BVwG L511 2112544-1

L511 2112544-1Tribunal administratif fédéral16 nov. 2016

Regest

Beitragsschuld, Geschäftsführer, Haftung, Nachweismangel,<br/>Uneinbringlichkeit, Verjährung

Texte intégral

BVwG L511 2112544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2112544.1.00

Spruch

L511 2112544-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 17.06.2015, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit Schreiben vom 08.05.2015, Zahl XXXX , zugestellt am 12.05.2015, teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden: X GmbH Co KG] aus den Beiträgen XXXX ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 124.119,48 zuzüglich der Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I, II).

1.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde eine Meldepflichtverletzung für die Jahre 2005 bis 2008 vorgeworfen. Er habe laut Schlussbesprechung vom 04.01.2010 geleistete Überstunden nicht zur Gänze abgerechnet. Als Geschäftsführer hätte er die Überstunden ordentlich abrechnen, melden und abführen müssen.

1.1.2. Die SGKK forderte den Beschwerdeführer auf Unterlagen vorzulegen, welche gegen sein Verschulden an der Meldepflichtverletzung sprächen.

1.2. Mit Schreiben vom 26.05.2015 verwies der Beschwerdeführer auf ein bereits beim Bundesverwaltungsgericht [BVwG] laufendes Verfahren

(AZ III).

1.3. Mit (Haftungs)Bescheid vom 17.06.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 22.06.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß §§ 67 Abs. 10 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin X-GmbH der X GmbH Co KG, zur Zahlung des Rückstandes von EUR 124.119,48 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 01.06.2015 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 124.119,48 zu entrichten (AZ VI, VII).

1.3.1. Der Betrag ergebe sich aus dem laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 17.06.2015 offenen Gesamtrückstand von EUR 124.119,48, der um die Quote aus dem Insolvenzverfahren sowie um die Zahlungen aus dem Insolvenzentgeltfonds reduziert worden sei.

1.3.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass noch offene Forderung bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sei. Der Beschwerdeführer sei ab dem 12.07.2005 Geschäftsführer der X-GmbH gewesen, welche die unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der X GmbH Co KG sei.

1.3.3. Er habe als Geschäftsführer der X-GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 seine ihm obliegenden Meldepflichten verletzt, indem er geleistete Überstunden nicht zur Gänze abgerechnet habe. Der daraus resultierende nun noch offene Betrag sei im Zuge einer GPLA-Prüfung nachverrechnet worden. Trotz Aufforderung vom 08.05.2015 habe er keine Gründe dargelegt, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu erfüllen, weshalb die persönliche Haftung auszusprechen gewesen sei.

1.3.4. Der beigelegte Rückstandsausweis weist einen offenen Forderungsbetrag von EUR 124.119,48 auf.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 13.07.2015, eingelangt bei der SGKK am 15.07.2015, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ VIII).

2.1.1. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er erst mit Schreiben vom 08.05.2015 von einer allfälligen Haftung in Kenntnis gesetzt worden sei. Weder der Masseverwalter noch der Sozialversicherungsträger hätten ihn über ein allfälliges Haftungsrisiko informiert, weshalb ihm damit jegliche Möglichkeit einer inhaltlichen Verteidigung entzogen worden sei.

2.1.2. Die im Schätzungswege erfolgte Beitragsprüfung sei nicht nachvollziehbar. Das Ergebnis der Beitragsprüfung sei ihm weder bekannt noch erkenne er die darin gemachten Ansprüche an. Zum Prüfungszeitpunkt sei der Konkurs bereits eröffnet und nicht er, sondern der Masseverwalter vertretungsbefugt gewesen. Er sei auch bei der Schlussbesprechung weder geladen noch anwesend gewesen. Zudem sei die Behörde ihrer Begründungspflicht in Hinblick auf die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen nicht nachgekommen, es sei auch diesbezüglich kein Parteiengehör eingeräumt worden.

2.1.3. Der SGKK sei bereits vor der Schlussbesprechung bekannt gewesen, dass mit einem Totalausfall der Forderungen zu rechnen sei. Nachdem er als potentiell Haftungspflichtiger keine Möglichkeit gehabt habe, sich in das Verfahren einzubringen, stelle dies einen Verfahrensmangel dar. Darüber hinaus sei ihm auch die Möglichkeit einer erweiterten Aufbewahrungspflicht aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme als Haftpflichtiger entzogen worden.

2.1.4. Die Pflichtverletzung sei von Amts wegen zu prüfen, diesbezüglich seien im angefochtenen Bescheid weder Ermittlungen noch Feststellungen bzw. Begründung enthalten.

2.1.5. Er wende ausdrücklich Verjährung ein, da der SGKK bereits im November 2009 der Zahlungsausfall bekannt gewesen sei.

3. Beschwerdevorentscheidung und Vorlage

3.1. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

3.2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 14.08.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ

I-X]).

