BVwG L516 2129572-1

L516 2129572-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2016

Regest

Asylantragstellung, Entscheidungsfrist, kein überwiegendes<br/>behördliches Verschulden, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung

Texte intégral

BVwG L516 2129572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2129572.1.00

Spruch

L516 2129572-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [M. S.], geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, betreffend den am 25.02.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger stellte am 25.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 27.02.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, und am selben Tag wurde auch das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

2. Der Beschwerdeführer brachte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 03.09.2015 ärztliche Befunde in Vorlage und ersuchte um einen zeitnahen Einvernahmetermin. Mit Schreiben vom 10.11.2015, 30.11.2015 und 25.01.2016 ersuchte der Beschwerdeführer das BFA erneut um einen Ladungstermin.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit beim BFA am 16.03.2016 eingelangten Schriftsatz vom 15.03.2016 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

4. Am 07.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht der vom BFA mit Schreiben vom 05.07.2016 vorgelegte Verwaltungsakt ein.

5. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab das BFA mit Schriftsatz vom 10.11.2016 zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach das BFA die Verzögerung der Entscheidung verschuldet habe, eine schriftliche Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz).

Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet. Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf. Seit Einrichtung des BFA wurden und werden zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um einerseits Vollbesetzung im Amt zu erreichen und andererseits die Planstellen bzw Arbeitsplätze aufgrund der kontinuierlichen Steigerung der Anträge gesamt zu erhöhen. Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet, das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte im August die erste Erweiterung des Personalstandes. Dem Bundesamt wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Als sich der steigende Antragstrend um die Jahreswende fortsetzte und ein weiteres Ansteigen des Migrationsdrucks absehbar war, reagierte das BFA abermals. Das BFA bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Im März 2015 erfolgte der zweite Antrag des BFA um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen. Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan ab 2016 weitere 125 Planstellen sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze zugewiesen wurden. Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen war. Ein weiteres Personalpaket wird im Jahr 2016 umgesetzt und werden zusätzlich 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Bearbeitung der Asylverfahren im BFA aufgenommen werden. Neu eingesetzte Mitarbeiter bedürfen zudem einer besonderen Schulung. So bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 und 2015 146 Schulungen und Workshops mit 2.022 Teilnehmern und

3. 355 Ausbildungstagen durchgeführt. Diese Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen, zumal es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 64.477 Entscheidungen getroffen, davon 27.178 im Asylbereich und 37.299 im Bereich des Fremdenrechts. Im Jahr 2015 traf das BFA insgesamt 85.085 Entscheidungen, davon 41.312 im Asylbereich und 43.773 im Bereich des Fremdenrechts. Im Bereich der Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz wurden mit 36.227 doppelt so viele Entscheidungen getroffen, wie im Jahr 2013. Österreich hat bereits im Jahr 2014 einen deutlichen Anstieg an Asylantragzahlen um rund 60 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet, die Lage hat sich im Jahr 2015 laufend weiter verschärft und im letzten Jahr kam es zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die hier im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zu den organisatorischen und personellen Maßnahmen des BFA seit seiner Einrichtung bis dato sowie zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 stützen sich auf die vom BFA nach Aktenvorlage abgegebene und hg als unbedenklich erachtete schriftliche Stellungnahme, und lagen diese im Wesentlichen auch bereits der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes W151 2117714-1/11E ua vom 16.03.2016 (Datum der schriftlichen Ausfertigung) zugrunde, die vom Verwaltungsgerichtshof durch Abweisung der dagegen erhobenen Revision mit seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3, bestätigt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Aus den Feststellungen oben unter 1.2. war abzuleiten, dass das BFA insbesondere mit einem extremen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein bis dahin unabsehbar hohes Niveau konfrontiert war. Das BFA setzte demgegenüber bereits ab Aufnahme seiner Tätigkeiten mit Beginn des Jahres 2014 laufend personelle und organisatorische Maßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Darüber hinaus wurden in Ansehung der Antragszahlen vor allem seit dem Sommer 2015, als es zum allgemein bekannten massiven Zustrom von Migranten über die so genannte "Balkanroute" kam, und dem, trotz der bereits zuvor gesetzten Personalerweiterungen, daraus resultierenden Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im zweiten Halbjahr 2015 sowie fortlaufend seit Beginn des Jahres 2016 weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Umstände ergriffen, wobei naturgemäß zu berücksichtigen war, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können.

3.2.2. Der Beschwerdeführer begründete die gegenständliche Beschwerde damit, dass die belangte Behörde eine wesentliche Verzögerung der Entscheidung zu verantworten habe und sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass das BFA durch das rechtlich nicht gedeckte Zuwarten die Verzögerung allein verschuldet habe, wobei es sich dabei offensichtlich um ein schweres Organisationsverschulden der Leitung der zuständigen Oberbehörde handle, welche dem BFA nicht genügend Personal zur Verfügung gestellt habe, obwohl sie ja eine gesetzliche Verpflichtung zur Abstellung des erforderlichen Personals in der Erstbehörde gehabt habe und aus nicht ersichtlichen Gründen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Nähere konkretisierende Ausführungen dazu wurden in der Beschwerde nicht getätigt. Mit diesem Vorbringen wurde in der Beschwerde jedoch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass das BFA, entgegen den oben getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, angesichts des dramatischen und so nicht vorhersehbaren Anstiegs der Antragszahlen ab 2015 in schuldhafter Weise keine ausreichenden organisatorischen Schritte zur Bewältigung des Massenzustroms an Asylwerbern setzte.

3.2.3. In diesem Sinne hat auch der VwGH in seinem bereits oben genannten Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001-0004-3, festgestellt, dass "die belangte Behörde mit einem spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden und als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war". Nicht zuletzt habe auch der Gesetzgeber mit seiner jüngsten Änderung des AsylG, BGBl. I Nr. 24/2016, insbesondere in § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 AsylG, dieser Situation Rechnung getragen, zumal "infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und habe er deshalb eine Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Die extrem hohe Zahl an Verfahren stelle daher für die belangte Behörde sohin "unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei Behörde auftretenden herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet". Auch für den VwGH war es sohin "notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss". Diese Ausnahmesituation unterscheide sich auch seiner Ansicht nach deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen. Der VwGH schloss seine Überlegungen damit, dass dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden könne, "wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."

3.2.4. In Übereinstimmung mit der vom VwGH im soeben zitierten Erkenntnis gezogenen Schlussfolgerung war daher auch im vorliegend zu beurteilenden Fall des Beschwerdeführers, der den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2015 stellte, vor dem Hintergrund einer nicht im oben genannten Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung dem BFA kein überwiegendes Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

3.3. Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG war die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen, was gleichzeitig die neuerliche Zuständigkeit des BFA zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes begründet.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.5. Da die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung nicht zulässig.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.