W151 2122114-1•BVwG W151 2122114-1
W151 2122114-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W151 2122109-1/11E
W151 2122107-1/8E
W151 2122111-1/9E
W151 2122112-1/9E
W151 2122114-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, BF 2 bis 4 gesetzlich vertreten durch BF 1, alle vertreten durch Mag. Fercher-Nitz, ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF 1), eine afghanische Staatsangehörige, reiste mit ihren vier Kindern am 21.09.2015 legal mit Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF 1 im Beisein ihres Ehemannes XXXX, der gleichzeitig die Funktion des Dolmetschers für die Sprache Dari übernahm, statt. Dort gab die BF 1 an, ihr Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Kandahar, afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitische Muslima. Sie sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Sie spreche Dari, sei aber sonst Analphabetin. Sie sei Hausfrau gewesen. Ihre Familie lebe weiterhin in der Heimat, die ihres Mannes in Pakistan. Sie sei vor ca. 5 Jahren aus der Heimat nach Pakistan geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufgehalten habe. Ihr Mann habe eine Woche nach der Flucht aus Afghanistan Pakistan verlassen und sei nach Österreich gekommen.
Ihr Sohn XXXX (BF 2) sei am XXXX, ihr Sohn XXXX (BF 3) am XXXX, ihr Sohn XXXX (BF 4) am XXXX und ihre Tochter XXXX (BF 5) am XXXX geboren. Für alle Kinder besitze sie das Sorgerecht. Ihr Mann lebe in Österreich und es sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
Zum Fluchtgrund gab die BF 1 an, dass sie Pakistan habe verlassen müssen, weil sie sich dort mit ihren vier Kindern illegal aufgehalten habe. In Afghanistan hätten sie und ihre Familie Probleme gehabt, weshalb sie dorthin nicht zurückkehren habe können. Darum sei sie mit ihren Kindern über Doha nach Wien geflogen.
Die BF 1 legte die afghanischen Reisepässe der Familie und die Geburtsurkunden sowie ihre Heiratsurkunde vor.
3. Die BF 1 wurde am 20.01.2016 vor dem BFA, RD Tirol, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte die BF 1 vor, dass ihre bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu ihrem psychischen und physischen Zustand gab sie an, dass es ihr und auch ihren vier Kindern gut gehe und sie an keinerlei psychischen und physischen Problemen leiden würden. Sie sei die gesetzliche Vertreterin der vier minderjährigen Kinder. Die heutigen Angaben würden somit auch für diese gelten. Die Kinder hätten keine eigenständigen Fluchtgründe. Befragt zur Erstbefragung gab die BF 1 an, dass sie den Dolmetscher gut verstehen habe können, sie sich an ihre Angaben erinnern könne und diese der Wahrheit entsprochen hätten. Sie habe alle Probleme die zum Verlassen des Herkunftslandes geführt hätten geschildert. Ergänzend gab die BF 1 an, dass sie weder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei. Es habe weder von staatlicher noch von privater Seite aus Übergriffe auf die BF 1 oder ihre Kinder gegeben. Zu ihrem Alltag in der Heimat befragt gab die BF 1 an, dass sie Hausfrau gewesen sei. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert und habe Hauben und Schals angefertigt, die von ihrer Mutter bzw. ihrer Schwiegermutter am Basar verkauft worden seien. Sie habe in Afghanistan genauso gelebt, wie es von einer moslemischen Ehefrau und Mutter erwartet worden sei. Auch hier trage sie nun eine für Afghanistan typische Frauenkleidung (selbstgemacht mit Handstickereien) und ein Kopftuch sowie einen Schal um die Schultern. Ihren Alltag in Österreich beschrieb die BF 1 so, als dass sie ihre Kinder in der Früh in die Schule schicke, danach die Wohnung putze und koche. Am Vormittag lerne sie täglich eine Stunde Deutsch mit der Wohnungsbesitzerin. Wenn die Kinder aus der Schule kämen kümmere sie sich um diese. Hin und wieder gehe sie alleine einkaufen. Ihr Mann arbeite in einem Parkhotel in Lienz und verbringe dort die meiste Zeit. Ihr Mann verdiene Geld um die Familie zu finanzieren. Die BF 1 habe eigentlich nur zur Wohnungsbesitzerin Kontakt. Sie treffe sich sonst nicht mit anderen Frauen. Einen Deutschkurs besuche sie nicht. Die BF 1 stimmte Erhebungen zu ihrem Vorbringen in der Heimat zu.
