BVwG G311 2119272-1

G311 2119272-1Tribunal administratif fédéral10 nov. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Frist, Gesundheitszustand, Grad der<br/>Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG G311 2119272-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2119272.1.00

Spruch

G311 2119272-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margarete STEINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 18.11.2015, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Kärnten, vom 23.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 27.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 60 vom Hundert beträgt.

Am 15.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht die vorgelegten Unterlagen geeignet wären, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Diesbezüglich wurde vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 11.11.2015 aktenkundig festgehalten, dass im Antrag auf Neufestsetzung keinerlei diesbezügliche Angaben der Beschwerdeführerin enthalten seien, keine neue Gesundheitsschädigung vorliegend sei und die Befunde vom Juli 2015 betreffend das Mammakarzinom der Beschwerdeführerin bereits eingeschätzt worden wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2015 wurde der Neufestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 15.09.2015 gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG zurückgewiesen. Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung seien wegen einer Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen sei oder eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seit der Feststellung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 20.07.2015 sei noch kein Jahr verstrichen und liege auch keine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.12.2015, bei der belangten Behörde am 07.12.2015 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es sei der Beschwerdeführerin von der für sie zuständigen Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde geraten worden, hinsichtlich des Bescheides vom 20.07.2015 keine Beschwerde einzubringen, sondern im Falle einer weiteren notwendigen Operation einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu stellen. Weiters habe man ihr erklärt, dass für den ärztlichen Dienst lediglich ärztliche Befunde und Unterlagen von Relevanz seien, nicht aber persönliche Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihre im Zusammenhang mit der Behandlung ihres Mammakarzinoms entstehenden weiteren Beschwerden, weshalb sie solche unterlassen habe. Es sei darüber hinaus weder richtig, dass keine neuen Befunde vorgelegt worden seien noch, dass keine neue Gesundheitsschädigung bestanden habe. Es seien zwei unterschiedlich voneinander aufgetretene Tumorerkrankungen in unterschiedlichen Quadranten der rechten Brust aufgetreten, wobei die zweite Erkrankung und die zweite Operation erst nach Antragstellung zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgetreten sei. Es werde daher um eine korrekte Einstufung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderungsgrades ersucht.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 07.01.2016 vorgelegt und langte am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016, Zahl XXXX, wurde der ärztliche Dienst der belangten Behörde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen um Stellungnahme binnen zwei Woche ab Zustellung des Schreibens ersucht, ob unter Berücksichtigung der Befunde vom 09.09.2015 eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18.11.2015 gegeben war.

Diesbezüglich langte am 14.07.2016 die mit 12.07.2016 datierte Stellungnahme der leitenden Ärztin der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Relevant sei im gegenständlichen Fall ein Befund mit Datum 09.09.2015 Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, aus dessen Inhalt nicht eindeutig hervorgegangen ist, ob es sich um ein Zweitkarzinom oder einen zum Erstkarzinom gehörenden Herd gehandelt habe. Aus dem nächsten relevanten Befund vom Oktober 2015 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer Abteilung für innere Medizin gehe jedoch hervor, dass es sich um ein Zweitkarzinom gehandelt habe, weshalb entgegen der ursprünglichen Einschätzung eine Änderung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Neufestsetzung eingetreten sei.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes zusätzlich ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 05.09.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Mammakarzinom rechts mit brusterhaltender Operation und nachfolgender Chemotherapie- und Strahlentherapie mit Befall der axillären Lymphknoten vom 08.04.2015; Zweitkarzinom der rechten Mamma mit erweiterter Tumorextirpation, brusterhaltende Operation und nachfolgend fortgesetzte Chemotherapie (Datum der zweiten Operation 22.07.20115) Mittlerer Rahmensatzwert des vorgegebenen Rahmensatzes bei zwei Karzinomen innerhalb der Heilungsbewährung. Berücksichtigt sind auch die Nebenwirkungen der laufenden Chemotherapie unter anderem der Zustand nach Arzneimittelexanthem, der reduzierte Allgemeinzustand, die Muskel- und Knochenschmerzen sowie die Übelkeit, Müdigkeit, Appetitlosigkeit und epigastrische Beschwerden, Belastungsdispnoe und gelegentliche Beinödeme

13.01. 03

70

2

Arterieller Hypertonus Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der einfachen antihypertensiven Therapie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es führt die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Klientin am meisten beeinträchtigt. Die Gesundheitsschädigung 2 steht nicht in direktem Zusammenhang mit der führenden Gesundheitsschädigung und verschlechtert diese auch nicht, daher steigern sie nicht.

[...]

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Gesundheitsschädigung 2 wird neu erfasst.

Da zwischenzeitlich ein Zweitkarzinom derselben Brust aufgetreten ist, wird der Gesamtgrad der Behinderung um 10 % gesteigert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch das Auftreten eines Zweitkarzinoms an derselben Brust hat sich die eingeleitete Therapie nicht wesentliche verändert, auch die zweite Operation konnte brusterhaltend durchgeführt werden. Durch die dadurch länger erforderliche Chemotherapie und die damit verbundenen Nebenwirkungen steigert sich der Gesamtgrad der Behinderung um 10 %.

Nachuntersuchung 04/2020, Begründung: Ablauf der Heilungsbewährung"

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 08.09.2016 zur Kenntnis gebracht. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben dazu eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin gehört seit 27.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 23.07.2015 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 von Hundert ab 27.04.2015 beträgt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 15.09.2015 und noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin konnte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zuständige Leiterin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde hat in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aufgrund der vorliegenden Befunde das Eintreten einer offensichtlichen Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bejaht.

Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Es erfolgte dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG sind Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde auf ihren Antrag ihr Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 23.07.2015 mit 60 v.H. festgesetzt. Bereits am 15.09.2016 - somit nach weniger als zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides - begehrte die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen.

Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin jedoch mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft gemacht.

Eine Änderung des Gesundheitszustandes wurde von der leitenden Ärztin der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2016 festgestellt.

Auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin attestiert.

Nachdem die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 5 BEinstG nicht vorliegt, hat die belangte Behörde daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2015 zu Unrecht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.

Aufgrund des in § 27 VwGVG normierten Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes war die gegenständliche Entscheidung auf die Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde beschränkt. Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, der Antrag der Beschwerdeführerin ist nach wie vor unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung inhaltlich zu prüfen haben (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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