projets
W209 2126202-1•BVwG W209 2126202-1
W209 2126202-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W209 2126202-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX betreffend den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.03.2016, GZ: LA/Bescheid/2016-0330, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.09.2014 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 07.03.2016, GZ: LA/Bescheid/2016-0330, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.09.2014 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für das Kind XXXX für den Zeitraum vom 11.03.2014 bis 16.03.2015 wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde mit europäischem Rückschein zugestellt und am 11.03.2016 von der Beschwerdeführerin übernommen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben datierend auf 11.04.2016 Beschwerde. Das Schreiben langte am 11.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde ein.
3. Am 17.05.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsfakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme beantragte sie die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde wegen Verspätung.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Verspätungsvorhalt der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.
5. Am 20.07.2016 langte per Fax eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, die jedoch nur insoweit auf den Verspätungsvorhalt eingeht, als darin vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang.
Die darin enthaltenen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen (Rückschein, Beschwerde) sowie aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am 11.03.2016 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, den 11.03.2016 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 08.04.2016. Die mit 11.04.2016 datierte Beschwerde langte am 11.04.2016 - sohin eindeutig verspätet - per Fax bei der belangten Behörde ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass kein Zustellmangel vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin den Bescheid persönlich übernommen und dies in der Beschwerde auch bestätigt hat.
Dem dementsprechenden Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts entgegnete die Beschwerdeführerin lediglich, dass sie ihrer Ansicht nach die gesetzliche Beschwerdefrist eingehalten habe.
Diese Rechtfertigung vermag nicht die Zulässigkeit der verspäteten Beschwerde zu begründen, zumal sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden hätte müssen.
Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und sie ist als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.