Zu den Länderfeststellungen wollte die BF 1 keine Stellungnahme abgeben, da sie die Situation in der Heimat kenne.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit den Bescheiden vom 21.01.2016, Zahl: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2016 (Spruchpunkt III).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die BF 1 habe keine eigenen Fluchtgründe angeführt. Sie habe sich zur Begründung des Asylantrages auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen und habe denselben Schutzumfang beantragt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren vor.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität der BF durch Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente feststehe. Es sei glaubhaft, dass die BF 1 keine individuell ihre Person betreffende Fluchtgründe habe.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass die BF 1 keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Zudem seien dem Vorbringen auch keine sonstigen Anhaltspunkte bzw. Hinweise zu entnehmen gewesen, die eine Verfolgung oder Gefahr einer solchen zu begründen vermögen, weshalb Verfolgungshandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Da es sich um ein Familienverfahren handle und auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da ein Familienverfahren vorliege und schon dem Ehemann der BF 1 mit Bescheid, Zl: XXXX, vom 27.09.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen war.
5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 05.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit dem am 18.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 17.02.2016, erhob die BF 1 für sich und ihre Kinder, die BF 2 bis 5, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung und daraus resultierend, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt indem sie keine näheren Fragen zu den Lebensvorstellungen der BF 1 im Hinblick auf eine etwaige Zugehörigkeit zur Gruppe der afghanischen Frauen westlicher Orientierung gestellt habe. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und den BF Asyl zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.01.2016 vom BFA vorgelegt.
8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 14.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und ihrer Rechtsberaterin durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF 1 wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab die BF 1 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, bei der BF im Protokoll handelt es sich um die BF 1):
"R weist BF darauf hin, dass sämtliche getätigte Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben werden.
Sollten Ermittlungen im Heimatland nötig sein, werde ich Ermittlungen einholen. Sie können Ihre Zustimmung erteilen oder nicht. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen wird dies von mir im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein.
BF: Ich habe nichts dagegen, wenn nachgeforscht wird.
R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ermahnt sie, die Wahrheit anzugeben. BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Wenn sie etwas nicht wisse, solle sie das sagen; gleiches gelte für die Angabe spekulativer Angaben. BF wird darauf hingewiesen, dass sich die Glaubhaftmachung des Vorbringens zum einen aus hinreichend widerspruchsfreien Angaben und zum anderen aus der persönlichen Glaubwürdigkeit ergeben. BF wird schließlich über die Gründe für eine Aussageverweigerung gem. § 17 VwGVG i.V.m.
§ 51 AVG i.V.m. § 49 AVG belehrt.
R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich befinde mich nicht in ärztlicher Behandlung. Ich bin gesund und ich kann der heutigen Verhandlung folgen.
R: Wie geht es Ihren Kindern? Gibt es da medizinische Probleme?
BF: Meine Kinder sind gesund. Sie befinden sich ebenfalls nicht in ärztlicher Behandlung.
Auf Befragen R an RB: Auch ich habe nichts vorzulegen.
R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ich kann mich an diese Befragungen erinnern. Die Erstbefragung wurde nicht rückübersetzt. Die Einvernahme vor dem BFA wurde rückübersetzt. Als ich neu nach Österreich gekommen bin, war ich in medizinischer Behandlung. Ich war beim Zahnarzt und es wurden mehrere Zähne gezogen. Dazu kann ich Unterlagen vorlegen. Das Problem ist aber medizinisch erledigt. Es gibt keine Beschwerden.
R: Am Protokoll der Ersteinvernahme der Polizei, als Sie nach Österreich gekommen sind, findet sich schon der Vermerk, dass Ihnen die Niederschrift in einer verständlichen Sprache rückübersetzt wurde.
BF: Ich kann mich nicht mehr an der Rückübersetzung erinnern. Bei dieser Befragung war auch mein Ehemann anwesend. Es kann sein, dass nur ihm die Einvernahme rückübersetzt wurde und es dann für alle vermerkt wurde.
R: Haben Sie diese Befragungen und Protokolle inhaltlich gut verstanden?
BF: Bei der Erstbefragung gab es keinen Dolmetscher. Mein Ehemann hat mir die Fragen, die gestellt wurden übersetzt und ich habe darauf geantwortet. Bei der Einvernahme vor dem BFA wurde für mich ein iranischer Dolmetscher bestellt und dazu gebe ich an, dass ich ihn nicht einwandfrei verstanden habe. Ich bin selbst nicht gebildet. Ich habe eine sehr einfache Sprache. Ich verstehe es nicht, wenn man mit mir in einer Hochsprache spricht (Hoch-Dari).
