W132 2001601-1•BVwG W132 2001601-1
W132 2001601-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Teilstattgebung
W132 2001601-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.
I) Dem Antrag auf unbefristete Ausstellung eines Behindertenpasses
wird stattgegeben.
Ab 2013 beträgt der Grad der Behinderung sechzig (60) von Hundert (vH).
II) Dem Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung wird stattgegeben.
Ab 2008 beträgt der Grad der Behinderung dreißig (30) vH.
Ab 2011 beträgt der Grad der Behinderung fünfzig (50) vH.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.
1. 3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
1.4.1. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom XXXX bestätigt, dass seit 2008 ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und seit 2011 in Höhe von 50 vH besteht.
1.4.2. Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer einen Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX vorgelegt und ersucht, diesen im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die offene Rechtsmittelfrist - mitgeteilt, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits abgeschlossen sei.
2. Gegen den Bescheid vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, das psychiatrische Krankheitsbild rechtfertige aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH. Hinsichtlich der erwähnten Medikamente sei anzumerken, dass eine Verschlechterung eigetreten sei, statt der bekannten 100 mg sei nun die Dosis Trittico 150 mg am Abend verordnet worden. Die weiteren Medikamente seien konstant weiter hoch dosiert einzunehmen. Durch die Befunde Dris. XXXX werde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an einer phobischen Störung leide. Da das Krankheitsbild bereits seit 2008 vorliege, werde um rückwirkende Feststellung ersucht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
3. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, anzunehmen ab Antragsdatum, bewertet wurde.
4.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
4.2. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom XXXX unter Vorlage einer Kopie der seitens der belangten Behörde rückwirkend ausgestellten Bestätigung des Grades der Behinderung vom XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der gutachterlichen Beurteilung der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung bereits für die Jahre 2008 bis 2010 festzustellen sei. Sollte jedoch entsprechend dem nachstehenden Vorbringen ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH festgestellt werden, sei dieser ab 2008 zu bestätigen. Es sei nämlich strittig, ob tatsächlich eine höhergradige kognitive Beeinträchtigung vorliege. Jedenfalls seien von Dr. XXXX aufgrund des psychologischen Befundes vom XXXX Orientierungsschwierigkeiten festgestellt worden. Eine Betreuungsnotwendigkeit ergebe sich gemäß Positionsnummer 03.07.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH und sei dies sohin kein schlüssiges Argument, den Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH zu verneinen. Auch werde ersucht, den Pass unbefristet auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht möge über die gegenständliche Beschwerde bis längstens Ende Oktober 2014 entscheiden, damit eine Berücksichtigung bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2008 erfolgen könne.
4.3. Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Führerscheinkopie und eines psychiatrisch- neurologischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX ergänzend vorgebracht, dass sich daraus ergebe, dass er bereits seit 2008 an einer schweren psychiatrischen Erkrankung (schizoaffektive Störung) leide. Es liege sohin eine affektive Zusatzerkrankung vor. Auch das Kriterium "Orientierungsschwierigkeiten" läge für die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH vor.
5. Mit dem Erkenntnis vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass einerseits ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung besteht und andererseits das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend geführt wurde, weil das eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich der Begründung des Grades der Behinderung unschlüssig ist. Auch hätte das Bundesverwaltungsgericht zu dem strittig gebliebenen Vorbringen, es lägen eine schizoaffektive Störung, höhergradige kognitive Beeinträchtigung und Orientierungsschwierigkeiten vor, eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
7. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vorgelegt:
In der Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von XXXX, Klinische Psychologin, und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde, welcher ab 2011 anzunehmen sei.
