein. Auch seien sie normalerweise nicht berechtigt, ins Ausland zu reisen und hätten für den Fall, dass sie dennoch ausreisten keine Möglichkeit einer Rückkehr. Der kuwaitische Staat betrachte die Bidun als illegal aufhältige Personen. Daher seien sie von den kostenfreien Leistungen des Staates bei der Bildung und Gesundheitsversorgung sowie vom Wahlrecht ausgeschlossen. Sie würden bei den Demonstrationen, in denen sie die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft einforderten, immer wieder inhaftiert. Es sei ihnen verboten, sich öffentlich zu versammeln. Das Vorbringen des Beschwerdeführers decke sich zur Gänze mit den Ergebnissen der Staatendokumentation zu Kuwait und der ACCORD Anfragebeantwortung (zu Kuwait: Behandlung von Angehörigen der Gruppe der Bidun seitens des Staates [a-9080]). Daher sei er in asylrelevanter Weise verfolgt und sei ihm der Asylstatus zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus Kuwait. Er gehört der Gruppe der Bidun an. Sein Name lautet XXXX.
Kuwait erkennt die Bidun nicht als seine Staatsangehörigen an. Die Mutter des Beschwerdeführers ist kuwaitische Staatsangehörige, während sein Vater den Bidun angehört und ebenfalls nicht die kuwaitische Staatsangehörigkeit hat. Damit ist die Lage des Beschwerdeführers besser als von Personen, die keine kuwaitische Mutter haben. Dennoch war er, insbesondere was die Reisefreiheit angeht, nicht kuwaitischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Trotz einer hochqualifizierten Erwerbstätigkeit in Kuwait und damit gesicherter materieller Verhältnisse nahm der Beschwerdeführer aufgrund seiner Überzeugung im Jahr 2012 an Demonstrationen für die Anerkennung von Bidun als kuwaitische Staatsangehörige durch den kuwaitischen Staat teil.
Am 6. 7. 2012 wurde er bei einer solchen Demonstration festgenommen. Er war zwei Monate in Haft und wurde während dieser Zeit gefoltert. Aufgrund von Beziehungen aus seinem persönlichen Umfeld kam er mit Auflagen frei. In der Folge nahm er an keinen Demonstrationen teil. Nach Beendigung seines (zweiten) Studiums wollte er wieder an Demonstrationen für die Anerkennung von Bidun als kuwaitische Staatsangehörige durch den kuwaitischen Staat teilnehmen. Im Juli 2015 nahm er wieder Kontakt zu Personen auf, welche die Demonstrationen organisierten. Aus Angst vor Festnahmen wurden keine Demonstrationen mehr abgehalten, doch die Absicht dazu wurde publik. Unter den Organisatoren der Demonstrationen gab es eine Verhaftungswelle. Der Beschwerdeführer wurde in seinem näheren persönlichen Umfeld gewarnt, dass er auf einer Verhaftungsliste stand und gesucht wurde. Daraufhin tauchte er unter und floh am 22. 8. 2015 mit einem gefälschten Reisepass aus Kuwait.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 4. 2016):
Politische Lage
Kuwait ist ein Fürstentum (Emirat). Die Emir-Würde ist in der Familie Al-Sabah erblich. Es kommen laut Verfassung nur Nachkommen Scheich Mubaraks des Großen in Frage (AA 6.2015a; vgl. FH 28.1.2015). Der Emir ernennt unter Mitwirkung des Parlaments den Thronfolger. Das Regierungssystem Kuwaits beruht nach seiner Verfassung auf der Gewaltenteilung. Es verbindet Elemente einer traditionellen Monarchie mit der parlamentarischen Regierungsform (AA 6.2015a). Die legislative Gewalt liegt bei der Nationalversammlung, jedoch wirkt der Emir durch sein Initiativ- und suspensives Vetorecht dabei maßgeblich mit. Die exekutive Gewalt liegt bei dem vom Emir ernannten Ministerpräsidenten und den von diesem ernannten Ministern (AA 6.2015a; vgl. FH 28.1.2015). Das Amt des Ministerpräsidenten und wichtige Ministerien werden in der Regel mit Angehörigen der herrschenden Familie besetzt (AA 6.2015a).
