W198 2014295-2•BVwG W198 2014295-2
W198 2014295-2Tribunal administratif fédéral14 nov. 2016
Beitragsschuld, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,<br/>Uneinbringlichkeit, Verschulden
W198 2014295-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.01.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 13.11.2014 legte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Bundesverwaltungsgericht einen (nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden) Einspruch des XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück der WGKK vor. Das Schriftstück der WGKK datiert auf den 15.04.2013; der Einspruch langte bei der belangten Behörde fristgerecht am 01.07.2013 ein. Im Vorlagebericht trifft die belangte Behörde nähere Ausführungen, dass das Parteiengehör gewahrt wurde.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2015,
Zl. W228 2014295-1/2E, die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
3. Mit Schreiben der WGKK vom 21.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in Entsprechung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2015 neuerlich ein Bescheid gegen ihn erlassen werde müsse und wurde ihm erneut die Gelegenheit geboten, nachzuweisen, dass er im Zeitraum Dezember 2010 sämtliche Gläubiger gleichbehandelt habe. Es wurde auf das Schreiben der WGKK vom 26.11.2013 verwiesen, in welchem der Beschwerdeführer bereits zur Vorlage eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung aufgefordert wurde, verwiesen.
Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und legte er auch keinen Gleichbehandlungsnachweis vor.
4. Die WGKK hat mit Bescheid vom 15.12.2015, Zl. XXXX, festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX, in Folge als Beitragsschuldnerin bezeichnet, verpflichtet ist, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011 und Dezember 2012 von € 26.585,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.12.2015 7,88 % p.a. aus € 17.555,36 zu zahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Oktober 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011 und Dezember 2012 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei am 20.10.2011 die Insolvenz eröffnet worden. Mit Beschluss vom 20.12.2012 sei das Insolvenzverfahren gemäß § 123a IO aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit bei der Beitragsschuldnerin stehe daher fest. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21.10.2015 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei darin konkret aufgefordert worden, sich zu den Nachverrechnungen der GPLA 12/2012 zu äußern und mitzuteilen, warum kein Meldeverschulden vorliegen solle sowie einen Gleichbehandlungsnachweis betreffend dem Monat 12/2010 vorzulegen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.
Diesem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 15.12.2015.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ohne Datum, eingelangt bei der WGKK am 20.01.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wurden die Anträge gestellt, den erlassenen Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Liquiditätsprobleme bemüht habe, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Es könne ihn daher nur insoweit eine Haftung treffen, als die WGKK gegenüber anderen Gläubigern schlechter behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen vorlegen. Jedenfalls treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages. Auch werde die WGKK darzulegen haben, inwieweit sie vom Insolvenzentgeltfonds befriedigt worden sei. Zudem hafte der Beschwerdeführer nur, insofern ihn ein Verschulden an der Nichtzahlung von SV-Beiträgen treffe. Worauf sich dieses Verschulden gründe, bleibe im bekämpften Bescheid gänzlich unbegründet. Die Behörde werde darzulegen habe, woraus sie konkret das Verschulden des Beschwerdeführers ableite.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die WGKK als belangte Behörde am 28.01.2016 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rückstandsausweis vom 15.12.2015 ausgewiesenen Beiträge von der Beitragsschuldnerin entgegen den Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 und 4 ASVG für die Beitragszeiträume 12/2010 sowie GPLA 12/2012 nicht bei Fälligkeit entrichtet worden seien. Gemäß
§ 58 Abs. 5 ASVG habe der Geschäftsführer als Vertreter der Beitragsschuldnerin dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Beitragsschuldnerin stehe fest, da das am 20.10.2011 über das Vermögen der Firma eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 10.12.2012 aufgehoben wurde. Die Dienstnehmeranteile für die gegenständlichen Beiträge seien am 31.01.2013 sowie am 05.09.2014 vom Insolvenz-Entgelt-Fonds beglichen und im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. In der seit August 2010 bestehenden neuen Gesetzeslage betreffend die Geschäftsführerhaftung sei gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass den Geschäftsführer die Pflicht treffe, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Es sei daher vom Geschäftsführer ein Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei im aktuellen Haftungsverfahren mit Schreiben vom 21.10.2015 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen gewesen sei.
7. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage. Er verwies darin auf die Ausführungen in seiner Beschwerde und führte ergänzend aus, dass ihn kein Verschulden an der Nichtzahlung treffe und die geltend gemachte Haftung daher nicht zu Recht bestehe.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der WGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 20.10.2011, Aktenzahl XXXX, wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom 10.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren nach Verteilung aufgehoben und es erfolgte gemäß § 40 FBG eine amtswegige Löschung infolge Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch.
Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer Verantwortlicher der Beitragsschuldnerin.
Die WGKK hat mit Bescheid vom 15.12.2015 dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011 und Dezember 2012 von € 26.585,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.12.2015 7,88 % p. a. aus € 17.555,36, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zur Entrichtung vorgeschrieben und diesem Bescheid den Rückstandsausweis vom 15.12.2015 angefügt.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Bis dato wurde seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Ergänzend ist beweiswürdigend auszuführen, dass vorliegend die Eigenschaft des Beschwerdeführers als verantwortlicher Vertreter und die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ist, ist unbestritten. Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich, zumal das über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren am 10.12.2012 aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. ..." Und weiters: "... Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). ..."
Seitens des Beschwerdeführers wurde kein konkretes und sachbezogenes Vorbringen erstattet und wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zudem die erforderlichen Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung im gesamten Verfahren nicht erbracht, obwohl sowohl ihm als auch seinem ehemaligen rechtsfreundlicher Vertreter seit dem Jahr 2013 mehrmals die Möglichkeit gegeben wurde, einen Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Ein solcher Nachweis wurde immer wieder in Aussicht gestellt, wurde allerdings bis zum heutigen Tag nicht erbracht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der Beschwerdeführer hat die von der WGKK getroffenen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten (vgl. VwGH 06.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0159). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer Verantwortlicher der Beitragsschuldnerin.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist auch, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel - wie hier - bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss vom 10.12.2012 das über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.
Neben den Fragen der verantwortlichen Person und der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin ist deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, die schuldhaften und rechtswidrigen Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs.10 ASVG.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die WGKK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 15.12.2015 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtungen zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vom 29.06.1999. Zl. 99/08/0075). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine dahingehenden, hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt.
Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (VwGH 04.10.2001, Zl. 98/08/0368). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung vorgelegt, obwohl er - wie beweiswürdigend ausgeführt - mehrmals dazu aufgefordert wurde. Damit ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Primärschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe (iSd Rückstandsausweises vom 15.12.2015) zu Recht.
Die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs.10 ASVG sind daher gegeben.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103).
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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