7.1. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
7.2. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, im Sachverständigengutachten Dris. XXXX sei zwar keine höhergradige kognitive Einschränkung, jedoch eine mäßiggradige Beeinträchtigung des Denkvermögens festgestellt worden, weshalb jedenfalls von einer Reduktion des intellektuellen Denkvermögens auszugehen sei. Es seien eindeutig hochdosierte Therapie und langjährige Anamnese als Voraussetzung für einen höheren als fünfzigprozentigen Behinderungsgrad festgestellt und die affektive Zusatzerkrankung als gegeben erachtet worden. Bezüglich der durchgängigen sozialen Beeinträchtigung sei die Feststellung, dass keine institutionelle Pflege notwendig ist, irreführend. Wie im Pflegegutachten angeführt, bestehe ein ständiger Betreuungsaufwand. Die Betreuung durch Familienangehörige sei einer institutionellen Betreuung gleichzusetzen. Dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX werde widersprochen. Wenngleich nicht alle Elemente der in der Anlage der Einschätzungsverordnung genannten Punkte für eine siebzigprozentige Behinderung vorlägen, so sei dennoch insbesondere aufgrund der affektiven Zusatzerkrankung und des Betreuungsbedarfes eine höhere Einschätzung als 50 vH anzunehmen. Der Beschwerdeführer erwarte sich von einer Verhandlung keine weitere Klärung der Schlage, weshalb er ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
7.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX geladen.
Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt
ab 2008 30 vH,
ab 2011 50 vH und
ab 2013 60 vH.
1.2.1. Beurteilung der Funktionseinschränkungen ab 2008:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schizophrene Störung - leichte Verlaufsform Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz. Im Vordergrund steht die Gemütsbeeinträchtigung.
30 vH
Beurteilung der Funktionseinschränkungen ab 2011:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schizophrene Störung Unterer Rahmensatz, da trotz mehrerer stationäre Aufenthalte instabile Phasen, aber teilweise erhaltende Alltagsselbstständigkeit und seit längerem ambulante Führung möglich.
50 vH
Beurteilung der Funktionseinschränkungen ab 2013:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Schizophrene Störung Mittlerer Rahmensatz, da durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen und fortschreitende Isolation und sozialer Abstieg.
60 vH
Es liegen
keine höhergradigen kognitiven Beeinträchtigungen, keine Hinweise für eine Orientierungsstörung und keine schwere, als affektive Zusatzerkrankung einzuschätzende, Depression vor.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Dr. XXXX hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet.
Dr. XXXX erläutert in ihrem Sachverständigengutachten anschaulich die durchgeführten klinisch-psychologischen Testmethoden und zieht nachvollziehbar die widerspruchsfreien Schlüsse aus den Testergebnissen, dass beim Beschwerdeführer keine höhergradige kognitive Einschränkung besteht, weil die Merkfähigkeit altersentsprechend durchschnittlich ist und keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Orientierungsfähigkeit vorliegen. Dr. XXXX beschreibt das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Einklang damit als kooperativ und gut auskunftsfähig. Dieser Eindruck bestätigt sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer besitzt auch einen Führerschein und lenkt nach eigenen Angaben auch selbst das KFZ. Dr. XXXX fasst nachvollziehbar zusammen, dass trotz langjähriger Anamnese mit entsprechender Therapie nach der klinischen Untersuchung vom XXXX und auch testpsychologisch untermauert, keine höhergradigen kognitiven Beeinträchtigungen und keine Hinweise für eine Orientierungsstörung bestehen sowie dass der Affekt zwar flach ist, eine schwere, als affektive Zusatzerkrankung einzuschätzende, Depression jedoch nicht vorliegt.
Dr. XXXX erörtert im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend, dass es sich bei der vormals diagnostizierten affektiven Störung nicht um eine Falschbeurteilung handelt, weil es nicht ungewöhnlich ist, wenn sich der Schwergrad bzw. die Ausprägung der einzelnen Parameter des Krankheitsbildes verändern und eben nunmehr eindeutig die Schizophrenie im Vordergrund steht, welche die Affektverflachung einschließt.
Dass zwar eine langjährige Anamnese vorliegt aber die Therapie nicht im Sinne der Einschätzungsverordnung ausschlaggebend hoch dosiert ist, begründet Dr. XXXX einleuchten damit, dass für eine chronische instabile Schizophrenie, die Neuroleptika und die Schlafmittel deutlich höher dosiert sein müssten.
