BVwG W163 2133984-1

W163 2133984-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W163 2133984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.2133984.1.00

Spruch

W163 2133984-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zahl 1048719801-140300719, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

2. In seiner Erstbefragung am 19.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz stamme und vor den Taliban geflüchtet sei, die ihn zwingen hätten wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dies habe er und auch seine Familie abgelehnt, daher habe er die Heimat verlassen müssen.

3. Am 27.04.2016 wurde dem BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Eingangs wurde er zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt. Im Laufe der weiteren Befragung gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf

XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Heimatort leben, wobei sie im Winter immer in XXXX aufhältig seien. Zudem würden sich drei Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits in der Provinz Kunduz aufhalten. Seine Familie habe Grundstücke, er habe in der Landwirtschaft gearbeitet.

Zum Fluchtgrund führte er aus, Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und am Jihad teilnehme. Seine Familie habe Angst vor den Taliban gehabt, sein Vater hätte seine Ausreise verfügt. Es habe keinen anderen Ausweg gegeben. Die Taliban wären ein Monat vor seiner Ausreise zu ihm gekommen, als er mit seinem Vater auf dem Grundstück gewesen sei. Sie hätten zum BF gesagt, er müsse am Jihad teilnehmen. Der BF habe dies abgelehnt, woraufhin die Taliban gemeint hätten, wenn er nicht mitmache, werde er keine Ruhe mehr haben. Die Taliban seien immer wieder in sein Heimatdorf gekommen. Insgesamt sei der BF drei Mal von den Taliban aufgefordert worden. Beim dritten Mal sei er auch bedroht worden.

Auf Nachfrage gab der BF an, dass alle Dorfbewohner von entsprechenden Aufforderungen der Taliban betroffen gewesen seien. Sein Bruder sei nicht aufgefordert worden, da er im XXXX arbeiten würden und nicht immer zuhause sei. Er wisse nicht, wie viele Jugendliche aufgefordert worden seien, da sein Heimatdorf groß sei. Bereits seit sechs bis sieben Jahren wären die Taliban in seinem Heimatdorf gegenwärtig. In diesem Zeitraum sei dem BF nichts passiert, da er noch jung gewesen sei. Die Frage, ob er aus wirtschaftlichen Gründen aus Afghanistan geflüchtet sei verneinte der BF - er sei wegen den Taliban geflohen. Nur er sei bedroht worden, nicht aber seine Familie. Bezüglich seiner Brüder gab er an, dass die Taliban nur 16- oder 17-jährige Jungen mitnehmen wollen würden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

Dem BF wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland zur Kenntnis gebracht und ihm wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er angab, er kenne die Lage in Afghanistan.

Vorgelegt wurden eine Deutsch-Kursbesuchsbestätigung, zwei Bestätigungen über den Besuch des Lehrgangs "Übergangsstufe für Flüchtlinge" an der BHAK/BHAS sowie eine Schulbesuchsbestätigung einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 28.07.2016, Zahl 1048719801-140300719, zugestellt am 02.08.2016, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte ihm weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 28.07.2017 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF, seinem Herkunftsort und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans wurde festgestellt, der von ihm angegebene auschlaggebende Fluchtgrund, dass er sein Heimatland aus Angst vor den Taliban verlassen habe, sei glaubhaft. Es sei auch glaubhaft, dass er Afghanistan wegen der unsicheren Lage verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Festgehalten wurde weiters unter Bezugnahme auf die prekäre Lage in seiner Heimatprovinz Kunduz, dass eine Rückführung nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheine, weil dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Die weiteren Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld beruhten auf seinen glaubhaften Angaben und der Kenntnis der Sprache Paschtu.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan seien glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und ausgewogen zusammengestellt sei. Die Feststellungen zu Situation im Fall seiner Rückkehr würden sich aus seinen Angaben und den Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das BFA beweiswürdigend Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid):

"Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Ihr Vorbringen entspricht diesen Anforderungen.

Festzuhalten ist jedoch, dass nicht nur Sie von den Taliban angesprochen wurden, sondern auch viele andere Dorfbewohner davon betroffen waren. Daher wird von einer rein persönlichen Bedrohung abgesehen."

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das BFA zusammengefasst aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"Zur rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass Sie in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren und solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind.

[...]

Eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet.

Etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen ebenso die Anerkennung als Flüchtling nicht.

[...]

Sie gaben an, dass sie Ihr Heimatland verlassen haben, weil Sie Angst vor den Taliban haben. Auch führten Sie an, dass Sie wegen der unsicheren Lage Afghanistan verlassen haben.

