BVwG W140 2126309-1

W140 2126309-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W140 2126309-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2126309.1.00

Spruch

W140 2126309-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein lediger afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und dem muslimischen Glauben zugehörig. Am 21.12.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2015 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Person an, in der Stadt XXXX, Provinz Nangarhar, bis zum Jahr 2013 gelebt zu haben. Danach habe er sich ca. zwei Jahre lang illegal im Iran aufgehalten. In Afghanistan habe er als Mechaniker, im Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er sei die letzten 27 Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan vor ca. zwei Jahren im Ort XXXX als Offizier tätig gewesen. Dann sei sein Vater von den Taliban oder "Daish" ermordet worden, weshalb er Angst bekommen habe, auch getötet zu werden, und in den Iran geflüchtet sei.

3. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.04.2016 einvernommen. Seine Person betreffend führte der Beschwerdeführer aus (nicht korrigiert): "Mein Name ist XXXX, ich bin Afghane. Ich bin ledig, ich habe keine Kinder. Befragt erkläre ich, dass ich Moslem bin, ich bin Sunnite. Ich gehöre der Volksgruppe der Pschtune an. Meine Familie stammte aus Nangarhar. Befragt erkläre ich, dass meine Eltern eigentlich verstorben sind, ich habe eine Schwester und einen Stiefbruder und meine Stiefmutter haben zum Zeitpunkt meiner Ausreise in Nangarhar gelebt." Die weitere Befragung nahm in ihren relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"LA: Haben Sie in Kabul Verwandte?

VP: Meine Schwester lebt in Kabul und hat dort ihre Familie, ich hatte regelmäßig Kontakt zu ihr, vor meiner Ausreise.

LA: Was konkret haben Sie gearbeitet?

VP: Ich habe als Automechaniker gearbeitet und ich habe beim Militär angefangen, war dort nur 27 Tage und es hat mir nicht gefallen, ich bin dann weggegangen. Ich habe auch erfolgreich Prüfungen abgelegt.

LA: Welche Prüfungen haben Sie erfolgreich abgelegt?

VP: Die erste Prüfung war Fitness. ... mehr war nicht.

LA: An welcher Waffe wurden Sie ausgebildet?

VP: Ich war zu kurz dort, ich habe keine Waffe bekommen, ich kann auch nichts mehr über die Ausbildung angeben.

LA: Wie hieß die Einheit wo Sie die Ausbildung bekommen haben?

VP: Es war in XXXX.

LA: Wer hat Sie ausgebildet?

VP: Ich kenne die Namen nicht, es waren Afghanen und Ausländer.

LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

VP: Vor ca. zwei Jahren habe ich meine Heimat verlassen und war im Iran und habe dort auch gearbeitet.

(...)

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! Warum können Sie nicht nach Afghanistan zurück?

VP: Als ich beim Militär war lebte meine Familie im Dorf XXXX in Nangarhar. Meine Familie erhielt zuvor drei Drohbriefe. Ich bin mir nicht sicher ob es zwei Drohbriefe waren, dann hatten sie meinen Vater entführt, er war verschollen, dann wurde mir von meiner Stiefmutter gesagt, dass der Leichnam meines Vaters gefunden wurde. Meine Stiefmutter sagte, dass ich nicht mehr nach Hause kommen sollte, weil es zu gefährlich sei, ich hatte sowieso kein gutes Verhältnis zu ihr. Ich verließ die Militäreinheit und ging zu meiner Schwester. Ich borgte mir Geld von ihr und nach drei Tagen ging ich in den Iran. Mehr kann ich nicht mehr sagen."

4. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und aus Afghanistan stamme. Er habe in Afghanistan in Nangarhar und Kabul gelebt und gearbeitet. In Kabul verfüge er über Freunde und Bekannte. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor und bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. In Kabul könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend dar, aufgrund der festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Nangarhar stamme, und sei kein Grund ersichtlich, ihm in diesem Zusammenhang keinen Glauben zu schenken. Dass der Beschwerdeführer als Arbeiter seinen Lebensunterhalt verdient habe und seine Schwester in Kabul leben und arbeiten würde, sei glaubhaft. Da der Beschwerdeführer "selbst ebenfalls in Kabul und weiteren afghanischen Großstädten gearbeitet haben" soll, sei es erwiesen, dass er "familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Kabul" habe, welche ihn unterstützen könnten. Zur Frage, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne, führte die belangte Behörde wie folgt aus (nicht korrigiert): "Es besteht kein Zweifel, dass Sie als Person, die schon über Jahre hinweg in der Lage war, sich über die Hilfsarbeiten in afghanischen Großstätten selbst zu versorgen und Unterkunft zu nehmen, im Falle einer Rückkehr in selber Weise das Leben und den Unterhalt bestreiten kann." Sein Fluchtvorbringen habe er "extrem vage", "viel zu blass" und "wenig detailreich" geschildert, weshalb es "absolut unglaubhaft" sei.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Zudem liege im Falle des Beschwerdeführers eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative vor, wozu die belangte Behörde wie folgt ausführte (nicht korrigiert): "Sie können im Falle der Rückkehr in Mazar E Sharif Ihren Lebensunterhalt bestreiten, zumal Sie arbeitsfähig sind und überdies auf finanzielle Unterstützung Ihrer Familie zurückgreifen könnten. Zu bemerken ist, dass Sie offensichtlich völlig unbehelligt in Afghanistan, als Hilfsarbeiter gearbeitet haben wollte, ehe Sie diesen Staat verließ. Damit ist eindeutig festzustellen, dass sich Ihre persönliche Situation ganz offensichtlich für Sie selbst zumutbar darstellte, und ist deshalb auch künftig die Zumutbarkeit für ein Leben in Mazar E Sharif oder anderen afghanischen Großstätten aus behördlicher Sicht zu unterstellen, umso mehr Sie dort sowohl Unterkunft finden als auch ein Einkommen erzielen könnten. Sie haben noch immer Ihre Verwandte in Afghanistan, welche Sie auch im Falle einer Rückkehr Sie auch in Mazar E Sharif bei dem Aufbau einer neuen Existenz unterstützen würden und Ihr Leben in Mazar E Sharif fortzusetzen. In Kabul besteht keine außergewöhnliche Bedrohungslage. Es besteht keine besondere Gefährdungslage für sunnitischen Paschtunen. Es besteht für Sie somit eine absolut taugliche Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in Kabul zu führen." Da aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, keine Situation ersichtlich sei, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe, und der Beschwerdeführer als gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne, komme die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht in Betracht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und keiner besonderen Integration des Beschwerdeführers sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verhältnismäßig und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher nicht in Betracht.

5. Am 11.05.2016 wurde gegen den oben genannten Bescheid innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist und sohin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen; allenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die oberflächlichen Angaben bei der Einvernahme in XXXX auf die sehr schnelle Befragung - wo der Beschwerdeführer nur 15 Minuten Zeit gehabt habe, seine Fluchtgründe darzulegen - zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe für die afghanische Armee gearbeitet, was ihm seitens der Taliban äußerst übel genommen worden sei. An seinem 21., 23. und 27. Arbeitstag habe er persönlich gegen ihn gerichtete Drohbriefe erhalten, welche vor sein Haus geworfen worden seien. Er werde versuchen, diese nachzureichen. Wie die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen und die in der Beschwerde zitierten (Medien)Berichte zeigen würden, sei die Sicherheitslage in Afghanistan derart prekär, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne, und bestehe für ihn ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:

So hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Nangarhar - getroffen. Lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Ghazni sind im Bescheid (vgl. Seiten 23 bis 27 des Bescheids) angeführt.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I (vgl. Seite 54 des Bescheids) unterstellt das BFA sodann, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr in Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt bestreiten, obwohl die belangte Behörde betreffend Mazar-e Sharif keinerlei Feststellungen getroffen hat. Ebenso traf das BFA keinerlei Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, obwohl dies in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif unterstellt wird. Anlässlich seiner Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer demgegenüber angegeben, in Afghanistan als Mechaniker in der Zeit von 2011 bis 2013 gearbeitet zu haben (AS 17) und die letzten 27 Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Offizier im Ort "XXXX" tätig gewesen zu sein (AS 23).

Anzumerken ist auch, dass in einer Gesamtschau der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, beweiswürdigenden Erwägungen und vorgenommenen rechtlichen Beurteilung nicht eindeutig hervorgeht, von welchem infrage kommenden Gebiet die belangte Behörde hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausging. So weisen die feststellenden und beweiswürdigenden Textpassagen auf Kabul hin, während in den rechtlichen Ausführungen deutlich überwiegend auf Mazar-e Sharif Bezug genommen wurde. Daher bleibt unklar, an welchen zumutbaren Zielort bzw. in welches Zielgebiet der Beschwerdeführer verwiesen wird, obwohl die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem infrage kommenden Gebiet erfordert (u.a. vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, Rechtssatznummer 3).

Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Heranziehung von aktuellen Länderinformationen und Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar auseinanderzusetzen haben. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (u.a. vgl. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).

Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrunde liegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.