Die Nationalversammlung ist ein auf vier Jahre gewähltes Einkammerparlament. Die Nationalversammlung wirkt bei der Ernennung der Regierung nicht mit, kann jedoch Minister zur Befragung vorladen und gegebenenfalls durch Misstrauensvotum ihren Rücktritt durchsetzen. Gegen den Ministerpräsidenten ist ein Misstrauensvotum nicht zulässig. Das Parlament kann jedoch beschließen, dass es mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten kann; der Emir wird darauf entweder den Ministerpräsidenten entlassen und ein neues Kabinett ernennen oder das Parlament auflösen (AA 6.2015a). Politische Parteien sind verboten (FH 28.1.2015).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 27. Juli 2013 statt. Die Wahlbeteiligung übertraf trotz teilweisen Wahlboykotts seitens der Opposition und der erstmaligen Durchführung während des Fastenmonats Ramadan mit ca. 52,5% die Erwartungen. Grund des Teil-Boykotts war die Änderung des Wahlgesetzes per Emir-Dekret, welches die Wählerstimmen von vier auf eine Stimme pro Wähler reduziert hatte. Bei den vorausgegangen Wahlen im Februar 2012 hatte die Wahlbeteiligung bei 59% gelegen. Da Parteien in Kuwait verboten sind, treten die Kandidaten formal als Unabhängige an. Die sogenannten Liberalen erhielten bei den Wahlen (2013) sechs Mandate. Mindestens 10 Stammesangehörige und zwei Frauen zogen in das Parlament ein. Schiitische Kandidaten erhielten 10 Plätze (AA 6.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Zahl politischer Demonstrationen nimmt zu, und es kann zu Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen. In Anbetracht der komplizierten Verhältnisse in der Region kann sich die Lage plötzlich ändern. Die Möglichkeit von Terroraktionen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 5.4.2016).
Nach Angaben des kuwaitischen Innenministeriums kamen am 26.6.2015 bei einem Anschlag auf eine [schiitische] Moschee in Kuwait mindestens 27 Menschen ums Leben, weitere 227 Personen wurden verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Gruppierung "Provinz von Najaf", der saudi-arabische Ableger des IS. Mehrere Verdächtige sollen festgenommen worden sein (BN 29.6.2015; vgl. CRS 19.2.2016).
Der Anschlag war der erste Terroranschlag seit mehr als 20 Jahren. Zum Begräbnis kamen Tausende Schiiten und Sunniten. Kuwait hat eines der offensten politischen Systeme unter den Monarchien der Golfstaaten. Einige Politiker haben begonnen, eine konfessionell geprägte Ausdrucksweise zu verwenden, um konservative Anhänger anzusprechen (NYT 27.6.2015). Vorfälle von religiöser oder ethnischer Gewalt sind extrem selten. OSAC erwähnt außer dem obigen Anschlag nur das Ausheben eines großen Waffen- und Sprengstofflagers im August 2015 (OSAC 12.2.2016).
Noch besteht sowohl in Wüsten- wie auch Küstenregionen die Gefahr von Landminen und nicht explodierten Bomben. Die Grenzgebiete zum Irak sind zur militärischen Sperrzone erklärt worden (EDA 5.4.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sowie Gesetze gewährleisten eine unabhängige Justiz (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist in Kuwait dennoch nicht unabhängig. Der Emir ernennt alle Richter, und die Exekutive bestätigt Beförderungen im Justizbereich (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Richter, die kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind nicht kuwaitische Staatsbürger und haben ein bis drei Jahre laufende verlängerbare Verträge. Das Justizministerium hat die Befugnis, Richter ihres Amtes entheben. Ausländer, die in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, geben oft an, dass Gerichte letztere bevorzugen. Es gibt keine weiblichen Richter (USDOS 25.6.2015).
Die Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 28.1.2015). Per Verfassung sind die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren vorgesehen, bei dem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Gesetzlich müssen die Angeklagten auch sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Die Angeklagten haben das Recht auf angemessene Zeit, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Angeklagte und ihre Anwälte haben üblicherweise Zugang zu von der Regierung gegen sie gehaltenen Beweismitteln (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat die alleinige Verantwortung für den Gesetzesvollzug in Angelegenheiten, die nicht die nationale Sicherheit betreffen. Die Kuwait State Security ist für geheimdienstliche und die nationale Sicherheit betreffende Angelegenheiten zuständig. Die Polizei ist üblicherweise effektiv bei der Ausübung ihrer Kernaufgaben. Es gab allerdings Berichte, dass einige Polizeistationen Beschwerden nicht ernstnahmen, insbesondere von Ausländern oder Opfern von Vergewaltigungen oder häuslicher Gewalt. Bei Vorwürfen von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, werden diese vom District Chief Investigator [Anm.: in etwa Bezirksstaatsanwalt] untersucht und an die Gerichte weitergeleitet. Es gab einige Beweise von Straffreiheit, vor allem in Fällen exzessiver Gewalt bei der Auflösung nicht genehmigter Demonstrationen. Medien berichteten das ganze Jahr 2014 über durchgehend über sexuelle Übergriffe durch Polizisten gegen üblicherweise nicht-kuwaitische Frauen (USDOS 25.6.2015).