Hierzu ist noch anzuführen, dass keine Bedrohung, nur auf Ihre Person, stattgefunden hat. Laut Ihren Aussagen waren viele andere Dorfbewohner auch von Bedrohungen der Taliban betroffen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1997, Zahl 97/01/0755 und andere), liegt auch in dem Umstand, dass im Heimatland eines Asylwerbers Unruhen herrschen, für sich allein noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen, in Ihrem Fall Taliban, handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.

Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen vorgebracht.

Auch sonst sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden."

Die Entscheidung zur Erteilung einer subsidiären Schutzberechtigung stützte das BFA auf die aktuelle instabile Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, aufgrund derer für den BF als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne (Spruchpunkt II.), weshalb eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt III.).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 24.08.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde nach Wiederholung des Fluchtvorbringens ausgeführt, eine persönliche Verfolgung sei nicht alleine deshalb auszuschließen, weil der BF nicht als Einziger von den Taliban bedroht worden sei. Hingewiesen wurde auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu Zwangsrekrutierungen sowie die UNHCR-Position zu Risikogruppen in Afghanistan. Gerügt wurde, dass die Feststellung der Behörde, der BF habe Afghanistan wegen der unsicheren Lage verlassen, unrichtig sei, was sich anhand der Niederschriften der Befragungen zeige. Zudem entspreche es weder den Tatsachen noch den Angaben des BF, dass nie eine Bedrohung seiner Person stattgefunden hätte. Die Ansicht des BFA, es handle sich um eine "private Auseinandersetzung" aus "kriminellen Motiven" sei hinfällig. Im Rahmen der Länderfeststellungen habe keine Auseinandersetzung mit seinem Fluchtgrund - der drohenden Zwangsrekrutierung - stattgefunden.

Zusammengefasst seien aufgrund der konkreten Verfolgungsgefahr des BF seitens der Taliban und der mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates die Voraussetzungen für die Asylgewährung jedenfalls gegeben.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.09.2016 beim BVwG ein.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.08.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 02.09.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A):

2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte.

Allerdings hat sich das BFA bezüglich dieser Frage mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat.

Die Ermittlungstätigkeit des BFA erschöpfte sich darin, den BF oberflächlich zu der von ihm vorgebrachten Gefährdung von Taliban zu befragen. Dabei verabsäumte es die belangte Behörde jedoch, durch Einbeziehung (sowohl im Verfahren als auch im Bescheid) konkreter Länderfeststellungen zu der Thematik der Zwangsrekrutierung weitergehende Ermittlungsschritte zu setzten, die zur Klärung des Sachverhalts und somit der Frage, ob eine konkrete, den BF betreffende asylrelevante Verfolgung vorliegen könnte, unerlässlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang auf konkrete Ereignisse (insbesondere die mehrfache persönliche Bedrohung seiner Person durch Taliban) bezogen, zudem führte er die seit Jahren andauernde Präsenz von Taliban in seiner Heimatregion ins Treffen. Es wäre am BFA gelegen gewesen, anhand von aktuellen Länderberichten zu ermitteln, in wieweit dies in Einklang mit den herrschenden Verhältnissen zu bringen ist, um vor diesem Hintergrund konkret die Glaubhaftmachung des Vorbringens zu bewerten.

Hinzu tritt, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung generell davon ausging, das Vorbringen des BF entspreche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit (Seite 30 des angefochtenen Bescheides), unter einem aber mit dem Argument, dass auch andere Dorfbewohner angesprochen worden seien, eine "persönliche Bedrohung" ausschloss. Diese Ausführungen stehen insofern in einem nicht auflösbaren Spannungsverhältnis, als mehrmalige persönliche Bedrohungen des BF durch Taliban Teil seines - vom BFA für glaubhaft befundenen - Vorbringens waren. Parallel dazu wiederstreiten einander die Feststellungen, wonach der Fluchtgrund des BF (Angst vor Taliban) für glaubhaft befunden wurde, hinsichtlich konkreter den BF betreffenden Verfolgungshandlungen aber eine Negativfeststellung getroffen wurde (Seite 8 des angefochtenen Bescheides). Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. stellt sich insofern als widersprüchlich dar, als die belangte Behörde einerseits anführte, der BF habe eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht behauptet (Seite 32 des angefochtenen Bescheids), andererseits aber ausführte, er habe eine entsprechende konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr vorgebracht (Seite 33 des angefochtenen Bescheides unten).

