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L515 2124524-1•BVwG L515 2124524-1
L515 2124524-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zurückweisung, Zusatzeintragung, Zuständigkeit
L515 2124524-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Zl OB: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, stattgegeben und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs 1, § 14 Abs 2 und § 19b Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970 idgF, festgestellt, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG weiterhin vorliegen.
B) Die Beschwerde betreffend die beantragte Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH gehörte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") seit 06.04.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten an und besaß seit 02.10.2012 einen Behindertenpass mit folgenden Zusatzeintragungen:
"Gehbehindert", "begünstigter Behinderter", "Metallendoprothese", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", Befristung Ende Oktober 2014.
I.2. Am 04.07.2014 beantragte die bP beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (nachfolgend auch belangte Behörde bzw bB), die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Feststellungsverfahren und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und legte dazu die Befunde vor.
I.3. Dazu wurde am 24.09.2014 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt (Gesamtgrad der Behinderung 70 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).
I.4. Mit Schreiben vom 23.10.2014 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens übermittelt.
I.5. Am 20.11.2014 ging eine Stellungnahme der bP zum Sachverständigengutachten vom 24.09.2014 unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom 17.11.2014 bei der bB ein (AS 66-67).
I.6. Am 06.02.2015 wurde daraufhin zur Person der bP ein Sachverständigengutachten eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt (Gesamtgrad der Behinderung 60 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).
I.7. Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens übermittelt.
I.8. Daraufhin erfolgte eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 06.02.2015 durch die bP am 02.03.2015.
I.9. Mit Eingang 05.10.2015 legte die bP folgende Befunde vor:
Ambulanzbefund Schmerz Neuromedizinisches Ambulanzzentrum vom 02.07.2013 und Befund Neuromedizinisches Ambulanzzentrum vom 29.09.2015 (AS 85-87).
I.10. Dazu erging am 07.10.2015 eine Stellungnahme des leitenden Arztes der bB (Neurologische Ausfälle sind nicht ersichtlich. Das Gutachten hat aus ärztlicher Sicht daher seine Gültigkeit weiterhin).
I.11. Mit Bescheid der bB vom XXXX wurde aufgrund des Antrages der bP vom 04.07.2014 das Ausmaß des Grades der Behinderung ab 04.07.2014 mit 60 vH festgesetzt.
I.12. Mit Schreiben vom 19.11.2015 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom XXXX .
I.13. Daraufhin wurden seitens der bB AV vom 27.11.2015, 30.11.2015 und 14.12.2015 erstellt.
I.14. Mit Bescheid der bB vom 09.12.2015 wurde der Antrag der bP vom 04.07.2014 betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
I.15. Nach Erstellung eines AV der bB und mit Schreiben vom 05.04.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese ging samt Verwaltungsakt am 11.04.2016 am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.16. Daraufhin wurde am 11.07.2016 ein vom BVwG beauftragtes zusätzliches Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie und Psychiatrie erstellt (Gesamtgrad der Behinderung 70 vH, Dauerzustand, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).
I.17. Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens übermittelt. Stellungnahmen hierzu sind aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
1.18. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 12.09.2016 beschloss der erkennende Senat der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Feststellung des Grades der Behinderung stattzugeben, die Beschwerde in Bezug auf die beantragte Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2014 ergab bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen unter Pos Nr 02.01.03 mit 60%, einer Kniegelenksarthrose links unter Pos Nr 02.05.20 mit 30% und bei Asthma bronchiale unter Pos Nr 06.05.01 mit 10% einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH. Betreffend Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen der bP nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erachtete der Gutachter ihr diese zumutbar.
1.3. Aufgrund der Stellungnahme der bP - diese ist mit der Einschätzung und vor allem mit der Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht einverstanden - zum Gutachten vom 24.09.2014 und der Vorlage einer ärztlichen Bestätigung vom 17.11.2014 ("Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist aus ärztlicher Sicht nicht empfehlenswert.") wurde am 06.02.2014 ein Sachverständigengutachten eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt. Laut Gutachter bestanden bei der bP Funktionseinschränkungen schweren Grades der Wirbelsäule unter Pos Nr 02.01.03 mit 50%, eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks unter Pos Nr 02.05.20 mit 30% und Asthma bronchiale unter Pos Nr 06.05.01 mit 10%, welche einen Gesamtgrad der Behinderung 60 vH ergaben. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war der bP wiederum zumutbar.
