W228 2133271-1•BVwG W228 2133271-1
W228 2133271-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W228 2133271-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, 1160 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 17.05.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 08.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.05.2016 rückwirkend zurückziehen wolle.
Mit Bescheid des AMS vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG idgF ab dem 17.05.2016 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 17.05.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und diesen am 31.05.2016 erfolgreich eingebracht habe. Eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG über die Zuerkennung ihres Leistungsanspruchs sei am 31.05.2016 an sie ergangen. Am 02.06.2016 sei das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat Mai 2016 an die Beschwerdeführerin angewiesen worden. Am 06.06.2016 habe sie die vollständige Zurückziehung ihres Antrags vom 17.05.2016 beantragt. Da jedoch bereits vor ihrem Ersuchen eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt sei und dadurch der Antrag vom 17.05.2016 positiv erledigt worden sei, sei eine Zurückziehung nicht mehr möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass kein Arbeitslosengeld gebühre; in eventu festzustellen, dass das Arbeitslosengeld von 17.05.2016 bis 31.05.2016 gebührt hätte. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie griechische Staatsangehörige sei und seit 2013 durchgehend in Wien lebe. Von September 2013 bis September 2015 habe sie als Lehrerin gearbeitet. Am 27.06.2015 sei ihre Tochter geboren worden und beziehe sie seit Ablauf des Mutterschutzes ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld noch bis 26.06.2016. Sie habe geplant gehabt, ab September 2016 wieder in das Arbeitsleben einzusteigen. In der Folge habe sie im Mai 2016 zwei Termine beim AMS gehabt. Sie habe dort ihre Situation erklärt und habe am 31.05.2016 die ausgefüllte Arbeitslosmeldung, die sie im Zuge ihres ersten Termins am 17.05.2016 erhalten habe, übergeben, mit der Intention, dass diese ab September wirksam sein solle. Sie sei schließlich von der AMS-Beraterin darauf hingewiesen worden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kein Hindernis für eine Arbeitslosmeldung sei, solange die erhaltene Leistung entsprechend gemeldet werde. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin einer sofortigen Arbeitslosmeldung zugestimmt, habe dann jedoch herausgefunden, dass ihr als Bezieherin von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gestattet sei. Um die Arbeitslosmeldung möglichst schnell rückgängig zu machen, habe sie sich noch am Abend des 31.05.2016 über das eAMS-Portal von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Der Eingang der Abmeldung sei ihr noch am 31.05.2016 bestätigt worden. Am 01.06.2016 sei ihr über das eAMS-Portal eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zugestellt worden, nach der sie von 17.05.2016 bis 12.12.2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 36,29 pro Tag hätte. Am 06.06.2016 habe sie in einem Schreiben an das AMS die vollständige Zurückziehung ihres Antrags erklärt und sei ihr der Eingang dieses Schreibens bestätigt worden. Am selben Tag habe sie festgestellt, dass ihr bereits Geld vom AMS überwiesen worden sei und habe sie in der Folge am 08.06.2016 einen Termin beim AMS gehabt um die Sache zu klären. Im Zuge dieses Termins sei eine Niederschrift aufgenommen worden, in der sie die Zurückziehung ihres Antrags bestätigte. Am Nachmittag desselben Tages sei ihr telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Zurückziehung des Antrags nicht möglich sei. Am 13.06.2016 sei ihr dies auch schriftlich mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass gemäß § 13 Abs. 7 AVG Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden könnten. Die Zurückziehung führe mit dem Einlangen bei der Behörde zur unmittelbaren Beendigung des laufenden Verfahrens. Zu dem Zeitpunkt, als die Zurückziehung bei der Behörde einlangte (06.06.2016) sei das Verfahrens noch anhängig gewesen, da bis zu diesem Zeitpunkt kein verfahrensbeendender Bescheid über ihren Antrag erlassen worden sei; die Mitteilung über den Leistungsanspruch gemäß § 47 Abs. 1 AlVG habe ebensowenig Bescheidcharakter wie die Anweisung der Leistung oder deren tatsächliche Auszahlung. Aufgrund der wirksamen Zurückziehung ihres Antrags hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass mangels Antrags keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebühre. Sollte dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden, werde begehrt, die Zuerkennung der Leistung auf den Zeitraum vom 17.05.2016 bis 31.05.2016 zu beschränken. Am 31.05.2016 sei per eAMS eine Abmeldung von den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfolgt, sodass spätestens mit diesem Zeitpunkt keine Grundlage für eine Leistungsgewährung vorgelegen sei.
Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben datierend auf 07.10.2016 führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich ziehe meine Beschwerde vom 21. Juni 2016 zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch die Beschwerdeführerin abgegeben wurde, ist der Parteiwille der Beschwerdeführerin eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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