Anders als in Bahrain, sind Schiiten bei der Polizei sowie beim Militär vertreten, obwohl sie dort üblicherweise keine Führungspositionen angeboten bekommen (CRS 19.2.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Polizisten und Mitglieder der Sicherheitskräfte Häftlinge misshandeln (USDOS 25.6.2015) bzw. foltern, und zwar vorwiegend Bidun (FH 28.1.2015) oder Araber, die nicht Bürger der Golfstaaten sind, sowie Asiaten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Im Alter von 17-21 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden. Die Wehrpflicht ist ausgesetzt (CIA 22.3.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Wesentliche Menschenrechtsprobleme sind die mangelnden politischen Gestaltungsmöglichkeiten der Bürger (USDOS 25.6.2015), Einschränkungen der Meinungs- (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015; vgl. HRW 27.1.2016) und Versammlungsfreiheit (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015), vor allem bei ausländischen Arbeitskräften und staatenlosen Arabern (Bidun), Menschenhandel bei ausländischen Arbeitskräften, v.a. in wenig qualifizierten Arbeitsbereichen oder bei Haushaltshilfen und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 25.6.2015).
Andere Menschenrechtsprobleme sind Berichte über Misshandlungen von Häftlingen und Demonstranten durch Mitglieder der Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftungen und ungesetzliche Deportierungen von ausländischen Arbeitskräften (USDOS 25.6.2015), sowie Einschränkungen der Presse- (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015; vgl. HRW 27.1.2016), Vereinigungs- und Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015; FH 28.1.2015). Per Gesetz ist die Veröffentlichung von Material untersagt, das den Islam beleidigt, den Emir oder die Regierung kritisiert, geheime oder private Informationen offenlegt, oder den Sturz des Regimes verlangt (HRW 27.1.2016). Mehrere kritische Journalisten und Zeitungen werden weiterhin schikaniert (FH 28.1.2015, HRW 27.1.2016).
Es gab mehrere Fälle von Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung verhaftet wurden, obwohl die Regierung diese offiziell wegen des Vorwurfs, wie etwa der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen oder der Beleidigung der Justiz festnehmen ließ. Die meisten waren entweder Bidun, die sich für die Menschenrechte einsetzten, oder politische Oppositionelle, die der Regierung Korruption unterstellten (USDOS 25.6.2016).
Problematisch sind auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für bestimmte Gruppen, unter anderem ausländische Arbeitskräfte und Bidun. Frauen, Bidun, und Personen, die nicht Staatsbürger Kuwaits sind, sind gesetzlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Die Regierung kann einer als Staatsbürger geborenen Person die Staatsbürgerschaft nicht entziehen, außer wenn diese Person eine zweite Staatsangehörigkeit erhalten hat und somit gegen das Gesetz verstößt. Allerdings kann die Regierung die Staatsbürgerschaft von naturalisierten Bürgern aberkennen und ausweisen. Während 2014 machte sie dies bei mehr als 30 Personen, einige davon Doppelstaatsbürgernen. Darunter befanden sich Oppositionelle, ein Inhaber einer Medienfirma, ein salafistischer Kleriker, und mehrere Beduinen (Badu). Die Regierung rechtfertigte dies, mit einem Staasbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1959, das die Aberkennung der Staatsbürgerschaft von naturalisierten Kuwaitern erlaubt, wenn diese die Staatsbürgerschaft auf unehrliche Weise erworben hätten oder "die wirtschaftliche oder soziale Struktur des Landes untergraben" würden. Die von der Aberkennung betroffenen Personen wurden staatenlos. (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Gefängnisse sind jedoch oft überbelegt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Manchen Haftanstalten mangelt es an angemessenen sanitären Einrichtungen und ausreichendem medizinischen Personal. Es gibt Berichte über Misshandlungen von Häftlingen durch Sicherheitskräfte. Insassen können üblicherweise Besuch erhalten und ihre Religion praktizieren. Sie dürfen - ohne Zensur - Beschwerden an die Justiz richten und die Untersuchung von unmenschlichen Zuständen einfordern. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Menschen mit Behinderungen (USDOS 25.6.2015).
