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W202 2106746-1•BVwG W202 2106746-1
W202 2106746-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2016
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Scheinehe, Verhältnismäßigkeit
W202 2106746-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 1052531403/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 67, 70 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben im Februar 2014 in das Bundesgebiet ein. Er ehelichte am 11.06.2014 die slowakische Staatsangehörige XXXX. Am 13.11.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der MA 35 unter Berufung auf die obgenannte Ehe einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
In der Folge wurden über die LPD Wien Erhebungen wegen des Verdachtes auf das Eingehen und Vermitteln von Aufenthaltsehen ohne Bereicherung (§ 117 Absatz 1 FPG) geführt. Im Zuge einer Nachschau seitens der LPD Wien am 15.01.2015 an der laut ZMR gemeinsamen Wohnadresse in Wien 18, XXXX, konnte der Beschwerdeführer angetroffen werden, weiters waren drei indische Staatsangehörige anwesend. Auf seine Gattin angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich in Bratislava bei ihrer Mutter befinde, da diese krank sei. Im Bericht wurde festgehalten, dass in der Wohnung nichts darauf hingedeutet habe, dass eine Frau hier wohne oder gewohnt habe. Es seien keine Kleidung oder Toilettenartikel für das weibliche Geschlecht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Frau am 19.01.2015 wieder zu ihm in die Wohnung kommen werde. Am 20.01.2015 wurde erneut an der Meldeadresse Nachschau gehalten, der Beschwerdeführer habe wieder angetroffen werden können. Er habe angegeben, dass seine Frau erst morgen zu ihm kommen werde. Weiters sei ein weiterer indischer Staatsangehöriger anwesend gewesen.
Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 22.01.2015 bestritt der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Die Gattin des Beschwerdeführers bestritt in ihrer Einvernahme vom selben Tag vorerst ebenfalls, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen worden sei, gab jedoch letztlich an, dass sie, nachdem sie aufgefordert worden sei, die Wahrheit zu sagen, an, dass sie das jetzt tun werde. Der Beschwerdeführer habe sie nur wegen dem Visum geheiratet. Geld habe sie keines für die Hochzeit bekommen. Dann habe sie sich scheiden lassen wollen. Sie habe jedoch kein Geld für die Scheidung. Er habe sie in der Meinung gelassen, dass sie hierherkommen müsse, damit er sein Visum bekomme. Er habe ihr gesagt, wenn sie sich nicht scheiden lasse, dann werde er ihr finanziell helfen. Sie wolle sich immer noch scheiden lassen, jedoch habe sie kein Geld. Sie wohne nicht in der XXXX, sie komme lediglich zu Besuch. Sie wohne in Bratislava bei ihrer Mutter. Die Fahrtkosten bekäme sie von ihrem Mann zurück. In der XXXX wohne er mit XXXX zusammen. Sie glaube, dass er und ihr Mann ein Paar seien. Er bekomme von seiner Familie aus Indien Geld, damit er hier wohnen könne. Er habe auch kein Interesse an ihren Kindern. Er rufe sie nur an, wenn er von ihr etwas brauche. Sie wolle sich scheiden lassen.
Am 27.02.2015 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach Erhebungen ergeben hätten, dass die Ehe nur zu dem Zwecke geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorgesehen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme und gab dabei an, dass jede Begründung für die Annahme, die Ehe sei nur zu dem Zwecke geschlossen worden, um ihm einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen, fehle. Sowohl seine Ehegattin als auch er selbst hätten bei ihren Einvernahmen dargelegt, dass sie nicht aus pekuniären Interessen, sondern tatsächlich aus Liebe geheiratet hätten. Die Einvernahme in den Räumlichkeiten des PGH Rossauer Lände habe jeder Beschreibung gespottet. Seine Ehegattin sei unter Druck gesetzt worden, ihr sei ständig vorgehalten worden, dass es dringend erforderlich sei, sie aus Österreich abzuschieben. Dem Beschwerdeführer komme auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie 2014/38EG in Anbetracht der Eheschließung mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX ex lege das Niederlassungsrecht zu. Die Einschüchterung durch den Erhebungsbeamten sei dann soweit gegangen, dass sich seine Ehegattin sogar genötigt gesehen habe, eine Ehescheidungsklage einzubringen, die sie nach kurzer Zeit der Überlegung dann wieder zurückgenommen habe. Er führe mit seiner Ehegattin ein aufrechtes Familienleben. Aus dem Umstand, dass bei der einmaligen Kontrolle seine Ehegattin in der Wohnung nicht angetroffen worden sei, lasse sich kein verlässlicher Rückschluss auf ihr Familienleben ziehen, weil sich seine Ehegattin häufig außer Haus befinde, dies aus beruflichen und familiären Gründen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.04.2015, Zahl:
1052531403/BMI-BFA, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Absatz 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 70 Absatz 3 FPG dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet habe verschaffen wollen. Ein gemeinsames Familienleben mit seiner Gattin habe er nie geführt.