Als aktenwidrig erweist sich ferner die Feststellung, es sei glaubhaft, dass der BF wegen der unsicheren Lage Afghanistan verlassen habe, was beweiswürdigend auf sein Vorbringen gestützt wurde, da er eine solche Aussage weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte, sondern sich hinsichtlich seines Fluchtgrundes auf eine konkrete Bedrohungssituation (drohende Zwangsrekrutierung durch Taliban) stützte.

Somit verletzt die belangte Behörde nicht nur im Zuge der Beweiswürdigung, wo zwar von der Glaubhaftigkeit des Vorbingens ausgegangen, aber eine persönliche Bedrohung verneint wurde, ihre Begründungspflicht, sondern führt sie diesen Widerspruch auch auf Ebene der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung fort.

Soweit das BFA in weiterer Folge zum - an sich glaubwürdig erachteten - Vorbringen, dass Rekrutierungsversuche stattgefunden hätten, ausführt, dass dieses keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention (GFK), wo auf Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung abgestellt wird, enthalten würde, so ist hierzu festzustellen, dass es angesichts der aktuellen Rechtsprechung des VwGH um eine Verkennung der Rechtslage handelt (siehe VwGH Zl. Ra 2014/01/0094-9 vom 28. November 2014, Zlen. Ra 2014/18/00103 bis 0106-7 vom 10. Dezember 2014).

Das BFA geht davon aus, dass die Beeinträchtigungen bzw. die Aufforderungen durch die Taliban nicht nur den BF persönlich, sondern auch viele andere Dorfbewohner im gleichen Ausmaß betroffen hätten, weshalb keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege, zumal keine nur auf seine Person bezogene Bedrohung stattgefunden hätte. Zudem stützte sich die belangte Behörde darauf, dass es sich um eine Verfolgung durch Private aus kriminellen Motiven und ohne Konnex zu Konventionsgründen handle, die weder dem Staat zuzurechnen sei noch von staatlichen Einrichtungen geduldet werde.

In einem ähnlich gelagerten Fall führt der VwGH jedoch in seinen Entscheidungen Ra 2014/18/0103 bis 0106-7 aus, dass die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung könne potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Asylwerbers treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz greife. So sei viel mehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich ihrem Willen zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse Gesinnung erblickt werde. Das Höchstgericht verweist in der Folge auf die UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 (denen nach der Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist, vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000), wo unter anderem festgehalten wird, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen würden, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall könnte daher bereits die Weigerung des BF, sich den Taliban anzuschließen, für diese einen Ausdruck einer (allenfalls unterstellten) politischen oppositionellen Gesinnung darstellen, die in eine Verfolgung des BF münden könnte. Das BFA hat sich jedoch weder mit den obgenannten UHNCR-Richtlinien auseinandergesetzt, noch hat es vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte Feststellungen über die Vorgehensweise von Taliban gegenüber Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, getroffen. Allerdings würden sich erst anhand dieser Tatsachengrundlage Rückschlüsse auf die dem BF von der Taliban (allenfalls nur unterstellte) politische und/oder religiöse Gesinnung ziehen lassen.

Dem angefochtenen Bescheid sind weiters keine Feststellungen zur Schutzwilligkeit und insbesondere zur Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden zu entnehmen, die die Annahme der belangten Behörde, eine Verfolgung durch Taliban (Private) würde von staatlichen Einrichtungen nicht "geduldet", tragen würden. Vor dem Hintergrund der im Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach die afghanische Regierung allenfalls die Kontrolle über Distriktzentren, nicht aber über ländliche Gebiete habe (Seite 13 des angefochtenen Bescheids) und insbesondere in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Kunduz, mangelt es an einer Auseinandersetzung über die konkrete Situation der Schutzwilligkeit und -fähigkeit staatlicher Behörden in der Heimatregion des BF. Diesbezügliche Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Einbeziehung entsprechender Länderberichte wurden gänzlich unterlassen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und das BFA unter Verkennung der Rechtslage verabsäumt hat zu prüfen, ob aufgrund der Rekrutierungsversuche der Taliban und seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, eine individuelle Gefährdung des BF und somit ein asylrelevanter Fluchtgrund im Lichte der o.a. Judikatur vorliegt. Zudem wurde die Prüfung und Ermittlung, ob staatliche Behörden bei einer entsprechenden Gefährdung in der Heimatregion des BF ausreichend Schutz bieten könnten, unterlassen.

2.3. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen (nicht) den Tatsachen entspräche und inwiefern in der Heimatregion des BF durch staatliche Behörden Schutz geboten werden kann. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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