R an D: Spricht die BF in einer Umgangsform von Dari?
D: Ja, die BF spricht in einer sehr einfachen Form von Dari.
R: Bei der zweiten Einvernahme vor dem BFA finde ich im Protokoll den Hinweis, dass in Dari gedolmetscht wurde.
BF: Es war iranisch und es war eine Hochsprache. Ich habe nicht jede Frage verstanden.
R: Haben Sie, wenn Sie Fragen nicht verstanden haben, nachgefragt und konnte das geklärt werden, wenn Sie etwas nicht verstanden haben oder wie war das dann für Sie?
BF: Ich habe nicht nachgefragt, weil ich mir nicht sicher war, ob ich so etwas darf. Ich wurde gefragt, ob meine Kinder und ich in Afghanistan geschlagen wurden und ich habe diese Frage verneint. Ich wurde aber nicht gefragt, aus welchem Grund ich Afghanistan verlassen habe und was meine Probleme dort waren.
R: Ich möchte Sie darauf hinweisen, wenn es heute etwas gibt, was Sie nicht verstehen, bitte nachzufragen. Sie haben am Ende der Verhandlung das Protokoll zu unterschreiben.
BF: Ich habe verstanden.
R: Sie sollen nachfragen, wenn Sie etwas nicht verstehen, denn Sie haben auch eine Mitwirkungspflicht.
BF: Ich verstehe.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?
BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
Zu Ihrer Identität: Das BFA hat diese festgestellt, es wurde ein Familienverfahren geführt, dennoch nennen Sie bitte Ihren Namen und Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan, mein Name ist XXXX.
R: Sie haben angeführt, Sie haben fünf Jahre mit Ihren Kindern in Pakistan gelebt. Haben Sie dort auch die pakistanische Staatsbürgerschaft beantragt und diese auch bekommen?
BF: Ich hatte sechs Jahre in Pakistan gelebt. Nein, ich hatte keine pakistanische Staatsangehörigkeit.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Muslimin, Schiitin und Hazara.
R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Ich durfte meine Religion nicht frei ausüben. Ich durfte nicht in die Moschee gehen. Ich musste von meinem Vater aus Zuhause beten und Koran lesen lernen. Mein Vater hat es mir nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Zur Volksgruppe: Bis zu meiner Heirat war ich in meinem Elternhaus eingesperrt. Nachdem ich geheiratet habe, hat mir mein Schwiegervater nicht erlaubt, das Haus zu verlassen.
R: Wie war es mit Ihrem Ehemann? Hat der Ihnen nach der Ehe, wie Sie schon verheiratet waren, erlaubt, das Haus zu verlassen?
BF: Mein Ehemann hatte im Haus seiner Eltern selbst nicht die Möglichkeit, über sein eigenes Leben zu entscheiden. Sein Leben wurde von seinen Eltern bestimmt. Als ich in das Haus meiner Schwiegereltern gekommen bin, musste ich ebenfalls auf sie hören.
R: Sie haben im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeführt, dass Sie in Afghanistan alle mit ihrem Leben zufrieden waren und auch Sie zufrieden waren. Bleiben Sie bei dieser Aussage oder habe ich etwas anderes herausgehört aus dem, was Sie jetzt angegeben haben.
BF: Ich hatte ein normales Leben. Es war typisch für Frauen, dass sie ihr ganzes Leben Zuhause verbringen müssen. Meine Schwiegermutter hat mich manchmal alle zwei oder drei Monate auf ein Hochzeitsfest mitgenommen, sonst habe ich das Haus nicht verlassen.
R: Waren Sie mit Ihrem Leben in Afghanistan zufrieden, so wie es war, als Sie noch dort gelebt haben und verheiratet waren?
BF: Da ich in Afghanistan kein anderes Leben kannte, war ich damals zufrieden. Ich konnte keine speziellen Wünsche äußern, weil ich wusste, dass niemand mir meine Wünsche erfüllen kann. Als wir Afghanistan verlassen haben und nach Pakistan gegangen sind, durfte ich die Burka ablegen und ich musste nur mehr ein Kopftuch tragen. Wenn ich mein Leben in Afghanistan und Pakistan miteinander vergleiche, kann ich sagen, dass ich in Pakistan etwas freier gelebt habe. Dort habe ich ebenfalls mit meinem Schwiegervater zusammengelebt und er hat über das Leben meiner Kinder und über mein Leben bestimmt. Seit ich in Österreich bin, habe ich eine ganz andere Welt kennengelernt. Es ist keinster Weise mit meinem Leben von früher zu vergleiche.