Die Voraussetzungen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht geführt habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.03.2015 ausdrücklich bestritten habe, eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben, bestehe auch hinsichtlich der Gegenwärtigkeit der von ihm ausgehenden Gefahr kein Zweifel. Sein weiterer Aufenthalt stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Auf Grund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie auf Grund seiner Lebenssituation in Österreich sei das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
In der Folge wurde geprüft, ob durch das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, und kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei einer Abwägung ein Eingriff in die durch Artikel 8 Absatz 1 EMRK geschützten Rechte im Hinblick auf die geringe Integration des Beschwerdeführers einerseits und der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet andererseits gerechtfertigt sei.
Die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes beruhe auf der genannten Gesetzesstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehegattin auch zeitweise nicht zu Hause anwesend sei, da sie Mutter von zwei Kindern sei, die sich in der Slowakei aufhielten, weshalb seine Ehegattin häufig zwischen diesen nur etwa eine Fahrstunde entfernten Orten pendle. Seine Ehegattin sei zwischen ihm und den Kindern hin- und hergerissen. Sollte seine Ehegattin tatsächlich Angaben gemacht haben, sie hätte ihn nur deshalb geheiratet, um ihm die Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu ermöglichen, so stimme eine derartige Aussage mit ihrer Lebensführung und ihrer Beziehung jedenfalls nicht überein. Sie verbinde Liebe und Zuneigung und wohnten sie seit ihrer Eheschließung im Juni 2014 zusammen an der angegebenen Adresse. Richtig sei, dass die Einvernahme bei der Polizei derart gestaltet gewesen sei, dass sie für sich selbst Schwierigkeiten befürchtet habe, die sogar zur Einbringung einer Scheidungsklage geführt habe, welche sie jedoch reumütig einige Tage später wieder zurückgezogen habe. Wegen des gleichen Vorfalls sei nunmehr auch ein Strafverfahren anhängig. Zum Nachweis dafür, dass er mit seiner Ehegattin ein aufrechtes Familienleben an der angegeben Adresse führe, beantragte er auch die Einvernahme zweier Zeugen.
In der im Zuge des Strafverfahrens durchgeführten Verhandlung vom 21.05.2014 bestritten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, dass sie geheiratet hätten, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu verschaffen und behaupteten, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Dabei gab die Gattin des Beschwerdeführers auch zu Protokoll, dass im Zuge der polizeilichen Erhebungen auf sie Druck ausgeübt worden sei, es sei damals auch eine andere Dolmetscherin anwesend gewesen, die habe mit dem Polizisten gesprochen und das sei nicht übersetzt worden.
Der erhebende Polizeibeamte wurde damals zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser unter anderem an, dass die Einvernahme genauso gewesen sei, wie es im Protokoll festgehalten worden sei, über Frage, wie es zum Sinneswandel der Gattin des Beschwerdeführers gekommen sei, gab er an, er habe sie dann eben auf die Unterschiede zwischen ihrer und der Einvernahme des Erstangeklagten hingewiesen und dann habe sie aus freien Stücken eben die Wahrheit angegeben, über Nachfrage, ob die Gattin des Beschwerdeführers allenfalls in irgendeiner Form dazu gezwungen oder genötigt worden sei oder sonstiges, führte er aus, nein, das sei sicher nicht der Fall gewesen.
Am 03.06.2015 erfolgte die Zeugenvernehmung der am 22.01.2015 bei der Beschuldigtenvernehmung anwesenden Dolmetscherin und gab diese an, dass keinerlei Zwang für die Frau bestanden habe, die Wahrheit zu sagen, insbesondere sei kein Zwang oder Druck des einvernehmenden Beamten ausgeübt worden. Sie habe die Frau auch mehrmals gefragt, ob sie den Sachverhalt richtig verstehe, sie habe dies bejaht. Insbesondere habe sie sie auch auf den Milderungsgrund eines Geständnisses hingewiesen. Der Meinungsumschwung der Frau sei nur aus den vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten resultiert.
