BVwG I403 2122166-1

I403 2122166-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG I403 2122166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122166.1.00

Spruch

I403 2122166-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Vorarlberg, vom 01.02.2016, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen worden war, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben, und es wird festgestellt, dass XXXX aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 11.11.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war bereits am 13.03.2015 vom Amtssachverständigen Dr. XXXX im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) persönlich untersucht worden. Im Gutachten vom 23.03.2015 kam der Amtssachverständige zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer Parkinsonerkrankung mäßigen Schweregrades leide, welche unter Positionsnummer 04.09.01 und einem Grad der Behinderung von 40% zuzuordnen sei.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, gab ein Sachverständigengutachten, nunmehr bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, in Auftrag. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.01.2016 zu folgendem

Ergebnis:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

idiopathisches Parkinsonsyndrom vom Hypokinese-Typ (entsprechend Beeinträchtigung mit Verlangsamung und Ungeschicklichkeit, insbesondere der rechten oberen Extremität, leichtgradiger Tremor und Rigor, leichtgradig kleinschrittiges Gangbild, depressive Komponente mit Schlafstörungen)

04.09. 01

40

2

art. Hypertonie (entsprechend Medikation)

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliege, da das Leiden 2 keine stufenrelevante Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedeute. In der Anamnese wurde festgehalten: "Der Antragsteller berichtet, dass ihm im Jahr 2014 beim Rasieren mit der rechten Hand auffiel, dass er diesbezüglich langsam geworden wäre. Insgesamt könnte er Bewegungsabläufe, insbesondere mit der rechten Hand, schwerer und langsamer durchführen. Dies betrifft auch das rechte Bein, wobei er für die Fortbewegung keine Hilfsmittel benötigt. Blockaden oder Klebenbleiben sind ihm bislang nicht aufgefallen. Gelegentlich beklagt er Schluckstörungen, insbesondere bei Tabletten - diese müsse er zerkleinern. Die Schriftgröße wäre kleiner geworden. Zusätzlich klagt er über allgemeine Müdigkeit sowie Durchschlafstörungen. Weiters wird Traurigkeit und gedrückte Stimmung beklagt, insbesondere auch über die Progredienz der Erkrankung und die ungünstige Prognose. Das Hauptproblem derzeit wäre, dass er Angst hat, seinen Arbeitsplatz zu verlieren (er arbeite in der Produktion und kann das vorgegebene Soll nicht mehr einhalten). Abgesehen davon bestehen keine Erkrankungen." Unter Hinweis auf das Vorgutachten vom 23.03.2015, erstellt von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der ebenfalls zum Ergebnis gekommen war, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Parkinsonerkrankung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % vorliege, wurde ausgeführt, dass diesbezüglich eine nahezu unveränderte Situation vorliege, neu sei nur die depressive Komponente und die Einstufung der arteriellen Hypertonie.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Es wurde auf das Gutachten vom 18.01.2016 hingewiesen sowie darauf, dass dieses einen integralen Bestandteil des Bescheides bilde.

Am 10.02.2016 wurde dagegen Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Symptomatik mit der zunehmenden depressiven Verstimmung einem mittelgradigen Parkinsonsyndrom entspreche. Es wurden weitere Befunde vorgelegt und wurde um eine neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung ersucht.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ein Sachverständigengutachten bei dem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie in Auftrag, der das Gutachten im März 2015 erstellt hatte. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 17.10.2016 zum Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Parkinsonerkrankung, insbesondere aufgrund der erstarkten depressiven Stimmungslage, unter Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten sei. Die ebenfalls vorliegende Hypertonie beeinflusse das führende Leiden nicht weiter.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme ein, die belangte Behörde schloss sich dem Gutachten an und erhob ausdrücklich keine Einwendungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 15.07.1967 geboren, ist serbischer Staatsbürger und besitzt einen Daueraufenthaltstitel. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Beschwerdeführer leidet an dem idiopathischen Parkinson-Syndrom (Morbus Parkinson), welches gegenwärtig durch eine depressive Episode begleitet wird. Die Erkrankung ist im letzten Jahr vorangeschritten und hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert.

Die Parkinsonerkrankung ist Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen; die ebenfalls vorliegende Hypertonie erhöht das führende Leiden nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

2. Beweiswürdigung:

Das Einlangen des Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welches in einer Zusammenschau mit dem Befundbericht eines Neurologen vom 02.11.2015 in Einklang steht.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Parkinsonerkrankung leidet; die zentrale Frage besteht in der Zuordnung zu einer Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Unter der Überschrift "04.09 Extrapyramidale Erkrankungen" finden sich die folgenden Zuordnungen der Parkinsonsyndrome

04.09. 01 Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades 20 - 40 %

Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität.

04.09. 02 Psychomotorische Einschränkungen mittleren Grades 50 - 60 %

Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden

04.09. 03 Psychomotorische Einschränkungen schweren Grades 70 - 100 %

Schwere Symptomatik mit zusätzlich deutlichen Demenzzeichen und anhaltende Depression, Mobilität deutlich herabgesetzt, Starre in Mimik und Verhalten

In den Vorgutachten war die Parkinsonerkrankung noch der Positionsnummer 04.09.01 zugeordnet und damit als eine leichten Grades qualifiziert worden. Wie im Gutachten vom 17.10.2016 auch angeführt, handelt es sich bei der Erkrankung um eine chronische neurodegenerative Erkrankung des Gehirns, welche im Laufe der Jahre meist schleichend an Intensität zunimmt. Nach Aussage des Amtssachverständigen, der noch im März 2015 die Erkrankung als eine leichten Grades qualifiziert hatte, hat sich der Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verschlechtert: "Neben der stärker ausgeprägten Parkinsonsymptomatik (insbesondere hinsichtlich der Verlangsamung seiner Bewegungsvorgänge) besteht nun auch eine depressive Stimmungslage, wie sie bei meiner Begutachtung im März 2015 noch nicht vorhanden war."

Dies rechtfertigt aus Sicht des erkennenden Senats die Zuordnung zur Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung.

Das Gutachten vom 17.10.2016 kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

Daher ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass einer der Ausschlussgründe vorliegt. Vom Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 17.10.2016 zudem bejaht, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Zu A)

Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 BEinstG sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionseinschränkung leidet, welche Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und mit einem Grad von 50% zu bewerten ist, als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.

Es liegt daher ein Grad der Behinderung von

50% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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