R: Sind Sie oder Ihre Kinder, als Sie noch in Afghanistan gelebt haben, irgendwann einmal persönlich bedroht oder angegriffen worden? Gab es Übergriffe gegen Sie?
BF: Von fremden Menschen bin ich weder bedroht noch geschlagen worden. Wenn ich manchmal eine Hausarbeit im Haus meiner Schwiegereltern nicht gut gemacht habe, hat mich meine Schwiegermutter geschlagen. Meine Kinder sind ebenfalls nicht von fremden Menschen oder Personen geschlagen worden, aber von ihrem Onkel väterlicherseits.
R: Ich habe Ihnen jetzt dieselbe Frage gestellt, wie im Verfahren vor der belangten Behörde. Da haben Sie geantwortet: Nein, weder von staatlicher Seite noch von privater Seite. Ich halte Ihnen daher vor, warum Sie diese Angaben erst jetzt machen (AS 331) und nicht bereits bei der Behörde.
BF: Die Schwierigkeiten von privater Seite habe ich deshalb nicht angegeben, weil ich mich geschämt habe und ich mich auch nicht getraut habe, vor meinem Ehemann etwas über meine Schwiegermutter zu sagen. Ich hatte Angst, sie könnte es erfahren und es könnte Probleme geben.
R: Frau XXXX, das verstehe ich zwar, aber Ihr Ehemann war bei dieser Befragung nicht anwesend.
BF: Ich habe diese Angaben zu der häuslichen Gewalt nicht angegeben, weil ich gedacht habe, dass es nicht gut ist, wenn ich über meine Schwiegerfamilie so spreche. Ich kann mich gar nicht mehr erinnern, ob ich überhaupt gefragt wurde, ob meine Kinder und ich auch von Familienangehörigen geschlagen wurden.
R: Warum wurde das nicht wenigstens nicht näher in der Beschwerde ausgeführt und warum wird das erst jetzt dem Gericht dargelegt?
BF: Bei der Verfassung der Beschwerde wurde ich nicht länger befragt. Ich wollte diese Angaben zur Gewalt seitens meiner Schwiegermutter oder zu Gewalt meines Schwagers gegenüber meinen Kindern nichts sagen, weil ich Angst hatte, meine Schwiegerfamilie könnte es erfahren und sie könnten schlecht über mich sprechen.
R: Sie wurden auch im Verfahren bei der Befragung vor dem BFA darauf hingewiesen, dass die Angeben, die Sie machen, nicht in Ihr Heimatland weitergegeben werden. Sie wurden bei der Befragung vor dem BFA darauf hingewiesen, dass die Angabe, die Sie machen vertraulich sind. Warum haben Sie dies nicht alles schon dargelegt?
BF: Mir wurde damals gesagt, dass in meinem Fall wahrscheinlich Informationen in Afghanistan eingeholt werden, ob die Angaben betreffend meinen Eltern stimmen.
R: Wer aller ist nach Pakistan ausgewandert. Aus dem Verfahren ergibt sich, dass Sie mit Ihrem Mann und Ihren Kindern dorthin gegangen sind. Nach der jetzigen Angabe auch Ihr Schweigervater. Wie sieht es mit Ihrer Schwiegermutter und Ihrem Schwager aus?
BF: Ich bin gemeinsam mit meinem Ehemann, meinen Kindern, meinen Schwiegereltern, meinen drei Schwagern sowie meiner Schwägerin nach Pakistan gereist.
R: Wenn Sie von diesen drei Schwagern reden, ist da auch jener Schwager dabei, der Ihre Kinder geschlagen hat?
BF: Zwei meiner Schwager haben meine Kinder geschlagen.
R: Meine Frage war, sind diejenigen Schwager, die Ihre Kinder geschlagen haben, auch mit Ihnen nach Pakistan ausgewandert.
BF: Ja.
R: Nachdem Ihr Ehemann dann Pakistan verlassen hat, haben Sie bei wem gewohnt und wer hat sich um Sie gekümmert?