Das Innenministerium gestattet Gefängnisbesuche durch internationale und nationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015), den Medien und dem IKRK (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Drogen- und Waffendelikte werden mit langjährigen Gefängnisstrafen geahndet und können in schwerwiegenden Fällen sogar zur Verhängung der Todesstrafe führen. Für Vergewaltigung und für sexuellen Missbrauch von Kindern unter 15 Jahren kann die Todesstrafe verhängt werden (AA 6.4.2016b). Zumindest fünfzehn Personen wurden 2015 zum Tode verurteilt, darunter fünf in ihrer Abwesenheit; es gibt keine Berichte über Hinrichtungen (AI 24.2.2016).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, jedoch schränken andere Gesetze diese ein und die Regierung setzte diese Einschränkungen auch durch. Während die Verfassung Religionsfreiheit gewährleistet, schreibt sie vor, dass die Religionsausübung im Einklang mit etablierten Traditionen stehen muss und öffentlicher Ordnung und Moral nicht zuwiderlaufen darf. Das Gesetz verbietet den Abfall vom Glauben nicht ausdrücklich. Es gibt allerdings erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015). Der Islam ist Staatsreligion (USDOS 14.10.2015; vgl. FH 28.1.2015) und die Scharia Quelle der Gesetzgebung. Religiöse Minderheiten sind bestimmten Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Im Beobachtungsjahr 2015 gibt es keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung basierend auf der Religionszugehörigkeit, des Glaubens bzw. der Religionsausübung. In den Medien gibt es bezüglich Juden negative Kommentare (USDOS 14.10.2015). Religiöse Minderheiten können im Privaten dennoch üblicherweise ihre Religion ausüben. Schiitische Muslime, die etwa ein Drittel der Bevölkerung ausmachen, haben volle politische Rechte, sind jedoch Belästigungen ausgesetzt (FH 28.1.2015).
Der Islam ist Staatsreligion in Kuwait. Es gibt 85 % Moslems, von denen über zwei Drittel Sunniten sind. Christen und Hindus bilden kleine Minderheiten (Länder-Lexikon o.D.).
Quellen:
Minderheiten
Etwa 68% der Einwohner sind nicht Staatsbürger Kuwaits, viele stammen aus dem Indischen Subkontinent oder aus Südostasien. Gesellschaftliche Diskriminierung von Nicht-Staatsbürgern und Bidun kommt in allen Lebensbereichen vor, wie etwa Arbeitswelt, Bildung, Unterkunft, soziale Interaktion und Gesundheitsversorgung (USDOS 25.6.2015). Mehr als 105.000 Einwohner Kuwaits sind staatenlose Bidun (HRW 27.1.2016). Fragen des Aufenthaltsstatus, Immigration und Staatsbürgerschaft unterliegen nicht der Justitz. Daher haben Ausländer ohne legalen Aufenthalt oder deren Aufenthalt aufgrund einer Verhaftung beendet wurde, keinen Zugang zu Gerichten (USDOS 25.6.2015).
Vor 50 Jahren betrug die Zahl der kuwaitischen Einwohner 113.000, während die Zahl der Einwohner nichtkuwaitischer Abstammung sich damals auf 93.000 bezifferte. Gegenwärtig hat sich die Zahl der kuwaitischen Einwohner auf 1,1 Million verzehnfacht, während sich die Zahl der Nichtkuwaiter 25-fach erhöht hat und damit 2,3 Millionen beträgt. Davon sind 60 % Asiaten und 40 % arabischer Abstammung (Botschaft Kuwait 11.4.2016).
Quellen:
Bidun
"Bidoon" bezieht sich auf eine unterschiedliche Gruppe von Menschen, denen zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Als die Briten ihr Protektorat 1961 beendeten, erhielt ein Drittel der Bevölkerung die Staatsangehörigkeit auf der Grundlage "Gründungsväter" des neuen Nationalstaates zu sein. Ein weiteres Drittel wurde eingebürgert und der Rest wurde als "bedoon jinsiya" - auf Arabisch: "ohne Nationalität" - betrachtet. Viele der kuwaitischen politischen Entscheidungsträger behaupten, dass die "Bidoon" eigentlich nicht staatenlos, sondern eher Angehörige anderer Staaten, wie des Iraks, Syriens oder Saudi-Arabiens, sind. Während es gewiss möglich und wahrscheinlich ist, dass es einige wenige fremde Staatsangehörige gibt, die von sich behaupten Bidoon zu sein, wird die überwiegende Mehrheit von anderen Staaten nicht als deren Staatsbürger betrachtet (OFS 24.3.2011).
Der kuwaitische Staat betrachtet die Bidun als illegal aufhältige Personen. Der Standpunkt der kuwaitischen Regierung ist, dass es sich bei der Mehrheit der Bidun nicht um Staatenlose handelt, sondern um Bürger anderer Staaten (UKHO 3.2.2014; vgl. HRW 27.1.2016), denen es um die Erlangung der Vorteile kuwaitischer Staatsbürger geht (HRW 27.1.2016). Mehr als 100.000 Anfragen von Bidun zur Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen bei der zuständigen Behörde (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung verweigert weiterhin zehntausenden von Bidun die kuwaitische Staatsbürgerschaft sowie die damit verbundenen Vorteile:
kostenfreie Bildung, kostenfreie Gesundheitsversorgung, das Wahlrecht. Eine kleine Anzahl wurde als kuwaitische Staatsbürger anerkannt (FH 18.1.2015). Das Justizsystem hat nicht die Befugnis, in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten zu entscheiden. Die Bidun können somit nicht den Weg einer Klage bei Gericht in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten gehen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung kann einem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eines Bidun auch aufgrund von Straftaten eines Familienmitglieds verweigern (USDOS 25.6.2015).