Am 03.03.2016 erfolgte seitens des Bezirksgerichtes Baden eine weitere Verhandlung, im Zuge dessen der Beschwerdeführer sich für schuldig bekannte und angab, ja, es sei richtig, dass er die Ehe mit der Zweitangeklagten eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel in Österreich bzw. in der EU bzw. eine Arbeitserlaubnis hier zu bekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bekannte sich ebenfalls für schuldig und gab an, ja, es sei richtig, dass sie die Ehe mit dem Erstangeklagten eingegangen sei, damit dieser eine Arbeitserlaubnis und/oder Aufenthaltsberechtigung in Österreich bzw. der EU bekomme.
In der Folge erging durch das Bezirksgericht Baden vom 03.03.2016 eine Mitteilung gemäß § 200 Absatz 4 StPO in Verbindung mit § 199 StPO von einer möglichen Einstellung des Verfahrens nach Zahlung eines Geldbetrages und Beschluss.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 07.07.2016, Zahl: 11 U 36-15a, wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Gattin wegen § 117 Absatz 1 und 4 FPG nach Bezahlung eines Geldbetrages von jeweils Euro 400,- gemäß §§ 199 in Verbindung mit 200 Absatz 5 und 209 StPO eingestellt.
In der Folge wurden seitens der LPD Wien Nacherhebungen über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes geführt, die ergaben, dass das Ehepaar seit 23.02.2016 alleine an angeführter Adresse aufrecht gemeldet sei, auch die früheren Adressen seit 21.05.2014 seien ident gewesen. Laut einer Sozialversicherungsanfrage habe die Gattin des Beschwerdeführers seit 07.07.2015 kein Beschäftigungsverhältnis und sei daher auch nicht sozialversichert. Zuvor sei sie bei einem indischen Kleinunternehmen geringfügig angemeldet gewesen. Für den Beschwerdeführer scheine bis dato überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis oder Selbständigkeit auf, er sei vielmehr bei seiner Ehefrau mitversichert. Da diese seit über einem Jahr arbeits- und einkommenslos sei, sie auch keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehme, bestehe daher auch hier kein Versicherungsschutz.
Am 23.09.2016 um 09.00 Uhr sei an der "ehelichen" Wohnung eine Erhebung durchgeführt worden. Neben dem Beschwerdeführer hätten sich drei weitere indische Staatsbürger in der Wohnung befunden, welche dort wohnen dürften. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Frau wegen Bauchschmerzen vor ca. drei Wochen in ihre Heimat gefahren sei. Eine Einsicht in sein Telefonprotokoll habe ergeben, dass er, soweit das Protokoll zurückreiche - einige Wochen - lediglich am 16.09.2016 ein einziges Gespräch mit seiner Frau geführt habe. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, dass sich seine Frau, wenn sie wieder in Österreich sei, melden solle. Am 04.10.2016 habe aber der Beschwerdeführer alleine im Amt vorgesprochen. Er habe angegeben, dass sich seine Frau noch immer in der Slowakei aufhalte, da dort ihre Kinder zur Schule gehen würden. Wann sie wieder nach Österreich kommen würde, könne er nicht angeben, hoffe aber in den nächsten Tagen.
Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016 an den rechtsfreundlichen Vertreter, wonach eine Meldeadresse betreffend einen der in der Beschwerde genannten Zeugen nicht gegeben sei und betreffend dem anderen bloß eine Person mit ähnlichem Namen an der angeführten Adresse dort wohnhaft sei und um Mitteilung gebeten, ob es sich bei dieser Person um den angeführten Zeugen handle und ob weiterhin auf die Zeugeneinvernahmen bestanden werde, antwortete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht.
Am 09.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei sich im Wesentlichen folgendes ergab:
"VR: Wer von Ihrer Familie hält sich derzeit in Indien auf.
BF: Meine Mutter lebt in Indien, ebenso 3 Schwestern und ein Bruder.
VR: Haben Sie Kontakt mit ihren Familienangehörigen?
BF: Ja.
VR: Wie geht es ihren Familienangehörigen?
BF: Es geht ihnen gut.
VR: Sprechen sie Deutsch?
BF: Ja.