BF: Zwei Jahre wurde ich von meinen Schwiegereltern versorgt. Nachdem ich nicht mehr finanziell von meinem Ehemann unterstützt wurde, haben meine Schwiegereltern mich aufgefordert, mich selbst um meine Kinder zu kümmern. Mein älterer Sohn und ich haben dann begonnen, zu arbeiten.
R: Sind Ihre Kinder in der Zeit, als sie in Pakistan gelebt haben, nach wie vor von dem Schwager, der sie geschlagen hat, geschlagen worden?
BF: Die Situation hat sich in Pakistan nicht gebessert, sie wurden nach wie vor von meinen beiden Schwagern sowie meinem Schwiegervater geschlagen. Meine Kinder wurden sogar gewürgt und ich hatte Angst, dass sie getötet werden. Daraufhin habe ich das Haus meiner Schwiegereltern verlassen und habe selbst für meine Kinder gesorgt.
R: Wer hat die Entscheidung getroffen, Afghanistan zu verlassen?
BF: Nach dem Vorfall, bei dem mein jüngster Schwager mit einer Kugel im Gesicht getroffen wurde, hat die Familie entschieden, dass alle gemeinsam fliehen müssen. Mein Schwager wurde in Pakistan medizinisch versorgt. Wir sind dann nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt.
R: Waren Sie mit dieser Entscheidung einverstanden oder wären Sie lieber mit Ihren Kindern in Afghanistan geblieben? Weil so eine Reise ist auch eine Anstrengung. Wie sind Sie zu dieser Entscheidung gestanden?
BF: Ich durfte überhaupt keine Entscheidung treffen. Ich wusste nicht, ob es für mich besser ist, in Afghanistan zu bleiben oder mit der Schwiegerfamilie mitzugehen. Ich hatte noch nie zuvor eine Entscheidung im Haus meiner Schwiegereltern getroffen. Nachdem die Entscheidung gefällt wurde, bin ich mitgegangen.
R: Ich frage Sie aber trotzdem: Hätten Sie die Entscheidung treffen können, wie hätten Sie sich entschieden? Wären Sie lieber in Afghanistan geblieben oder wollten auch Sie nach Pakistan?
BF: Ich bin froh, dass wir Afghanistan verlassen haben, weil ich dort Angst um das Leben meiner Kinder hatte. Dort wurde Krieg geführt. Ich hatte Angst, dass meine Kinder genauso wie mein jüngster Schwager verletzt werden.
R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan.
BF: Vor 6 Jahren haben die Taliban eine Bombe in unser Haus geworfen. Bei dieser Explosion wurde mein Schwager am Auge verletzt. Danach haben wir Afghanistan verlassen. Meine eigenen Eltern leben nach wie vor in Afghanistan und während meines Aufenthaltes in Pakistan haben mich meine Eltern ein paar Mal besucht.
R: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig?
BF: Ich weiß nicht was Politik ist.
R: Wie waren Ihre Lebensumstände in Afghanistan? Schildern Sie Ihren Alltag.
BF: Ich habe von der Früh bis zum Abend mich um die Hausarbeiten gekümmert. Meine Schwager waren nicht verheiratet. Ich war die einzige Arbeitskraft zuhause. Ich habe für alle Kleidung gewaschen und gekocht. Zusätzlich musste ich mich um meine eigenen Kinder kümmern. Wenn ich keine Hausarbeit hatte, habe ich für meine Schwiegermutter diverse Sachen gehäkelt, die sie dann verkauft hat. Ich habe davon kein Geld bekommen.
R: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie mit Ihrem Leben in Afghanistan zufrieden waren. Haben Sie den Wunsch nach Veränderung gehegt? Damit geht es um die Frage, soferne in Afghanistan ein stabiles, sicheres Leben ohne Kriegswirren möglich wäre, hätten Sie dort weiter leben wollen?
BF: Natürlich wollte ich Veränderung. Ich wollte selbst darüber entscheiden, was ich kochen möchte, welche Lebensmittel ich einkaufen möchte und welche Kleidung ich tragen möchte. Seit ich in Österreich bin habe ich sehr viel Neues gesehen und gelernt. Ich möchte niemals, dass meine Kinder und vor allem meine Tochter dieses Leben durchmachen, das ich hatte. In Afghanistan habe ich mich deshalb untergeordnet, weil ich nichts anderes kannte. Mir war nicht bekannt, dass Frauen auch in Freiheit leben können und dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen können.