Bidun wurden seitens Kuwaits nicht immer als illegal angesehen: Bis Mitte der achtziger Jahre galten sie als "Bürger ohne Staatsbürgerschaft" und hatten dieselben Rechte wie Staatsbürger (Muftah 15.2.2012). Viele Bidun arbeiteten zu dieser Zeit in den Streitkräften oder bei der Polizei; der Anteil der Bidun machte dort etwa 80 % aus. Einen gewissen Anteil machten hier auch Gastarbeiter aus dem Irak aus, die auf ihre Staatsbürgerschaft verzichteten, um den Streitkräften oder der Polizei beizutreten (UKHO 3.2.2014). Seit 1985 wurden jedoch die Neuaufnahmen von Bidun effektiv gestoppt (USDOS 25.6.2015). Vor allem nach dem Golfkrieg verloren viele Bidun ihren Arbeitsplatz bei den Streitkräften oder der Polizei (UKHO 3.2.2014). Derzeit arbeiten noch einige Bidun in diesen beiden Institutionen, da dies nicht gesetzlich verboten ist. Im August 2014 wurden Kinder von kuwaitischen Müttern (und Bidun-Vätern) sowie von für Kuwait gefallenen Bidun in die Streitkräfte aufgenommen (USDOS 25.6.2015).
Das führende kuwaitische Komitee für illegale Bewohner, die Mitte der 1990er gegründete einzige, für Bidun verantwortliche Körperschaft, wurde mit der Dokumentation jener Bidun beauftragt, die Beweise hatten, dass sie oder ihre Vorfahren aus Kuwait stammen, und nicht einem anderen Land. Laut diesem Komitee haben nur 34.000 der 100.000 Bidun ein Anrecht auf die Staatsbürgerschaft, während von den anderen 70.000 angenommen wird, dass sie ihre Wurzeln in benachbarten Ländern haben (Muftah 15.2.2012).
Bei den häufigen Protesten der Bidun, um gegen die Tatenlosigkeit der Regierung in Bezug auf ihre Forderung nach Zuerkennung der Staatsbürgerschaft zu demonstrieren, werden immer wieder Teilnehmer inhaftiert. Gesetzlich ist es Nicht-Kuwaitis verboten, sich öffentlich zu versammeln (HRW 27.1.2016). Anfang 2012 kam es zusätzlich zu Deportationen von Bidun, die an Protesten teilgenommen hatten (Muftah 15.2.2012).
Zwischen 1996 und 2000 (in Form der Sicherheitskarte - "security card") registrierte Bidun haben mehr Rechte als nicht-registrierte. Nicht-registrierte Bidun haben üblicherweise weder Zugang zum Arbeitsmarkt noch zu medizinscher Versorgung, Unterkunft, Ausweisen, Bildung oder Führerscheinen (UKHO 3.2.2014). Ein Dekret aus dem Jahr 2011 soll den Bidun ein Mindestmaß an Unterstützung durch die Regierung sichern, wie etwa Bildung, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung und zivilrechtlichen Dokumenten. Dies wird jedoch nicht durchgängig umgesetzt und es kommt weiterhin zu Diskriminierungen von Bidun. Die Beschaffung von Geburtsurkunden für Bidun ist weiterhin eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Bei der Registrierung der Geburt muss die Nationalität der Eltern angegeben werden. Die Möglichkeit "Bidun" einzutragen gibt es nicht, nur "Staatsbürger eines anderen Staates" oder "kein Kuwaiti". Eltern, die diese Eintragung ablehnen, weil sie damit um den eventuellen zukünftigen Anspruch auf eine Staatsbürgerschaft fürchten, erhalten keine Geburtsurkunde - ihre Kinder sind nicht registriert (OFS 24.3.2011). Das bedeutet, dass deren Kinder keinen Zugang zu Ausweisdokumenten, zu öffentlicher Bildung und kostenfreier medizinischer Versorgung haben (USDOS 25.6.2015; vgl. OFS 24.3.2011). Bidun, die im Besitz der Sicherheitskarte sind, können ihre Kinder in privaten Schulen (laut USDOS meistens Schulen von schlechter Qualität - USDOS 25.6.2016) anmelden (für manche Schüler übernimmt der Staat die Schulgebühren), und sie und ihre Kinder erhalten in Spitälern Zugang zur Gesundheitsversorgung. Gemäß Human Rights Watch erhielten 106.000 Bidun, die sich beim Bidun-Komitee zwischen 1996 und 2000 registrierten, die Sicherheitskarte (UKHO 3.2.2014).