1.4. Mit Schreiben vom 18.02.2015 informierte die bB die bP, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 60 vH festgestellt wurde, somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen und ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
1.5. Nach darauffolgender Stellungnahme durch die bP am 02.03.2015 und dem Eingang neuer Befunde am 05.10.2015 (Ambulanzbefund Schmerz
Neuromedizinisches Ambulanzzentrum vom 02.07.2013 und Befund
Neuromedizinisches Ambulanzzentrum vom 29.09.2015 auf AS 85-87) erging hierzu am 07.10.2015 eine Stellungnahme des leitenden Arztes der bB, dass neurologische Ausfälle nicht ersichtlich sind und das Gutachten aus ärztlicher Sicht daher weiterhin seine Gültigkeit hat.
1.6. Mit Bescheid der bB vom XXXX wurde aufgrund des Antrages der bP vom 04.07.2014 das Ausmaß des Grades der Behinderung ab 04.07.2014 mit 60 vH festgesetzt.
1.7. Mit Schreiben vom 19.11.2015 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom XXXX und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es ihr "nur um die Parkkarte" gehe und dass sie aufgrund ihrer vorliegenden Nervenbeschwerden und Schmerzen um die Untersuchung durch einen Neurologen bitte.
1.8. Daraufhin wurden seitens der bB AV vom 27.11.2015, 30.11.2015 und 14.12.2015 erstellt und im Wesentlichen folgende weitere Vorgehensweise festgelegt: "Es wird nach dem derzeitigen Ermittlungsstand entschieden und ein BP ausgestellt und ein Abweisungsbescheid bezüglich Unzumutbarkeit erlassen. Sodann ist eine allfällige Beschwerde von Herrn XXXX abzuwarten - die dann gemeinsam mit der offenen Beschwerde gegen den Neufestsetzungsbescheid (Abl 91 F-Akt) an das BVwG weitergeleitet wird."
1.9. Mit Bescheid der bB vom 09.12.2015 wurde der Antrag der bP vom 04.07.2014 betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
1.10. Nach Erstellung eines AV der bB am 05.04.2015, dass keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid Unzumutbarkeit eingelangt ist und somit noch die Beschwerde vom 19.11.2015 gegen den Bescheid vom XXXX (Neufestsetzung GdB von 70 auf 60) offen ist, erfolgte mit Schreiben vom 05.04.2016 die Beschwerdevorlage; diese ging samt Verwaltungsakt am 11.04.2016 am Bundesverwaltungsgericht ein.
1.11. Ein vom BVwG beauftragtes zusätzliches Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 11.07.2016 enthält nachfolgenden relevanten Inhalt:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Hochgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit ausgeprägtem persistierendem Schmerzsyndrom nach Stabilisierungs-op Pos Nr 02.01.03 GdB 60%
Posttraumatische Gonarthrose links mit schmerzbedingter Funktionseinschränkung
Pos Nr 02.05.20 GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung 70 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Einschätzung wie in den Vorgutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX mit insgesamt 70% MdE.
Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:
Einschätzung der Pos.1 mit 60%, da chronischer Dauerschmerz vorliegt, dieser in Einschätzung Dr. XXXX nicht berücksichtigt.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor (Zutreffendes im jeweiligen Fachbereichbitte ankreuzen; um ausführliche Darlegung des Vorliegens/ Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen für die jeweilige Zusatzeintragung wird gebeten, keine pauschalen Begründungen!):
Mit Ja angekreuzt wurden:
Ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung für oben mit "Ja" angekreuzte Zusatzeintragungen:
1. ) Osteosynthesematerial laut Arztbrief Nervenklinik Neurochirurgische Abteilung vom
01.10. 2011: Skoliosekorrektur mittels TLFL L2/3, L3/4 und L4/5 mittels Peek Cage Capstone.
2. ) Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen permanenten
Schmerzsyndroms im WS-Bereich und linkes Bein mit Gangunsicherheit, permanenter Sturzneigung.
Stellungnahme zu Vergleichsgutachten:
Im Vergleich zu den Vorgutachten Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX besteht nunmehr eine ausgeprägte Gangunsicherheit mit Sturzgefahr, somit sind die Voraussetzungen für das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr gegeben.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:
Der Untersuchte geht in seinen Einsprüchen vom 19.11.2014, 02.03.2015 und 19.11.2015 auf seine Schmerzsymptomatik als Dauerzustand ein, weiters darauf, dass er aus diesem Grund eine unbefristete Parkkarte §29b beantragt habe. Darüber hinaus beschreibt er eine Verschlechterung seines Zustandes mit daraus resultierender Unzumutbarkeit der Benutzung von Öffis. Erweist auch diesbezüglich auf diverse Gefahrenmomente (Notbremsung etc.) hin, welche die Sturz- und Verletzungsgefahr noch verschlimmern könnten.
X Dauerzustand
..."
1.12. Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens übermittelt. Eine Stellungnahme der bP hierzu ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl zB VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.07.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Im angeführten Gutachten wurde ausführlich auf das Beschwerdevorbringen der bP, insbesondere die vorgebrachte neurologische Abklärung ihrer Leiden sowie auf die vom erkennenden Gericht gestellten Fragen eingegangen.
Demzufolge besteht bei der bP aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen durch den FA für Neurologie und Psychiatrie ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw Befunde, wie insbesondere jene neuen des Neuromedizinischen Ambulanzzentrums von AS 85-87, berücksichtigt. Dies spiegelt sich auch in der Begründung der Positionen und der Rahmensätze wider, als die hochgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit 60% eingeschätzt wurde, da ein chronischer Dauerschmerz vorliegt, der in der Einschätzung im Vorgutachten nicht berücksichtigt worden ist.
Da die Beurteilung durch den Sachverständigen umfassender und detaillierter erfolgte, wurde das aktuellere daraufhin vom BVwG in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem Gutachten vom 11.07.2016 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH auszugehen.
Zum weiteren Vorbringen der bP in der Beschwerde betreffend "Parkkarte" und das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass laut den Erläuterungen des Neurologen im Gutachten vom 11.07.2016 im Vergleich zu den Vorgutachten nunmehr eine ausgeprägte Gangunsicherheit mit Sturzgefahr bestehe und dass daher der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist auf die Ausführungen unter 3.5. zu verweisen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 19b Abs 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gemäß § 19b Abs 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 72/2013)
Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs 2 lit a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.
Gemäß § 2 Abs 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl I Nr 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl Nr 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl Nr 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 14 Abs 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 27 Abs 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (ua VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032).
Wie aus dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 70 vH.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Gegenständliches Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs 1 BEinstG, sowie keine Ausschlussgründe iSd § 2 Abs 2 leg cit vor.
3.5. Bezüglich des Antrages auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist zu festzustellen, dass mit Bescheid der bB vom XXXX lediglich über das Ausmaß des Grades der Behinderung abgesprochen wurde; gegen diese Entscheidung hat die bP auch Beschwerde erhoben. Zum Antrag hinsichtlich Zusatzeintragung erließ die bB einen abweisenden Bescheid mit Schreiben vom 09.12.2015. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, ist aber seitens der bP keine Beschwerde zum Abweisungsbescheid vom 09.12.2015 zur Unzumutbarkeit bei der bB eingegangen (siehe auch den AV der bB vom 05.04.2016).
Da sich die Beschwerde der bP folglich nur auf den Bescheid der bB vom XXXX richtet, in diesem aber der Antrag auf die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erledigt wurde, entzieht sich das in der Beschwerde vorgebrachte Begehren hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung (Ausstellung einer Parkkarte bzw die damit verbundene Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit ist hier nicht gegeben. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho Gerichtes und ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Sozialministeriumsservice zu verweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da die Beschwerde einerseits zurückzuweisen ist und andererseits bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts obiger Ausführungen zu Folge als nicht erforderlich.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben waren.
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