R: Aber soweit Sie es mir bisher geschildert haben, haben Sie Afghanistan nicht aus diesem Grund verlassen, sondern wegen der schlechten Sicherheitslage. Verstehe ich das richtig?
BF: Wie ich zuvor gesagt habe, habe ich nur das Leben in Afghanistan gekannt. Ich wusste nicht, dass Frauen frei leben können. Ich bin gemeinsam mit meiner Schwiegerfamilie aus Afghanistan geflüchtet, weil es einen Angriff auf unser Haus gab und mein Schwager verletzt wurde. Seit ich in Österreich bin, und das Leben der Frauen hier gesehen und kennengelernt habe, möchte ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Meine Kinder haben hier die Möglichkeit, in die Schule zu gehen. Meine Tochter fühlt sich in Österreich ebenfalls wohl. Zusätzlich zu den Freiheiten, die wir haben, fühlen wir uns in Österreich auch sicher.
R: Habe ich das richtig verstanden, dass Ihre individuelle Situation in Afghanistan vor allem darauf beruht hat, dass Sie sich in einem sehr strengen Familienverband unterordnen mussten?
BF: Ich bin in einem sehr strengen Haushalt aufgewachsen und ich wurde mit jemandem verheiratet, dessen Familie ebenfalls sehr streng war. Ich habe nichts anderes gekannt und aus diesem Grund habe ich mich untergeordnet.
R: Sie haben jetzt dargelegt, dass es eine schwierige Lage war. Warum haben Sie dann in Pakistan im selben Familienverband weitergelebt, obwohl es sich um dieselben Personen handelte, denen Sie sich unterordnen mussten? Ihre persönliche Situation als Frau hat sich ja dadurch nicht gebessert.
BF: Nachdem mein Ehemann Pakistan verlassen hat, konnte ich nicht einfach so meine Schwiegereltern verlassen und mein eigenständiges Leben beginnen. Zwei Jahre bin ich bei ihnen geblieben. Eines Tages wurde mir gesagt, dass mein Ehemann kein Geld mehr schickt und meine Schwiegereltern nicht mehr bereit sind, für meinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im selben Haus habe ich dann die Miete für ein Zimmer übernommen, wo ich gemeinsam mit meinen Kindern gelebt habe. Mein älterer Sohn und ich haben dann begonnen, zu arbeiten. Ich habe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Familie gelebt. Wir haben nicht mehr gemeinsam gegessen. Wir haben für uns selbst gekocht und unsere Ausgaben waren ebenfalls getrennt von denen meiner Schwiegereltern.
R: Wie lange ist Ihr Ehmann in Pakistan mit Ihnen geblieben?
BF: Eine Woche.
R: Wie ist Ihr Leben jetzt in Österreich? Leben Sie mit Ihrem Mann gemeinsam?
BF: Es ist richtig, seit ca. eineinhalb Wochen wohnen wir jetzt an einer anderen Adresse und ich lege dazu meinen Meldezettel vor.
R: Nachdem Sie dort gemeldet sind, brauchen Sie mir das nicht vorlegen. Welche Entscheidungen trifft Ihr Mann im Alltagsleben und welche Entscheidungen treffen Sie in Österreich?
BF: Ich führe in Österreich den gesamten Haushalt und ich entscheide über meinen Alltag. Ich besuche dreimal in der Woche einen Deutschkurs. Ich gehe gemeinsam mit meinen beiden jüngeren Söhnen einkaufen. Ich bringe sie in den Park und ich kann angeben, dass ich ein selbständiges Leben führe. Mein Ehemann hat mir in Afghanistan nichts verboten, weil dies alles der Schwiegervater übernommen hat. In Österreich mischt er sich in meine Arbeit nicht ein. Ich treffe meine Entscheidungen selbst.
R: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe oder sind das Ihre Fluchtgründe?
BF: Ich habe nichts dagegen, wenn meine Kinder heute befragt werden, vor allem zu den familiären Problemen könnten sie aus ihrer Sicht Angaben machen. Ich gebe aber an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben. Wir sind alle aus demselben Grund geflüchtet.
R: Vor wieviel Jahren haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Vor mehr als 6 Jahren.
R: Da war Ihr Sohn 10 und Ihre Tochter war 7. Ich glaube nicht, dass sich Ihre Kinder noch an die Zeit in Afghanistan erinnern können. Ich werde die Kinder nicht befragen.
BF: Sie werden sich wahrscheinlich nicht erinnern können.
R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?