VR: Woher können sie Deutsch?
BF: Ich spreche nicht so viel Deutsch, aber ein bisschen kann ich.
VR: Haben Sie Deutsch-Kurse besucht?
BF: Nein.
VR: Gehen sie in Österreich einer Arbeit nach?
BF: Früher habe ich gearbeitet, seit 5 oder 6 Wochen arbeite ich nicht mehr.
VR: Was haben sie vorher gearbeitet?
BF: Ich war Zeitungszusteller.
VR: Hatten sie eine Beschäftigungsbewilligung?
BF: Nein.
VR: Haben sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
VR: Engangieren sie sich sozial, gehen sie in Vereine oder sonstige Organisationen.
BF: Nein.
VR: Wie ist der Familienstand?
BF: Ja ich bin verheiratet.
VR: Mit wem sind sie verheiratet?
BF: Mit einer slowakischen Staatsbürgerin.
VR: Wie heißt sie?
BF: XXXX
VR: Seit wann sind Sie mit ihr verheiratet?
BF: Seit 2014, am 11.06.2014 haben wir geheiratet. Ich habe eine Kopie der Heiratsurkunde vorgelegt.
VR: Warum haben sie geheiratet?
BF: Wir haben uns öfter getroffen, so haben wir geheiratet.
VR: Führen sie mit ihrer Ehegattin ein Familienleben?
BF: Vorher haben wir gemeinsam gelebt. Seit 6 Wochen ist sie krank, sie ist in der Slowakei.
VR: Wann haben Sie ihre Gattin zuletzt gesehen?
BF: Ich habe meine Gattin das letzte Mal vor 6 Wochen gesehen.
VR: Wie lange war ihre Gattin damals bei ihnen?
BF: Im 18. Bezirk hat meine Gattin vier oder fünf Monate gemeinsam mit mir gelebt. Zuletzt haben wir im 17. Bezirk gewohnt. Seit sie krank ist, ist sie in der Slowakei.
VR: Wie lautet die Telefonnummer ihrer Gattin?
BF: Auswendig weiß ich die Nummer nicht, ich habe sie im Handy gespeichert.
VR: Haben sie ihr Handy mit?
BF: Ja ich habe ein Handy mit aber da ist die Nummer meiner Gattin nicht gespeichert.
VR: Warum nicht?
BF: Mein 2. Handy ist kaputt, es liegt zuhause.
VR: Haben sie dann gar nicht die Nummer ihrer Gattin?
BF: Zurzeit habe ich sie nicht, aber zuhause.
VR: Seit wann ist denn das 2. Handy kaputt?
BF: Seit gestern.
VR: Haben sie nicht gleich alle Nr. auf ihr neues Handy gespeichert.
BF: Nein, ich habe die Nr. nicht gespeichert.
VR: Aber haben sie nicht wenigstens die Nr. ihrer Gattin auf ihr Handy gespeichert.
BF: Ich hab es versucht aber einige Nummern wurden nicht gespeichert.
VR: Wann haben Sie zuletzt mit ihrer Gattin telefoniert.
BF: Vorgestern.
VR: Was hat ihre Gattin, woran leidet sie?
BF: Sie hat Schmerzen im Bauchbereich, ich weiss nicht was sie hat.
VR: Interessiert es sie nicht, was ihre Gattin konkret hat.
BF: Ja ich paar mal gefragt aber sie hat gesagt, ich habe Bauchschmerzen.
VR: Wann haben Sie begonnen mit ihrer Gattin zu leben.
BF: Seit April 2014.
VR: Seit zu diesem Zeitpunkt haben sie zusammen gewohnt.
BF: Ja.
VR: Ihre Gattin hat aber bei der Einvernahme vom 22.01.2015 angegeben, ich wohne nicht in der XXXX, ich komme lediglich zu Besuch.
BF: Meine Gattin war bei der Polizei, sie erzählte mir, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, sie haben ihr gesagt, man könne ihr dann weiter helfen.
VR: Sowohl die damals anwesende Dolmetscherin, als auch der Einvernehmende wurden in der Folge dazu einvernommen. Beide sagten aus, dass kein Druck ausgeübt worden sei.
BF gibt keine Antwort.
VR: Ihre Gattin hat damals ausgesagt, dass nur geheiratet wurde, wegen dem Visum.
BF: Ja das ist richtig.
VR: Heißt das, es ist richtig, dass nur wegen dem Visum geheiratet wurde und ein Familienleben nie bestand.