Erwachsene Bidun haben oft keine Ausweisdokumente, was deren Möglichkeit zu legaler Arbeit oder den Zugang zu Reisedokumenten einschränkt (USDOS 25.6.2015). Viele ihrer Kinder arbeiten folglich als Straßenverkäufer um zum Familieneinkommen beizutragen (USDOS 25.6.2015; vgl. GVO 16.11.2014). Da die Staatsbürgerschaft durch den Vater übertragen wird, sind Kinder eines Bidun und einer kuwaitischen Staatsbürgerin staatenlos. Die Mutter kann in diesem Fall Aufenthaltsgenehmigungen für Ehemann und Kinder erlangen bzw. nach dem Tod des Ehemanns oder der Scheidung die Staatsbürgerschaft für ihre Kinder beantragen. Bidun haben kein Recht auf Eigentum. Die Regierung schränkte die Befähigung einiger "Bidoon" ein, ins Ausland zu reisen ein, indem sie ihnen keine Reisedokumente ausstellte. Allerdings gestattete die Regierung einigen Bidoon zur jährlichen islamischen Pilgerfahrt (Hadsch) nach Saudi Arabien zu reisen. Im März stoppte das Innenministerium die Ausgabe von Pässen gemäß "Artikel 17" (temporäre Reisedokumente ohne Verleihung der Staatsbürgerschaft) - außer aufgrund humanitärer Gründe - an Bidoon, die nicht in der Volkszählung von 1965 aufscheinen (USDOS 25.6.2015).
Im Verlaufe des Jahres schlugen Regierungsvertreter in Interviews in den Medien vor, dass Kuwait die Forderungen der Bidun-Gemeinde nach Staatsbürgerschaft dadurch "lösen" könnte, dass die Komoren den Bidun eine Art ökonomischer Staatsbürgerschaft verleihen, wodurch diese regulär zu ausländischen Staatsbürger in Kuwait würden und sie somit verpflichtend aus Kuwait legal abgeschoben würden, möglicherweise unter Verletzung des Rechtes auf ein Leben in der Familie (HRW 27.1.2016).
Ausländische Staatsbürger können leichter als staatenlose Einwohner außer Landes gebracht werden. Bidun und andere Menschenrechtsaktivisten haben den Vorschlag abgelehnt, der ein Versuch der kuwaitischen Regierung sei, die Verantwortung für ihre Bidun Bevölkerung abzugeben (FH 18.1.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen, aber zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen ein und für Inlandsreisen bestehen bestimmte Einschränkungen (Badil 10.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Frauen und Bidun sowie ausländische Arbeitskräfte sind Restriktionen bei Auslandseisen ausgesetzt. Reisebeschränkungen für Einwohner des Landes (Bürger oder nicht) können auch aufgrund des Verdachtes oder einer Anklage wegen eines Verbrechens erfolgen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Kuwait hat die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Zusatzprotokoll von 1967 nicht ratifiziert (UNHCR 6.2014). Die Verfassung gewährleistet die Zuerkennung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus nicht (USDOS 25.6.2015). Es gibt ebenso wenig andere nationale Gesetze oder Regulierungen, die den Status von Asylwerbern oder Flüchtlingen regeln. Alle Personen, die nicht Staatsbürger sind, also auch Asylwerber und Flüchtlinge, fallen unter nationale Immigrationsgesetze (UNHCR 6.2014). Es gibt daher auch kein System, um den Schutz von Flüchtlingen zu gewährleisten (USDOS 25.6.2015; vgl. UNHCR 6.2014).
Alle Aktivitäten mit Asyl-Bezug werden von UNHCR abgewickelt, ebenso wie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Möglichkeiten zur lokalen Integration sind beschränkt. Dennoch nimmt der kuwaitische Staat davon Abstand, Personen, die Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, in ihre Herkunftsländer zurückzuführen (UNHCR 6.2014). UNHCR verfügt über ein Büro in Kuwait; das veranschlagte Budget für 2014 betrug allerdings nur USD 5.000 (UNHCR 2015).