Dass der Grad der Behinderung vor 2011 in einem Ausmaß von weniger als 50 vH vorgelegen hat, ergibt sich aus dem dokumentierten Krankheitsverlauf und wird vom Beschwerdeführer auch zugestanden.
Die Beurteilung Dris. XXXX, dass der Grad der Behinderung ab 2011 in Höhe von 50 vH anzunehmen ist, wird gefolgt, weil diese Sachverständige diese Bewertung einleuchtend damit begründet, dass ein Krankheitsschub 2011 zu einer anhaltenden Verschlechterung mit bleibenden Funktionseinschränkungen geführt hat. Dazu führt die Sachverständige im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur aus, dass Einzelsymptome und Krankheitsbeschreibungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung Richtwerte zur Erläuterung der Einschätzung sind und das Gesamtbild der klinischen Ausprägung der Erkrankung, in Zusammenschau mit der persönlichen ärztlichen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, die auch eine Verlaufsdokumentation belegen, zu sehen ist, weshalb einzelne Symptome, die aus verschiedenen Positionsnummern hier auf den Einzelfall zutreffen, noch keine Erhöhung des GdB bedingen.
Hinsichtlich der Bewertung des psychiatrischen Leidens ab 2013 ist abweichend von der Beurteilung Dris. XXXX entsprechend dem Anhang zur Einschätzungsverordnung von einem GdB in Höhe von 60 vH auszugehen. Die dafür maßgebende Verschlechterung der sozialen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wird einerseits in den fachärztlichen Befunden Dris. XXXX dokumentiert. Andererseits hat der Beschwerdeführer den erkennenden Senat durch sein glaubwürdiges und widerspruchsfreies Vorbringen in Verbindung mit seinem dazu in Einklang stehenden Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass seine Belastbarkeit in allen Lebensbereichen herabgesetzt ist und seine Isolation fortschreitet. Dies kommt dadurch zu Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich selbständig einkauft und wenn nur Lebensmittel. Die restlichen Besorgungen erledigt er ausschließlich im Wege des Internet. Er geht nicht spazieren und führt auch sonst keine Freizeitaktivitäten außer Haus durch. Der Beschwerdeführer kann abgesehen von seiner Mutter, einem Studienkollegen und einem Nachbarn, keine sozialen Kontakte pflegen.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen iVm dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten teilweise zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166) Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und hat den erkennenden Senat von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt. Die Bewertung der Angaben im Rahmen der Einschätzungsverordnung stellt eine Rechtsfrage dar und obliegt dem erkennenden Senat. Zu deren Erörterung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.
Es ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Angaben des Beschwerdeführers allenfalls in Zweifel zu ziehen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen und ein Grad der Behinderung ab 2008 in Höhe von 30 vH, ab 2011 in Höhe von 50 vH und ab 2013 in Höhe von 60 vH festgestellt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beurteilung des Grades der Behinderung ist eine Rechtsfrage und steht im Rahmen der Sachentscheidung dem erkennenden Senat zu, unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat. (sinngemäß VwGH 4.9.2006, Zl. 2003/09/0062, 18.10.2000, Zl. 99/09/0097, 01.06.1999, Zl. 94/08/0088) Eine Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung war daher zulässig.
Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, wonach primär Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung (bzw. der Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) für die konkrete Bemessung des Grads der Behinderung entscheidend sind, und des § 3 Abs. 1 leg. cit., wonach bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend sind, geht der VwGH davon aus, dass eine entsprechende Beurteilung auch bei der Bewertung der einzelnen, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei einem bestimmten Krankheitsbild genannten und für die Bemessung des Grades der Behinderung innerhalb einer Bandbreite entscheidenden Parameter erforderlich ist. Eine derartige Beurteilung ist gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung von einem Sachverständigen vorzunehmen. (VwGH vom 11.11.2015, Zl. Ra 2014/11/0109 zum BBG)
In der Gesamtheit des vorliegenden Krankheitsbildes ist jedoch die Bewertung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist kognitiv nicht hochgradig beeinträchtigt und es liegt keine einschätzungswürdige affektive Zusatzerkrankung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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