BF: Nein, ich möchte ein normales Familienleben führen?
VR: Führen Sie ein Familienleben?
BF: Ich wurde in Tschechien festgenommen, als ich ein Casino besuchte. Ich hatte nämlich keine Dokumente mit. Die Polizei hat mich als illegaler festgenommen. Ich war 2 Monate in Untersuchungshaft, während dieser Zeit ist meine Frau zurück in die Slowakei gegangen. Wegen meiner Verhaftung war meine Frau einige male bei meinem Anwalt.
VR: Wann war denn das?
BF: Im März 2016.
VR: Seit diesem Zeitpunkt ist ihre Frau nicht mehr in Österreich?
BF: Ich wurde wieder freigelassen und meine Frau kam wieder zurück nach Österreich.
VR: Wann war das, dass ihre Frau nach Österreich zurückkam?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, wann ich freigelassen wurde, aber nach meiner Freilassung kam meine Frau nach 2 Wochen nach Österreich.
VR: Wie lange hat sich damals ihre Frau in Österreich aufgehalten?
BF: Sie ist 4 bis 6 Wochen bei mir geblieben, sie war aber auch oft in der Slowakei weil ihre Kinder dort in die Schule gehen.
VR: Nach diesen 4-6 Wochen was war dann?
BF: Sie bekam dann Beschwerden im Bauchbereich und ging zurück in die Slowakei.
Sie kam dann ab und zu auf Besuch, ging dann aber wieder in die Slowakei zurück.
VR: Unterstützen Ihre Gattin und deren Kinder in irgendeiner Weise?
BF: Ja ich unterstütze die Kinder meiner Gattin und meine Frau.
VR: In welcher Weise?
BF: Wenn ich Geld habe gebe ich ihr etwas, damit sie für sich und ihre Kinder Lebensmittel einkaufen kann.
VR: Wann haben Sie ihr das letzte Mal Geld gegeben.
BF: Vor einer Woche.
VR: Wie ist das vor sich gegangen, wieviel Geld war das?
BF: Ich habe 50€ über Western Union eingezahlt.
VR: Woher hatten sie das Geld?
BF: Ab und zu verteile ich Reklame und von meinen Ersparnissen.
VR: Sind Sie die Ehe nur eingegangen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen?
BF: Nein.
VR: Sie haben sich aber in ihrem Strafverfahren schuldig bekannt und angegeben, ja, es ist richtig, dass ich die Ehe mit der Zweitangeklagten eingegangen bin, um einen Aufenthaltstitel in Österreich bzw. der EU bzw. eine Arbeitserlaubnis hier zu bekommen.
BF: Ja, ich habe das so gesagt.
VR: Ja aber dann sind aber die Ehe nicht eingegangen, weil sie, wie sie das bei mir behauptet haben, mit ihrer Frau ein Familienleben führen wollten, sondern lediglich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
BF: Ich habe auch geheiratet, weil ich gemeinsam mit meiner Frau leben wollte.
VR: Aber, das widerspricht ja Ihrer Aussage im Strafverfahren, diesfalls hätten Sie sich nicht schuldig bekennen müssen.
BF keine Antwort.
VR: Warum antworten Sie auf den Vorhalt nicht.
BF: Ich habe tagtäglich Briefe von verschiedenen Ämtern bekommen und möchte meine Ruhe haben, weswegen ich dies dort so aussagte.
VR: Auch Ihre Gattin hat damals dort angegeben, ja es ist richtig, dass ich die Ehe mit dem Erstangeklagten eingegangen bin, damit dieser eine Arbeitserlaubnis und/oder Aufenthaltsberechtigung in Österreich bzw. der EU bekommt.
BF: Über das kann ich nichts sagen.
VR: Wie oft telefonieren Sie mit Ihrer Gattin?
BF: Fast täglich.
VR: Bei der Nacherhebung hat aber die Polizei ihr Telefonprotokoll durchgesehen. Demnach haben Sie in mehreren Wochen lediglich ein einziges Gespräch mit ihrer Frau geführt.
BF: Ich habe mit einer Wertkarte angerufen und dabei wird keine Nummer gespeichert.
VR: Es sind aber ein Telefongespräch mit ihrer Frau und auch andere gespeichert worden?
BF: Ich habe damals direkt von meinem Handy angerufen.