Die Regierung Kuwaits kooperierte im Allgemeinen nicht bei den meisten Bemühungen von UNHCR und anderen humanitären Organisationen bzgl. Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose oder andere Personen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Aufenthaltstitel für Syrer (bzw. Araber im Allgemeinen)
In Kuwait gibt es verschiedene Typen von Aufenthaltsgenehmigungen in Form von Visa: Arbeitsvisa (öffentlicher oder privater Sektor, Haushaltshilfen) sowie "dependent visa" für Familienbesuche sowie die eher theoretische Möglichkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine große Investition. "Dependent Visa" - dient für den legalen Aufenthalt der Familie von in Kuwait in Form von Arbeitsvisa tätigen Personen (IRBC 31.1.2014; vgl. UNHCR 6.2014). Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa für syrische Flüchtlinge sind in Kuwait äußerst schwer zu erlangen (Al Akhbar 13.5.2013), bzw. auch nur schwer zu verlängern. Syrische Flüchtlinge sind somit dem Risiko der Deportation sowie dem Ausschluss von allen öffentlichen Dienstleistungen bedroht (UNHCR 6.2014). Im Mai 2011 wurde die Ausstellung aller Visa für Syrer gestoppt und erst Ende Jänner 2013 wieder etwas gelockert. Selbst für Syrer, die bereits Aufenthaltstitel haben, kann es bei der Ausreise und Rückkehr nach Kuwait zu Problemen kommen (Al Akhbar 13.5.2013).
Fünf Syrer wurden im Jahr 2015 verhaftet und ausgewiesen, weil sie auf einer Hochzeitsfeier die syrische Revolutionsflagge gehisst hatten. Sie wurden vor die Wahl gestellt nach Syrien zurückzukehren oder nach Jordanien, Libanon oder Türkei zu auszureisen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/306364/443639_de.html; Zugriff am 5.4.2016
Grundversorgung/Wirtschaft
Der dominierende Wirtschaftszweig in Kuwait ist der Ölsektor, in dem über 50% des BIP erwirtschaftet werden, gefolgt von Dienstleistungen sowie Finanzen und Immobilien. Noch deutlicher zeigt sich die einseitige Abhängigkeit im Staatshaushalt und im Außenhandel: 94% der Budgeteinnahmen kommen aus dem Ölsektor. Hohe Budgetüberschüsse aus dem Ölgeschäft bei ebenfalls hohen Ausgaben zur Befriedigung der Erwartungen und Ansprüche der kuwaitischen Bevölkerung an Leistungen des Wohlfahrtsstaates kennzeichnen die Lage. Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf wurde für 2014 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) auf ca. 43.000 US-Dollar veranschlagt. Angesichts der großen Zahl (etwa 2,5 Mio.) gering verdienender Ausländer liegt das Pro-Kopf-Einkommen der kuwaitischen Staatsangehörigen wesentlich höher (AA 5.2014c).
Trotz der ehrgeizigen Entwicklungsstrategie "Kuwait Vision 2035" und dem neuen Fünf-Jahres-Nationalen Entwicklungsplan 2015-2019, die unter anderem die wachsende Privatisierung der Volkswirtschaft vorsieht, hat sich Kuwait in diesem Berichtszeitraum nicht wesentlich nach vorne bewegt. Die meisten Projekte sind wegen der politischen Pattsituation ins Stocken geraten (BTI 2016). Kuwait ist eines der reichsten Länder der Welt. Wer als Kuwaiti geboren ist, braucht sich um seine Zukunft keine Sorgen zu machen, der Staat reicht einen Teil des Ölreichtums großzügig an seine Bürger weiter. Für die Bidun sind Armut und Ausgrenzung darum besonders schwer zu ertragen. Bidun sind von der Gesellschaft ausgeschlossen: Sie dürfen nicht in staatlichen Jobs arbeiten, dürfen keine staatlichen Krankenhäuser aufsuchen und ihre Kinder können nicht in normale Schulen oder Universitäten gehen (FR 21.3.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in der Hauptstadt (AA 6.4.2016d) bzw. im ganzen Land ist zufriedenstellend (EDA 5.4.2016). Der Standard entspricht in manchen Bereichen jedoch nicht dem europäischen Niveau (BMEIA 6.4.2016).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Der kuwaitische Staat erkennt die Rechte der Bidun, Langzeitbewohner des Landes, als kuwaitische Staatsbürger nicht an. Kinder von Bidun sind auch staatenlos. Daraus ergibt sich, dass aufgrund dieser Staatenlosigkeit, die Bidun nicht frei nach Kuwait ein- und ausreisen dürfen (HRW 27.1.2016). Reisedokumente werden normalerweise nicht an Bidun ausgestellt, daher haben viele keine Möglichkeit Kuwait zu verlassen. Jedoch wird manchen Bidun ein temporäres Reisedokument unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft (UKHO 3.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Dieses wird oft an Bidun im Regierungsdienst ausgestellt, die im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit ins Ausland reisen, sowie ihren Familien - häufig derzeitige oder frühere Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums, sowie deren Familien. Laut der Abteilung für Staatsbürgerschaft und Reisedokument, werden Artikel 17-Reisedokumente auch für Bidun ausgestellt, die medizinische Behandlungen im Ausland haben (der Antragssteller muss medizinische Berichte von Kuwait oder ausländischen Spitälern oder Ärzten vorweisen); die an Universitäten im Ausland studieren (in Begleitung eines Zulassungsschreiben der Universität) (UKHO 3.2.2014); die für die Hadsch reisen (UKHO 3.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015); oder für den Abänderungsantrags des legalen Status eines Bidun in Kuwait (UKHO 3.2.2014).
