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W239 2138661-1•BVwG W239 2138661-1
W239 2138661-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2016
Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, gesetzlicher Vertreter,<br/>Minderjährigkeit, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung
W239 2138661-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 02.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am 06.01.2000 in Kabul geboren und daher minderjährig sei. Zur Reiseroute führte er aus, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt zu sein. Betreffend den Beschwerdeführer liegt zu Ungarn ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 28.03.2016 vor.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2016, Zl. XXXX, wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt und der Magistrat Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger des Landes Wien, Amt für Jugend und Familie, gemäß § 209 ABGB mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA per E-Mail vom 27.06.2016 zur Kenntnis gebracht.
Aus einem vom BFA in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersfeststellung ergibt sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 08.06.2016 ein absolutes Mindestalter von 21,6 Jahren. Als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum errechnet sich der 01.11.1994. Damit befand sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.04.2016 eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres.
Gestützt auf das Gutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2016 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.07.2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn gab gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort dem Wiederaufnahmegesuch statt.
2. Mit nunmehr angefochtenem "Bescheid" vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Aus dem Zustellschein und einem entsprechenden Bericht vom 14.10.2016 geht hervor, dass der an den Beschwerdeführer persönlich adressierte "Bescheid" am 12.10.2016 einem Mitarbeiter des Arbeiter-Samariterbundes (Unterkunftgeber/Betreuungsstelle des Beschwerdeführers) ausgehändigt wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Obsorgeberechtigten und gesetzlichen Vertreter, den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, die gegenständliche Beschwerde, in der unter anderem das Vorliegen eines Zustellmangels gerügt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2016, Zl. XXXX, mit dem die Obsorge betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 209 ABGB auf den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, übertragen worden ist, der Beschwerdeführer als minderjährig gilt.
Des Weiteren wird festgestellt, dass hinsichtlich des "Bescheides" des BFA vom 26.09.2016 der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet war.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.06.2016, Zl. XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im gegenständlichen Fall zum im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist dieser Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX, solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich.
Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem Zustellschein und dem Bericht über die Zustellung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch seinen Obsorgeberechtigten, den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, gesetzlich vertreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFA unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes - solange sie dem Rechtsbestand angehört - in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend (vgl. ua. VfGH 07.03.2012, U 1558/11).
Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu bezeichnen und es wäre diesem zuzustellen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt hat.
Dass dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Im Gegenteil verweist die Beschwerde explizit darauf, dass keine Heilung eingetreten ist.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781). Die direkte Zustellung an den Beschwerdeführer war somit nicht rechtswirksam.
Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig.
Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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