VR: Warum rufen Sie nicht ständig von ihrem Handy an, das verstehe ich nicht.
BF: Ich habe nicht so viel Guthaben auf meinem Handy, deshalb rufe ich über Wertkarte an.
VR: Sie kennen doch die Nummer ihrer Frau nicht auswendig.
BF überlegt und gibt an: Einige Anfangsziffern weiß ich schon, aber nicht komplett.
VR: Wieso können Sie dann anrufen, wenn Sie die komplette Nr. nicht wissen.
BF: Ich schau auf mein Handy und so rufe ich an.
VR: Wenn Sie dann regelmäßig telefonieren und die Nummer eingeben, wissen Sie die Nummer nicht?
BF: Ich habe kein so gutes Gedächtnis.
VR: Warum haben Sie bei der Nacherhebung bei der Polizei, als Sie dort am 04.10.2016 hingegangen sind, angegeben, dass sich ihre Frau noch immer in der Slowakei aufhält, weil dort ihre Kinder zur Schule gehen würden, wann sie wieder nach Österreich kommen würde, könnte sie nicht angeben. Sie haben nichts davon gesagt, dass ihre Frau noch weiter krank sei.
BF: Ich dachte sowohl, dass sie krank sei als auch, dass sie sich um ihre Kinder kümmere. Dass die Kinder in die Schule gehen, ist mir sehr wichtig.
VR: Geht Ihre Frau in Österreich einer Arbeit nach?
BF: Früher hat sie gearbeitet, derzeit nicht.
VR: Warum haben Sie bei der Polizei nicht erklärt, weswegen bloß ein einziges Telefongespräch mit Ihrer Gattin im Telefonprotokoll aufscheint.
BF: Damals bei der Polizei ist mir nichts eingefallen.
VR: Warum scheint im Facebook-Account Ihrer Gattin kein einziges Foto von ihnen auf (Die diesbezügliche Fotogalerie wird als Beilage A zum Akt genommen)?
BF: Darüber kann ich keine Angaben machen.
VR: Ist Ihre Gattin im Krankenhaus?
BF: Sie hat mir gesagt, sie ist im Spital. Als sie krank geworden ist, hat sie mir gesagt, dass sie ca. 1 Monat im Spital verbringen müsste. So hat sie mir das gesagt.
VR: Ist sie derzeit im Spital?
BF: Nein.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF Nein.
VR: Die Ehe mit Ihrer Gattin ist formell noch aufrecht?
BF: Ja, sie ist aufrecht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ehelichte am 11.06.2014 die slowakische Staatsangehörige XXXX, geboren am XXXX. Die Ehegatten sind eine Aufenthaltsehe eingegangen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2014 im Bundesgebiet auf, er ist gesund und erwerbsfähig. Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis vor wenigen Wochen als Zeitungszusteller tätig, derzeit verteilt er gelegentlich Reklame, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile ein bisschen Deutsch, Deutschkurse hat er nicht besucht. Er hat keinerlei österreichische Freunde, er ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen, ein soziales Engagement weist der Beschwerdeführer nicht auf. Er ist an der gleichen Wohnadresse wie XXXX gemeldet. Darüber hinaus besteht zwischen den Gatten kein Naheverhältnis. Die Gattin des Beschwerdeführers hält sich gegenwärtig in der Slowakei auf, sie geht im Bundesgebiet derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach.
In Indien leben die Mutter, ein Bruder, sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers, denen es dort gut geht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, was seine Angehörigen in Indien, seine Integration im Bundesgebiet, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine Erwerbstätigkeit, anbelangt.