Flüchtlinge in Kuwait werden gemäß dem Fremdengesetz 1959 als Ausländer und die Palästinenser als Gastarbeiter betrachtet. Darüber hinaus hängt ihre Aufenthaltserlaubnis von ihrem Beschäftigungsstatus ab, da sie diese über ihren Arbeitgeber erhalten. Ihr Aufenthaltsrecht endet sobald ihre Beschäftigung endet (Badil 10.11.2015).
Wenn ein Besitzer einer Aufenthaltsbewilligung Kuwait für mehr als sechs Monate verlässt, kann er nicht mehr in das Land, selbst wenn seine Bewilligung noch gültig ist. Er müsste um eine neue Aufenthaltsbewilligung ansuchen, die jedoch nicht notwendigerweise erteilt würde. (IRBC 31.1.2014).
Quellen:
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Kuwait zugrunde gelegt werden konnten.
Der Beschwerdeführer legte zu seiner Identität und Abstammung aus Kuwait einen kuwaitischen Alumni-Universitätsausweis, Personalausweis und Führerschein vor. Auf dem Führerschein ist unter Nationality "Non Kuwaiti" vermerkt. Zudem legte er zahlreiche Universitätszeugnisse und mehrere Universitätsdiplome vor.
Seine Angaben zu den Lebensumständen der Bidun sind detailliert und decken sich mit den Feststellungen zur Situation der Bidun in Kuwait.
Bereits aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente hat er seine kuwaitische Abstammung und Zugehörigkeit zur Gruppe der Bidun bewiesen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen, zur Situation seiner Familie, zur Diskriminierung der Bidun in Kuwait, zu seiner Teilnahme an Demonstrationen, zu seiner Motivation an diesen teilzunehmen, zu seiner Verhaftung und zur erlittenen Folter in Haft im Jahr 2012, zur Freilassung nach zwei Monaten, zur politischen Situation in Kuwait, zu seiner Kontaktaufnahme mit den Organisatoren von geplanten Protesten im Jahr 2015, zu seiner Rolle bei der Planung der neuen Proteste und zu den Umständen seines Untertauchens wegen der Angst vor einer erneuten Verhaftung sind lebensnah, detailliert, decken sich mit den Feststellungen zur Situation in Kuwait und ergeben ein kohärentes, glaubhaftes Gesamtbild.
Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief vor, der Vernarbungen des musculus supraspinatus rechts diagnostiziert und somit seine Schilderungen über die erlittene Folter bestätigt.
Aus diesen Gründen und unter Heranziehung der Feststellungen zur Situation in Kuwait hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an der dem Beschwerdeführer dort auch weiterhin drohenden Verfolgungsgefahr wegen seiner politischen Überzeugung, die er in den Demonstrationen für die Anerkennung der Bidun als kuwaitische Staatsangehörige zum Ausdruck brachte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Anzumerken ist, dass die am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, wonach gemäß § 22 Absatz 1 abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist, hier nicht zur Anwendung gelangt, weil dies jene Verfahren betrifft, die am 1. Juni 2016 beim Bundesamt anhängig waren.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 25. 8. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 21. 3. 2016 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es am 24. 3. 2016 die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Anzumerken ist auch, dass aus den Ausführungen des Bundesamtes vom 24. 3. 2016 keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beruht gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK auf seiner wohlbegründeten Furcht wegen seiner politischen Gesinnung, die er öffentlich in der Ablehnung der Diskriminierung von Bidun und der Anerkennung dieser Gruppe als kuwaitische Staatsangehörige geäußert hat, verfolgt zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen für die Anerkennung der Bidun als kuwaitische Staatsangehörige inhaftiert und gefoltert. Vor dem Hintergrund der unverändert fortbestehenden Diskriminierung von Bidun in Kuwait und dem weiterhin geltenden Verbot für Personen, die nicht Staatsangehörige Kuwaits sind, zu demonstrieren sowie des vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Vorbringens, dass er nach seiner Verhaftung im Juli 2012 gefoltert wurde und im Juli 2015 von den Sicherheitskräften gesucht wurde, erweist sich seine Furcht vor einer Inhaftierung und erneuten Folterungen im Gefängnis als wohlbegründet.
Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Kuwaits, des Landes seines vorigen Aufenthaltes, und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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