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W176 2130856-1•BVwG W176 2130856-1
W176 2130856-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2016
beglaubigte Urkunde, Bescheidcharakter, Eingabengebühr,<br/>Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Firmenbuch - Eintragung,<br/>Gerichtsgebühren, Unterschrift, Zahlungsauftrag
W176 2130856-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 20.05.2016, Zl. Jv 1925/16f-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.09.2015 reichte die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss zum 31.12.2014 beim Firmenbuchgericht (Handelsgericht Wien) ein. Mit 06.10.2015 wurde die Eintragung bewilligt und am 07.10.2015 der Jahresabschluss zum 31.12.2014 in das Firmenbuch eingetragen.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.04.2016, Zl. FN 135728 a, 71 Fr 11699/15 f, schrieb der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr (gemäß TP 10 l lit. a Z 7 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG]) idHv EUR 49,--, eine Eintragungsgebühr (gemäß TP 10 l lit. b Z 5a GGG) idHv EUR 20,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 21,--, somit insgesamt einen Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien der Beschwerdeführerin (abermals) die Eingabengebühr gemäß TP 10 l lit. a Z 7 GGG idHv EUR 49,--, die Eintragungsgebühr gemäß TP 10 l lit. b Z 5a GGG idHv EUR 20,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,-- sowie den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG idHv EUR 21,--, somit insgesamt einen Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vor.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Der angefochtene Bescheid (gemeint: die für an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) sei mit der "Stampiglie (rot)" der Präsidentin der Handelsgerichtes Wien und lediglich einer Paraphe versehen. Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift fehle von vornherein der Bescheidcharakter.
6. In der Folge legte die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Urschrift des angefochtenen Bescheides neben dem Namen der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien in Maschinschrift einen individuellen Schriftzug und die an die Beschwerdeführerin ergangene sowie die im Gebührenakt des zur Zl. 71 Fr 11699/15f geführten Verfahrens des Handelsgerichtes Wien abgelegte Ausfertigung des Bescheides die Stampiglie "Präs. Dr. XXXX Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung" sowie dessen Paraphe aufweist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Mandatsbescheid, der Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde.
Die Feststellung, dass die an die Beschwerdeführerin ergangene Ausfertigung des angefochtenen Bescheides die zuvor dargestellte Stampiglie sowie die Paraphe des Leiters der Geschäftsabteilung aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass Derartiges auf die im Gebührenakt des zur Zl. 71 Fr 11699/15f geführten Verfahrens des Handelsgerichtes Wien abgelegte Ausfertigung des Bescheides zutrifft, in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde (welcher die an die Beschwerdeführerin ergangene Ausfertigung des Bescheides nicht beigelegt wurde), wonach der angefochtene Bescheid mit der "Stampiglie (rot)" der Präsidentin der Handelsgerichtes Wien und einer Paraphe versehen sei. Dass diese Paraphe nicht vom Leiter der betreffenden Gerichtabteilung stamme, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch haben sich dahingehend Hinweise ergeben.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind ua. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Nach Anmerkung 1 zu TP 10 l lit. a GGG unterliegen der Eingabengebühr u.a. Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch. Die in TP 10 I lit. a GGG vorgesehene Eingabengebühr ist gemäß § 2 Z 2 GGG bei Überreichung der Eingabe zu entrichten. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei.
Der Anspruch des Bundes auf die in TP 10 l lit b und c GGG angeführten Eintragungsgebühren wird mit der Vornahme der jeweiligen Eintragung in das Firmenbuch begründet. Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat (§ 7 Abs. 4 GGG).
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet, und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig begründet worden oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,-- zu erheben.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.2.1.2. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind - soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist - für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär das AVG anzuwenden.
Gemäß § 79 Abs. 1 erster Satz GOG werden die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: "Für die Richtigkeit der Ausfertigung." Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 leg. cit. genehmigt worden ist.
Schriftliche Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gehört, bedürfen der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. An deren Stelle kann auch die Beglaubigung durch die Unterschrift des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung) treten. Fehlen sowohl die handschriftliche Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden als auch jene des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung), kann nicht von einem Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist, ausgegangen werden (VwGH 05.04.2011, 2011/16/0010).
§ 18 Abs. 2 AVG ordnet an, dass die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden zu erfolgen hat. Die "Urschrift" einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH, Zl. 91/09/0169). Eine "Unterschrift" ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (VwGH 04.09.200, 98/10/0013). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 unter Hinweis auf Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 190 ff).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weist die angefochtenen Erledigung Bescheidqualität auf:
Zum einen ist der auf der Urschrift des angefochtenen Bescheides neben dem Namen der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien in Maschinschrift ersichtliche individuelle Schriftzug als Unterschrift zu deuten, da die in der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes formulierten Merkmale vorliegen, wobei es nach dieser Rechtsprechung auf die Lesbarkeit des Schriftzuges nicht ankommt.
Zum anderen ist die auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung ersichtliche Beglaubigung dieser Unterschrift durch den Leiter der betreffenden Geschäftsabteilung in Form einer bloßen Paraphe hinreichend (vgl. dazu auch VwGH 10.03.2016, Ra 2015/15/0074).
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt.
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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