Die Feststellung zur Heirat mit einer slowakischen Staatsangehörigen beruht auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Zur Beurteilung, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der slowakischen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, kommt das erkennende Gericht - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesamtes - aus folgenden Gründen:
Wie schon zutreffend vom Bundesamt darauf hingewiesen, gab die Gattin des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme am 04.02.2015 zu Protokoll, dass sie den Beschwerdeführer nur wegen des Visums geheiratet habe, sie wohne nicht in der XXXX, sie komme lediglich zu Besuch, sie wohne in Bratislava bei ihrer Mutter, woraus bereits klar erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer mit XXXX nie ein Familienleben führte, sondern bloß eine Aufenthaltsehe einging, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. In der Folge wurde zwar diese Aussage der Gattin des Beschwerdeführers von dieser zurückgezogen und wurde behauptet, dass im Zuge dieser Einvernahme Druck ausgeübt worden sei, doch kann dem in keinster Weise gefolgt werden, gaben doch im Strafverfahren als Zeugen befragt sowohl der Einvernehmende als auch die damals anwesende Dolmetscherin zu Protokoll, dass es nicht der Richtigkeit entspricht, dass hier in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden sei, sondern bloß die entsprechenden Widersprüche in den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Gattin des Beschwerdeführers vorgehalten wurden, sodass letztlich die Gattin des Beschwerdeführers zugab, dass kein Familienleben bestand. Im Zuge des Strafverfahrens wurde vorerst ebenso noch bestritten, dass kein Familienleben bestehe, doch bekannten sich beide in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden am 03.03.2016 schuldig und gaben jeweils zu Protokoll, dass sie die Ehe eingegangen seien, damit der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich bzw. der EU bzw. eine Arbeitserlaubnis bekomme. Damit steht aber in eindeutiger Weise fest, und wurde dies sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von seiner Gattin zugestanden, dass eine Aufenthaltsehe eingegangen wurde.
Die Ehegatten sind zwar seit dem 27.10.2014 an der gleichen Wohnadresse gemeldet, dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass nunmehr ein aufrechtes Familienleben bestehe, ergibt sich doch aus der Aussage der Gattin des Beschwerdeführers vom 22.01.2015 sowie aus den Geständnissen vom 03.03.2016, dass ein gemeinsames Familienleben trotz der gleichen Adresse nicht bestanden hat, und besteht überhaupt kein Grund anzunehmen, dass nunmehr ein gemeinsames Familienleben bestehen würde, nur weil die Ehegatten an der gleichen Adresse gemeldet sind. Der Beschwerdeführer behauptete zwar im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin, dass ein gemeinsames Familienleben bestehe, jedoch konnte er nicht plausibel erklären, warum er diesfalls im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt hat, ebenso wie seine Gattin, behauptete er doch beim Bundesverwaltungsgericht, dass das Familienleben bereits vor diesem Geständnis bestanden habe, was aber in eindeutiger Weise widerlegt wurde. Zudem ergaben die erfolgten Nacherhebungen, dass bei einer Nachschau die Gattin des Beschwerdeführers bei der gemeinsamen Wohnadresse (wieder) nicht angetroffen wurde, ergab sich aus der Einsichtnahme in das Telefonprotokoll, das Protokoll reichte einige Wochen zurück, dass er lediglich am 16.09.2016 ein einziges Gespräch mit seiner Frau geführt hat, woran sich erweist, dass hier trotz der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, seine Frau sei wegen Bauschmerzen vor ca. drei Wochen in ihre Heimat gefahren, nicht angenommen werden kann, dass ein tatsächliches Familienleben gegenwärtig bestehe. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er demgegenüber, dass er fast täglich mit seiner Gattin telefoniere, doch widerspricht dies dem Telefonprotokoll, und vermag seine Rechtfertigung, dass er mit einer Wertkarte angerufen habe und dabei keine Nummer gespeichert werde, in keinster Weise zu überzeugen, reicht doch das Telefonprotokoll auf seinem Handy mehrere Wochen zurück, warum er aber ausgerechnet seine Frau bloß einmal mit seinem Handy angerufen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Gattin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben konnte, wenn er fast täglich mit ihr telefonieren würde, dabei auf sein Handy schauen und die Nummer eintippen müsste, wie er das vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete. Weiters gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er seine Gattin das letzte Mal vor sechs Wochen gesehen habe, wogegen er schon bei den Erhebungen am 23.09.2016 angab, dass seine Frau wegen Bauschmerzen vor ca. drei Wochen in ihre Heimat gefahren sei, sodass demnach seine Gattin bereits vor mehr als neun Wochen, gerechnet von der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Slowakei gewesen wäre, wogegen die Erhebungen ca. sechs Wochen her sind. Schließlich zeigt die Fotogalerie des Facebook-Accounts der Gattin des Beschwerdeführers kein Foto des Beschwerdeführers, was ebenfalls darauf hindeutet, dass ein Familienleben nie bestanden hat und auch derzeit nicht besteht.
Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass mittlerweile sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gattin des Beschwerdeführers im Zuge des Strafverfahrens gestanden haben, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, also kein Familienleben tatsächlich bestanden hat, zudem die Zeugenaussagen widerlegten, dass Druck auf die Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vom 22.01.2015 ausgeübt worden sei. Angesichts dessen und auch auf Grund des Umstandes, dass ein Zeuge nicht auffindbar ist, bei einem zweiten nicht klar ist, ob es sich dabei um ein und dieselbe Person, die an der angeführten Meldeadresse gemeldet ist, handelt und der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage über seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht antwortete, war von weiteren Ermittlungsschritten Abstand zu nehmen.
Insgesamt betrachtet ist nochmals festzuhalten, dass in eindeutiger Weise feststeht, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, und er mit seiner Gattin nie ein Familienleben geführt hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I 2005/100 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet auszugsweise:
"Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) [...]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
§ 23 EheG lautet:
"Namensehe und Staatsangehörigkeitsehe
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist."
Die neuere Rechtsprechung wendet den Nichtigkeitsgrund des § 23 EheG analog auch auf Fälle der Eheschließung zum Zweck der Erlangung der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit im Inland oder des ungehinderten Zutrittes zum inländischen Arbeitsmarkt ("Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen") an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 23 EheG, Stand 01.01.2002, rdb.at).
Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.01.2013, Zl. 2012/23/0040).
Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0647). Aber auch die Versagung eines Visums ist auf dieser Basis (nach § 21 Abs. 2 Z 7 FPG 2005; dass das VwG verfehlt den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 herangezogen hat, verletzt den Fremden fallbezogen nicht in Rechten) zulässig (vgl. E 19. Juni 2008, 2007/21/0266; E 26. März 2015, Ro 2014/22/0026).
Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt die Annahme nach § 67 FPG (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Aufgrund obenstehender Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung durch die belangte Behörde fest, dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck verfolgt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, wobei keine Absicht bestand und besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, womit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG geboten ist. (vgl. hiezu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 29.03.2012, 2012/23/0023 mwN).
§ 9 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. -die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. -das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. -die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. -die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. -die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. -Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. -die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. -die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig - auch im Sinne des Art. 8 EMRK - angesehen werden kann:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt gegenständlich nicht vor, da es sich bei der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) handelt. Zudem konnten keine Anhaltpunkte für ein tatsächlich bestehendes Ehe- bzw. Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin ausgemacht werden, hiezu sei auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt das Aufenthaltsverbot jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Bei der Beurteilung der Frage, ob er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass kein langer Aufenthalt im Bundesgebiet besteht, der zudem unrechtmäßig war. Zudem sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund derer das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens anzunehmen wäre.
Ein allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hielt sich von Anfang an unrechtmäßig in Österreich auf und suchte seinen Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) mit einer EWR-Bürgerin zu legalisieren. Damit verstößt er fortlaufend gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache. Zudem leben seine Mutter, sein Bruder sowie seine drei Schwestern in Indien.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich kaum integriert: Der Beschwerdeführer besitzt geringe Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfungen absolviert oder sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Eine legale Erwerbstätigkeit hat er nicht ausgeübt, zudem besteht keine wesentliche kulturelle oder soziale Integration. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthalts in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre. Wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, ist in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen (VwGH 07.05.2015, Zl. 2013/22/0030; vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0042). Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind nicht hervorgekommen. Zudem spricht das Verhalten des Beschwerdeführers (Eingehen einer Aufenthaltsehe) gegen eine gelungene Eingliederung.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er nun seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) zu legitimieren suchte.
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann nicht entgegen getreten werden. Zudem setzte der Beschwerdeführer sein Verhalten fort, nachdem die Gattin bereits eine Aufenthaltsehe zugestanden hatte. Selbst nachdem der Beschwerdeführer und seine Gattin, nachdem sie dies zeitweise heftig bestritten hatten, im Strafverfahren bereits zugestanden hatten, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, bestritt der Beschwerdeführer dennoch im weiteren gegenständlichen Verfahren, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Sein Verhalten zeigt eine fortgesetzte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung auf, sodass insgesamt betrachtet die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von fünf Jahren geboten ist. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht.
Zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 FPG (Spruchpunkt III.)
§ 70 FPG lautet:
"Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Im gegenständlichen Fall ergibt sich, wie oben ausführlich dargelegt, die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, es erscheint jedoch ausreichend, wenn der Beschwerdeführer - wie in § 70 Abs. 3 FPG vorgesehen - binnen einem Monat ausreist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH 22.01.2013, 2011/18/0003; 12.03.2013, 2012/18/0228); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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