W151 2124858-1•BVwG W151 2124858-1
W151 2124858-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W151 2124858-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 05.04.2016 des Beschwerdeführers XXXX , in Verbindung mit der Beschwerde vom 10.03.2016 wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 24.03.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.01.2016 wurde XXXX (in Folge: BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für zwei Dienstnehmer (Dorinel Jiman, XXXX und Ioan-Sorin Morar, XXXX ) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Vermerk, dass ein Bescheid binnen vier Wochen ab Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne. Diese Beschwerde sei bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einzubringen.
2. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.01.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.
3. Mit Schreiben des BF vom 10.03.2016 an die NÖGKKK wurde vorgebracht, dass fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei. Diese Beschwerde sei "offenbar verloren gegangen oder nicht angekommen. Nach telefonischer Rücksprache sei ihm freigestellt worden, nochmals den Bescheid der BH Baden zu übersenden und den Antrag zu stellen, erneut seine Beschwerde einzubringen. Hinzuweisen sei auch, dass die Ermahnung der BH Baden explizit im Einvernehmen mit dem Finanzamt Baden erfolgte und es folglich nicht sein Verschulden sei, wenn seine Beschwerde nicht übermittelt worden sei."
Diesem Schreiben war eine Ermahnung der BH Baden vom 14.01.2016 nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.11.2015, welches als "Rechtfertigung innerhalb offener Frist" tituliert wurde und in dem der BF sich inhaltlich zum Vorfall äußerte, angeschlossen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2016 wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in Folge: NÖGKKK oder belangte Behörde) die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2016 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die vierwöchige Frist nicht eingehalten wurde, dass das Schreiben vom 10.06.2016 am 16.06.2016 bei der Behörde einlangte und damit die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Das diesem Schreiben beigelegte Schreiben vom 29.11.2015 könne nicht als ursprüngliche Beschwerde behandelt werden, weil es sich einerseits an die Bezirkshauptmannschaft Baden richte und andererseits bereits zu einem Zeitpunkt (29.11.2015) übersendet wurde, zudem der bekämpfte Bescheid der Kasse noch gar nicht dem Beschwerdeführer zugestellt war. Somit sei es denkunmöglich, dieses Schreiben als Beschwerde zu qualifizieren.
5. Mit Schreiben vom 15.04.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser Akt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung am selben Tag zugeteilt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016, persönlich zugestellt am 25.10.2016, wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei und das Schreiben vom 29.11.2015 nicht als Beschwerde qualifiziert werden könne. Es wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
7. Der Beschwerdeführer hat sich zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes verschwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbescheid der NÖGKK über die Verhängung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1800 vom 14.01.2016 wurde dem BF am 18.01.2016 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.
Der Erstbescheid enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist 4 Wochen ab Zustellung beträgt und bei der NÖGKK einzubringen ist. Die Rechtsmittelfrist lief im gegenständlichen Fall am 01.02.2016 ab, innerhalb dieser Frist hat der BF keine Beschwerde bei der NÖGKK eingebracht. Die Beschwerde wurde erst am 10.03.2016 vom BF erhoben und ist daher verspätet.
Bei der Bezirkshauptmannschaft Baden war ein Verfahren gegen den BF nach § 111 ASVG anhängig, im Zuge dessen der BF ein Schreiben vom 29.11.2015 an diese Behörde richtete. Dieses Schreiben war aber nicht an die NÖGKK gerichtet und ist nicht als Beschwerde gegen den Erstbescheid der NÖGKK zu behandeln.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 ist dem BF nachweislich am 25.10.2016 zugestellt worden, die Stellungnahmefrist lief am 8.11.2016 ab, der BF hat sich dazu verschwiegen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Übrigen hat sich die BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der Erstbescheid der NÖGKK über die Verhängung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1800 vom 14.01.2016 wurde dem BF am 18.01.2016 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.
Der Erstbescheid enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist 4 Wochen ab Zustellung beträgt und bei der NÖGKK einzubringen ist. Die Rechtsmittelfrist lief im gegenständlichen Fall am 01.02.2016 ab, innerhalb dieser Frist hat der BF keine Beschwerde eingebracht. Der BF hat sich vielmehr mit Schreiben vom 29.11.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Baden gewandt, dies stand im Zusammenhang mit einem dortigen Verfahren nach § 111 ASVG. Das Schreiben war aber nicht an die NÖGKK gerichtet und datierte außerdem zu einem Zeitpunkt, zu dem der Erstbescheid der NÖGKK noch gar nicht erlassen worden war. Dieses Schreiben kann daher nicht als Beschwerde gegen den Erstbescheid der NÖGKK behandelt werden, weil es ein anderes Verfahren als das verfahrensgegenständliche betraf.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist lief im gegenständlichen Fall am 01.02.2016 ab, die Beschwerde wurde erst am 10.03.2016 vom BF erhoben und ist daher verspätet.
Festzuhalten ist auch, dass dem BF im gegenständlichen Verfahren mit nachweislich zugestelltem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Verspätung der Beschwerde zu äußern, der BF hat sich dazu verschwiegen.
Die Beschwerde gegen den Erstbescheid wurde verfristet erst am 10.03.2016 erhoben und war sohin verspätet eingebracht, weshalb sie rechtskonform von der NÖGKK zurückgewiesen wurde.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde des BF abzuweisen war.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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