BVwG W161 2135825-1

W161 2135825-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

Texte intégral

BVwG W161 2135825-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2135825.1.00

Spruch

W161 2135827-1/7E

W161 2135825-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, und 2.) XXXX, geb. XXXX, StA: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016,

1. ) Zl. 1111522807/160534964-EAST Ost und 2.) Zl. 11112505087/160534145-EAST Ost, beschlossen:

I. Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 14.09.2016, 1.) Zl. 1111522807/160534964-EAST Ost und 2.) Zl. 11112505087/160534145-EAST Ost gem. der § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Am 25.10.2016 und am 27.10.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht E-Mails des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt Ausreisebestätigungen der International Organization for Migration (IOM) vom 19.10.2016 betreffend die Ausreise am 18.10.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2016, 1.) Zl. 1111522807/160534964-EAST Ost und 2.) Zl. 11112505087/160534145-EAST Ost durch die Gegenstandlosigkeit des jeweils zugrundeliegenden Antrages ihre Rechtsgrundlagen verlieren und damit als nicht erlassen zu gelten haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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