BVwG W211 1426066-1

W211 1426066-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2016

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Texte intégral

BVwG W211 1426066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.1426066.1.00

Spruch

W211 1426066-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte XXXX 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom XXXX 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis vom 19.02.2015 zur Zl. W105 1426066-1/6E wurde die Beschwerde vom BVwG als unbegründet abgewiesen.

Mit Entscheidung vom 19.04.2016 gab der Verwaltungsgerichthofs einer außerordentlichen Revision statt und hob das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Mit Beschluss vom 23.09.2016 erklärte der Verfassungsgerichtshof eine bei ihm anhängig gemachte Beschwerde für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.

2. Mit Beschlüssen vom 29.04.2016 wurden die Bescheide betreffend den Ehemann und die drei Töchter der beschwerdeführenden Partei zu den Zahlen 1) W235 2106915; 830896204/150136797, 2) W235 2106917; 830896400/150138048, 3) W235 2106919; 830896509/150137190 und 4) W235 2106921; 830896302/150138013, in ihren Spruchpunkten I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.

Zur Zeit sind die Töchter unter 2) und 3) noch minderjährig und werden durch ihre Mutter, die gegenständliche beschwerdeführende Partei, vertreten.

3. Eine Mitteilung des BFA vom 07.11.2016 führt aus, dass es betreffend den Ehemann und die Töchter der beschwerdeführenden Partei noch keinen Einvernahmetermin gibt.

II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung:

Der unter I. im Verfahrensgang beschriebene Sachverhalt wird festgestellt. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt betreffend die beschwerdeführende Partei und die angeführten Beschlüsse des BVwG vom 29.04.2016 betreffend die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein_e "Familienangehörige_r" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer Ehegatte oder leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer/eines Asylwerberin/Asylwerbers ist.

§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer/eines Asylwerberin/Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen, hat.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten:

"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX 2012 ist gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da die Verfahren über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten betreffend den Ehemann sowie noch zwei minderjährige und eine weitere mittlerweile volljährige Tochter der beschwerdeführenden Partei (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig.

Wie unter III.1. angeführt, liegt auch einschlägige Judikatur der Höchstgerichte vor, und ergeht der vorliegende Beschluss auf der Basis des besagten Erkenntnisses betreffend § 34 AsylG 2005.

Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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