3.2.1. In einer Stellungnahme wies die SGKK darauf hin, dass in der Niederschrift zur Schlussbesprechung über die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben [GPLA] (AZ X) detailliert dargelegt wurde, wodurch die Meldepflichtverletzung begangen worden sei. Dem Prüfbericht (AZ IX) seien die jeweils betroffenen Dienstnehmer, die nachverrechneten Zeiträume und die Beträge zu entnehmen. Zum Einwand der Verjährung wurde auf das Insolvenzverfahren verwiesen, welches mit 18.11.2009 eröffnet und mit 08.07.2013 beendet worden sei. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Verjährung unterbrochen. Der Haftungsbrief sei mit 08.05.2015 versendet worden, womit die Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfristen gemäß § 68 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG erfolgt sei.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer vertritt seit 12.07.2005 als Geschäftsführer (wieder) die X-GmbH. Diese ist seit 26.07.2004 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH Co KG.

1.1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 18.11.2009, XXXX , wurde der Konkurs über die X GmbH Co KG eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 08.07.2013 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Mit 09.11.2013 wurde die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht.

1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto XXXX der X GmbH Co KG besteht laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 17.06.2015 ausschließlich aus einem "Beitrag GPLA Rest 01/2010" idHv EUR 124.119,48. Dieser offene Beitrag resultiert aus einer Nachverrechnung von geleisteten Überstunden, welche in den Jahren 2005 bis 2008 für einen Großteil der Dienstnehmer nicht abgerechnet, daher auch nicht gemeldet, und für die somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I-X])

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Rückstandsausweis vom 18.11.2009 (AZ VI)

  • Bescheid der SGKK (AZ VI)

  • Beschwerde und Stellungnahme des Beschwerdeführers (AZ V, VIII)

  • Firmenbuchauszug der X GmbH Co KG und der X-GmbH (OZ 4)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der Zeitpunkt des Beginns der Geschäftsführertätigkeit sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen (AZ X, XI; OZ 4), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.

2.2.2. Im Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrages folgt das BVwG dem Rückstandsausweis vom 17.06.2015.

2.2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Höhe (und die Richtigkeit der Beitragsnachforderung) sehr allgemein gehalten einwendet, dass es sich um eine nicht nachvollziehbare Schätzung handelt, unterlässt er es, dieses Vorbringen näher zu substantiieren. Insbesondere zeigt er damit nicht auf, dass bei der Schätzung ein Fehler in der Schätzungsmethode oder der Berechnung der Schätzungsergebnisse unterlaufen wäre. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf das Vorbringen es sei ausschließlich der Masseverwalter vertretungsbefugt gewesen, weshalb er bei der Schlussbesprechung zur GPLA auch nicht anwesend gewesen sei - entgegenzuhalten, dass er die Richtigkeit der Forderung im Rahmen der Prüfungstagsatzung des Insolvenzverfahrens - zu der gemäß § 105 IO auch der Schuldner zu erscheinen hat - bestreiten hätte können. Dass dies der Fall war, hat er im Verfahren jedoch nicht geltend gemacht.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).

4.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

§67 (10) ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§58 (5) ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Zur Heranziehung zur Haftung:

4.2.1.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010] für die dort genannten Vertreter (VertreterInnen juristischer Personen, gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und VermögensverwalterInnen) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.

4.2.1.2. Gegenständlich ist zu beachten, dass die Primärschuldnerin eine GmbH Co KG ist, deren persönlich haftende Gesellschafter "nur" nach § 67 Abs. 10 ASVG haften, da § 58 Abs. 5 ASVG expressis verbis (nur) die Haftung von VertreterInnen juristischer Personen, gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und von VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) regelt, nicht hingegen jene von - wie dies gegenständlich der Fall ist - persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft.

Müller führt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §67 ASVG Rz93 (Stand 1.7.2014, rdb.at) zur Haftungsbeschränkung von persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem ASVG sehr detailliert unter Hinweise auf weitere Literaturmeinungen (siehe aaO) aus, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 5 ASVG zusammengefasst eher davon auszugehen ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Haftung von persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften ausgesprochen habe, da er diesen Personenkreis in § 58 Abs. 5 ASVG nicht aufgenommen hat und eine im Ministerialentwurf noch als Abs. 11 des § 67 ASVG vorgesehene Haftungsregelung für persönlich haftende Gesellschafter im Zuge der Gesetzwerdung wieder fallengelassen hat. Daraus können nun zwar entweder der Gegenschluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber § 58 Abs. 5 ASVG als ausreichend ansah, oder die nach Ansicht Müllers näher liegende Schlussfolgerung, dass man auf § 67 Abs. 11 im Hinblick auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Gesellschaftsrecht verzichtete, wobei deren Geltendmachung freilich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt. Zumal es sich bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aber um einen Eingriff ins Eigentumsrecht handle, der einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Grundlage bedarf, und angesichts der Entstehungsgeschichte der Norm spräche daher nach Ansicht Müllers mehr dafür, dass die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften zwar unter § 67 Abs. 10 fallen, ihr Pflichtenkreis aber wegen der Beschränkung des § 58 Abs. 5 auf Vertreter von juristischen Personen weiterhin nicht nach dieser Regelung bestimmt wird (so auch Derntl in Sonntag, ASVG5, §67 Rz79a). Für die persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften hat daher die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.2000, VS 98/08/0191) weiterhin Geltung, was bedeutet, dass für die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften lediglich eine eingeschränkte Haftung nur bei Meldepflichtverstößen und bei Nichtabfuhr von tatsächlich eingehaltenen DN-Beiträgen zum Tragen kommt, es aber zu keiner Haftung für "normale Beitragsschulden", sowie für Beitragszuschläge und Verzugszinsen kommen kann (vgl. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0061).

