BVwG W193 2100665-1

W193 2100665-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W193 2100665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2100665.1.00

Spruch

W193 2100665-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311319, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit 23.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 200,00 ha beantragt wurde.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104635908, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.223,45 gewährt. Auf Basis von 25,57 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 20,83 ha (davon Almfläche: 5,70 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,77 ha (davon Almfläche: 5,70 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115607356, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.160,10 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 63,35 ausgesprochen. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen (den Heimbetrieb des Beschwerdeführers betreffend) festgestellt worden. Die AMA errechnete auf Grundlage der Ergebnisse dieses Flächenabgleichs nur mehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,50 ha (davon Almfläche: 5,70 ha) und stellte damit eine Differenzfläche von 0,27 ha fest. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117177620, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von wiederum EUR 5.223,45 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 63,35 zugesprochen. Die AMA berücksichtigte nunmehr nicht die im Rahmen des durchgeführten Flächenabgleichs festgestellten Flächenabweichungen und legte der Beihilfenberechnung wieder eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,77 ha (davon Almfläche: 5,70 ha) zu Grunde. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822755, wurde dem Beschwerdeführer abermals die EBP 2009 in Höhe von EUR 5.223,45 zugesprochen. Die Erlassung des Bescheides beruhte auf einer Änderung im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der EBP auswirkte.

Mit den Schreiben vom 15.10.2012 und 07.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009. Statt einer Futterfläche im Ausmaß von 200,00 ha sei der verfahrensgegenständlichen Alm lediglich eine solche im Ausmaß von 123,91 ha zu Grunde zu legen.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311319, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.692,78 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 530,67 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 25,57 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur des Almfutterflächenausmaßes - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,66 ha (davon Almfläche: 3,53 ha) und - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,60 ha (davon Almfläche: 3,53 ha) zu Grunde gelegt. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beim Almobmann erkundigt zu haben. Insbesondere habe er das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Futterflächen durch persönliche Begehung auch selbst überprüft. Aufgrund der Besichtigungsergebnisse habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Almobmannes gegeben.

Der Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm habe die Futterflächenermittlung nach den Vorgaben des Almleitfadens und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl gemeint: Artikel 68 Abs. 1 der VO Nr. 796/2004).

Der Almbewirtschafter habe sich bei der Antragstellung an einer früheren Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahre 2004 orientiert. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle seien bei der Flächenfeststellung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus bestimme Artikel 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung der Futterfläche treffe den gegenständlichen Beschwerdeführer kein Verschulden, da nicht er, sondern der Almobmann der zuständigen Almbewirtschafterin den betreffenden Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almobmann habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als der Beschwerdeführer. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almobmann besprochen. Die Angaben hätten sich für den Beschwerdeführer als schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. In diesem Sinne könne dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden vorgeworden werden.

Zudem habe auch eine Änderung des Mess-Systems zur Flächenermittlung auf Almen zu einer anderen Bewertung geführt und sei dem Antragsteller daher kein Verschulden vorzuwerfen, sondern es liege vielmehr ein Irrtum der belangten Behörde vor.

Sowohl die Rückforderungen - gemäß Artikel 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 - als auch die verhängten Kürzungen und Ausschlüsse - gemäß Artikel 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 - seien bereits verjährt.

Letztlich liege auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, weil die AMA ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt habe. Die verhängten Sanktionen seien darüber hinaus gleichheitswidrig und unangemessen hoch.

Eine dem Rechtsmittel beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes der Bewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm erhob der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 12.02.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 200,00 ha beantragt wurde. Für den Beschwerdeführer errechnete sich - auf Grundlage der von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen RGVE - dabei zunächst eine anteilige Almfutterfläche von 5,70 ha.

Mit den Schreiben vom 15.10.2012 und 07.05.2013 beantragte der Almobmann der zuständigen Bewirtschafterin der Alm mit der XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche auf letztlich 123,91 ha.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde im Falle des Beschwerdeführers nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,53 ha ausgegangen. Die einzige Änderung zum vorangegangenen Bescheid vom 27.09.2012 bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche um insgesamt 2,17 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Abweichend hiervon

a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."

Art. 11, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den Almobmann der zuständigen Almbewirtschafterin erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers.

Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird - nicht näher zu behandeln waren.

Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, der generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Alm mit der XXXX jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) vom Beschwerdeführer (durch den zuständigen Almobmann als dessen Vertreter) selbst beantragt worden ist. Die Rückzahlungsverpflichtung ist daher aus diesem Grund auch nicht verjährt.

Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer der Prüfbericht der kontrollierten Alm zur Stellungnahme übermittelt werden, gilt es auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH

30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.