BF: Ich möchte nichts mehr angeben. Ich hatte heute die Möglichkeit, auszusprechen und ausführliche Antworten zu geben. Ich hoffe, dass Sie im Fall meiner Kinder und in meinem Fall zu einer positiven Entscheidung kommen.
R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 08.07.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?
BF und RB: Nein.
R fragt BF und RB ob weitere Anträge gestellt werden.
BF und RB: Nein."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF 1 ist afghanische Staatsbürgerin, aus der Provinz Kandahar stammend, die dort bis zu ihrer Heirat mit ihrer Familie und danach mit ihrem Mann und dessen Familie bis zu ihrer Ausreise nach Pakistan gelebt hat. Seit 2009 befand sich die BF 1 mit ihren Kindern, ihrem Mann und dessen Familie in Pakistan. Die BF 1 ist am XXXX geboren. Die BF 1 ist traditionell verheiratet, sie hat vier Kinder. Ihre Eltern befinden sich weiterhin Afghanistan, ihre Schwiegereltern und deren Familie befinden sich in Quetta/Pakistan. Der Ehemann der BF 1 befindet sich seit ca. sieben Jahren in Österreich und hat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Die BF 1 ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Die BF besitzt keine Schulbildung, sie ist Analphabetin. Sie ist Hausfrau. Die BF 1 ist gesund, sie leidet weder an physischen noch psychischen Problemen.
Der älteste Sohn der BF 1, der minderjährige BF 2, ist am XXXX geboren, der zweitälteste Sohn der BF 1, der minderjährige BF 3, ist am XXXX geboren, und der jüngste Sohn der BF 1, der minderjährige BF 4, ist am XXXX geboren. Die einzige Tochter der BF 1, die minderjährige BF 5, ist am XXXX geboren. Sie alle sind Hazare, schiitischen Glaubens und besuchen in Österreich die Schule.
Die BF 1 ist die gesetzliche Vertreterin der BF 2 bis 5. Die BF 2 bis 5 sind gesund.
Die BF befinden sich seit spätestens 21.09.2015 in Österreich. Sie sind legal mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist. Die BF sind unbescholten.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben der BF 1 und den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten (Reisepässe und Geburtsurkunden).
Hinsichtlich des Vornamens des BF 4 wird festgestellt, dass dieser "XXXX" ist und nicht wie auf der weißen Ausweiskarte des BFA vermerkt "XXXX". Sowohl in der Tazkira als auch im amtlichen Teil des afghanischen Reisepasses führt der BF 4 den Namen "XXXX".
Es wird festgestellt, dass die BF 1 ihren Ehemann traditionell am XXXX in Quetta/Pakistan heiratete. Die Registrierung der Ehe fand aber erst am XXXX in Quetta statt.
Die BF 1 verließ mit ihrem Mann und ihren Kindern und auch ihren Schwiegereltern, ihren drei Schwagern und Schwägerinnen aufgrund eines Anschlags auf einen ihrer Schwager Afghanistan 2009 und lebte fortan mit diesen in Pakistan.
Das weitere erstmalige Vorbringen der BF 1 in der Verhandlung vor dem BVwG, von ihren Schwiegereltern und ihre Kinder von einem Onkel väterlicherseits geschlagen worden zu sein konnte nicht als asylrelevanter Anlass für das Verlassen der Heimat festgestellt werden.
Weitere Fluchtgründe konnten nicht festgestellt werden: Die BF 1 ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Die BF 1 war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Aus diesen Umständen konnte keine asylrelevante Verfolgungssituation der BF festgestellt werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.
Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)
Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der BF 1, den bekämpften Bescheiden, den Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
Aus den Länderberichten folgt, dass die Schiiten zwar Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, ausgesetzt sind, aber auch, dass sich die Situation grundsätzlich gebessert hat.
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Die getroffenen Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF 1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF 1 bis 5 im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben der BF 1 im Verfahren vor dem BFA, in den Beschwerden, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Angaben der BF 1 waren gleichlautend und somit glaubhaft.