4.2.1.3. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH Co KG war. Der Rechtsprechung des VwGH folgend ist zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten einer GmbH Co KG der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als der gesetzliche Vertreter auch der KG unmittelbar zur Haftung heranzuziehen, ohne zuerst die Haftung der Komplementärgesellschaft feststellen zu müssen (VwGH 30.09.1997, 95/08/0152 mwN). Der Beschwerdeführer ist somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.

4.2.1.4. Der bei der Primärschuldnerin - unbestrittenermaßen - uneinbringliche Nachforderungsbeitrag resultiert ausschließlich aus Meldepflichtverletzungen aus den Jahren 2005 bis 2008. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreters der Komplementärgesellschafterin X-GmbH zur Haftung im Hinblick auf den offenen Betrag erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

4.2.2. Zum Ausmaß der Haftung:

4.2.2.1. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist dabei immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden. (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).

4.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung und detaillierter Darlegung der Meldepflichtverletzung durch die SGKK im Schreiben vom 08.05.2015 - im gesamten Verfahren weder Nachweise erbracht noch einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, aus welchen Gründen ihn an der vorgeworfenen Meldepflichtverletzung kein Verschulden träfe.

4.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer seinen Haftungsausschluss damit begründen will, "zum Prüfungszeitpunkt bzw. zur Schlussbesprechung sei nur der Masseverwalter vertretungsbefugt gewesen" und "es sei ihm die Möglichkeit einer erweiterten Aufbewahrungspflicht aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme als Haftpflichtiger entzogen worden", ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er damit in keiner Weise darlegt, was ihn an der korrekten Meldung bzw. Abrechnung der geleistete Überstunden in den Jahren 2005 bis 2008 gehindert hat.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es einem Vertreter einer GmbH im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jedenfalls zumutbar ist, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (vgl. VwGH 28.02.2014, 2012/16/0001). Ergänzend ist zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, er sei erst(malig) mit Schreiben vom 08.05.2015 von einer allfälligen Haftung in Kenntnis gesetzt worden, festzuhalten, dass das Wissen über eine Vertreterhaftung nach dem ASVG als vom Grundwissen eines Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen ist, weshalb dieser Einwand für die Heranziehung zur Haftung auch unbeachtlich ist.

4.2.2.4. Da der Beschwerdeführer somit den Nachweis seines Nichtverschuldens überhaupt nicht angetreten hat, durfte die SGKK zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführes ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (vgl. dazu insbes. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).

4.2.3. Zum Einwand der Verjährung

4.2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber (oder eine sonstige meldepflichtige Person) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß § 68 Abs. 2 ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

4.2.3.2. Gegenständlich liegt auf Grund der Meldepflichtverletzung jedenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist zur Feststellung der Zahlungsverpflichtung vor, weshalb die Feststellung der Beiträge bei der Primärschuldnerin mit der GPLA vom XXXX für die Jahre 2005 bis 2008 innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist. Durch die Anmeldung der Forderung im Insovenzverfahren war deren (Einforderungs)verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen und begann erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses mit 08.07.2013 von neuem zu laufen. Diese Unterbrechungs- und Hemmungsgründe wirken grundsätzlich gleichermaßen gegen einen mithaftenden Vertreter, wobei diesem gegenüber die Feststellungsverjährungsfrist ohnehin erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Primärschuldnerin zu laufen beginnen kann (VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190 uHa 01.04.2009, 2008/08/0223).

4.2.3.3. Objektive Uneinbringlichkeit tritt aber nicht zwingend - wie vom Beschwerdeführer angenommen ("der SGKK war der Zahlungsausfall bereits im November 2009 bekannt") - bei ersten Zahlungsausfällen ein, da etwa auch aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit einer gegenüber der Gesellschaft entstandenen Beitragsforderungen geschlossen werden kann (VwGH 26.05.2004, 99/14/0218 mHa VS 22.09.1999, 96/15/0049). Der Einwand des Beschwerdeführers ist aber selbst bei Annahme des Eintrittes der Uneinbringlichkeit im November 2009 unbeachtlich, da die Anmeldung der 2010 festgestellten Forderung im Insolvenzverfahren die Verjährung - auch gegenüber dem Beschwerdeführer - jedenfalls unterbrochen hat und diese Frist mit 08.07.2013 von neuem zu laufen begann.

4.2.3.4. Ausgehend davon ergingen daher sowohl das Haftungsschreiben der SGKK vom 08.05.2015, als auch der Bescheid vom 17.06.2015 innerhalb der Verjährungsfrist.

4.2.4. Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer von der SGKK zu Recht zur Haftung für den gesamten uneinbringlichen Teil der offenen Forderung herangezogen, welche auch nicht verjährt ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.2 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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