Die Identität der BF steht durch Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf die eigene Angaben der BF 1. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF 1 vor dem BFA, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Zum vorgebrachten Fluchtgrund, der Bombenexplosion im Haus in Afghanistan, ist auszuführen, dass die Flucht nach Pakistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan erfolgt ist. Gerade aufgrund dieser schlechten Sicherheitslage im Heimatland wurde der BF 1 und ihren vier Kindern wie dem Ehemann der BF 1 bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der von der BF 1 in der Verhandlung vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich von der Schwiegermutter geschlagen worden zu sein, konnte nicht als asylrelevantes Vorbringen gewertet werden. Die BF 1 hat in beiden Einvernahmen, auch auf konkrete Nachfrage, ob es auf sie persönlich oder ihre Kinder irgendwelche Übergriffe gegeben hat, angegeben, dass es weder von staatlicher noch von privater Seite zu Vorfällen gekommen ist. Auch in der Beschwerde vom 18.02.2016 hat die BF 1 keine Angaben zu Übergriffen gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung gab die BF 1 an, dass sowohl sie von ihrer Schwiegermutter, als auch ihre Kinder von zwei Onkeln väterlicherseits, geschlagen worden seien. Dieses Vorbringen wird als gesteigertes Vorbringen gewertet. Der BF 1 wurde in beiden Einvernahmen die Möglichkeit gegeben, ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Die Aussage der BF 1, sie habe aus Scham nichts von den Übergriffen erzählt und habe nicht gewollt, dass ihr Ehemann bzw. ihre Schwiegereltern davon erfahren und dann schlecht über sie sprechen, erscheint vor dem Hintergrund unglaubwürdig, als dass ihr Ehemann bei der mündlichen Befragung am 20.01.2016 vor dem BFA RD Tirol nicht anwesend gewesen ist und der BF 1 ausdrücklich erklärt wurde, dass die von ihr getätigten Angaben immer vertraulich behandelt werden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum die BF 1 erst in der Verhandlung vor dem BVwG den wahren Fluchtgrund preisgeben sollte.
In Afghanistan hatte sich die BF 1 im strengen Familienverband, sowohl bei ihren Eltern als auch bei ihren Schwiegereltern, ein- und unterzuordnen. Laut ihren eigenen Aussagen war die BF 1 mit ihrem Leben in Afghanistan zufrieden. Sie führte ein normales, für Frauen typisches Leben in Afghanistan. Sie musste in Afghanistan eine Burka tragen. Auch jetzt ist die BF 1 nicht westlich orientiert. Bei der Verhandlung trug sie ein Kopftuch und eine traditionelle pakistanische Bekleidung. Auch ihre Tochter, die BF 5, erschien vor dem Gericht mit einem Kopftuch.
Durch die Flucht nach Pakistan hat sich aber an ihrer Gesamtsituation nichts verändert oder sich diese verbessert, da sie weiterhin mit ihrer Schwiegerfamilie zusammen lebte. Die angeblichen, durch die Schwiegermutter und die Schwager, durchgeführten Misshandlungen fanden weiter statt. Insgesamt fühlte sich die BF 1 in Pakistan aber freier, weil sie nur mehr ein Kopftuch tragen musste. Durch die Flucht nach Pakistan kam es aber zu keiner Verbesserung ihrer Lebenssituation sondern hat sich die BF 1 mit ihrer Situation abgefunden.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass die BF 1 keine eigenen Fluchtgründe darlegen konnte und es auch zu keiner individuellen Bedrohung ihrerseits kam. Dies gilt auch für ihre Kinder, die BF 2 bis 5.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF 1 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen als nicht glaubhaft. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Die gegenständlichen zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden wurden am 18.02.2016 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 26.01.2016 beim BVwG eingegangen.
Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Der BF 1 wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF 1 in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF 1 hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Zu § 3 AsylG:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung der BF in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:
Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von der BF 1 nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden. Die BF haben ihren Herkunftsstaat vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und ihre wirtschaftliche Situation zurückzuführen sind.
Die BF wurden während der Zeit, als sie in Afghanistan lebten aufgrund ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit nicht verfolgt. Es kann somit von keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit von erheblicher Intensität gesprochen werden.
Ausschlaggebend für das Verlassen von Afghanistan war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die schlechte Sicherheitslage, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der BF ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Bevölkerung kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Religionsgruppe der Schiiten in Afghanistan aufzuzeigen.
Da die BF 1 mit ihrem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass die BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wären, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Da im vorliegenden Fall der BF 1, der Mutter der BF 2 bis 5, der Status der Asylberechtigten (§ 3) nicht zuerkannt wird, wird dieser auch den BF 2, 3, 4 und 5 nicht zuerkannt, zumal sich die Anträge der BF 2 bis 5 auf dieselben Asylgründe stützten wie die der BF 1 und die BF 2 bis 5 darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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