I405 1302739-5•BVwG I405 1302739-5
I405 1302739-5Tribunal administratif fédéral9 nov. 2016
Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen
I405 1302739-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zl. 373681810-14125890, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des
befristeten Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006, Zl. 06 05.463-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (als vormals zuständige Rechtsmittelinstanz) vom 16.05.2008, Zl. 302.739-C1/25E-V/13/06, als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der letztlich mit Beschluss vom 26.02.2009, Zl. 2008/20/0579-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
5. Am 25.10.2010 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. A12 302.739-3/2010/5E, wurde dieser Antrag abgewiesen.
6. Sein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vom 28.02.2011 wurde ebenfalls mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011, Zl. A12 302.739-4/2011/2E, abgewiesen.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF gem. § 27 Abs. 1 und 2/2 (1 .Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
8. Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF erneut gem. § 27 Abs. 1 und 2/2 (1 .Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
9. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.06.2007, Zl. 111-1236998/FrB/07, gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
10. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2015 wurde das mit Bescheid der BPD Wien vom 14.06.2007 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG von Amts wegen aufgehoben.
11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF gem. § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG, § 15, 269/1 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF erneut gem. § 27 Abs.1 Z 1/1 und 2. Fall und Abs. 2 SMG, § 27 (1) Z 1 8.Fall und (3) SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
13. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gem. § 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 07.03.2016 entlassen wurde.
14. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2015 wurde dem BF vom BFA im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit befristetem Einreiseverbot Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.
15. In der am 10.06.2015 eingebrachten Stellungnahme brachte der BF vor, dass er im Jahr 2006 in Österreich eingereist sei und hier um Asyl angesucht habe. Er sei noch nie im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels gewesen. Im Jahr 2009 sei er in die Schweiz gegangen, weil er in Österreich keine Arbeit gefunden habe und nur Probleme gehabt hätte, auch mit dem Gesetz. In der Schweiz sei er kontrolliert und nach etwa sieben Monaten nach Österreich zurückgeschickt worden. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der BF an, dass er in Nigeria die Primary School besucht habe. Er sei dann im Alter von 13 oder 14 von seiner Familie und seinem Dorf weggelaufen, weil es eine Gruppe "Bacasy" (ähnlich wie Boko Haram) gegeben habe, die Kinder zu Soldaten rekrutiert und Menschen getötet habe. Aus Angst vor dieser Gruppe sei er geflohen und habe danach auf den Straßen in Lagos gelebt, bis er mit dem Boot nach Europa gereist sei. Er werde in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Die Regierung und die Polizei würden ihn suchen, da er nicht zu der radikalen Gruppe "Bacasy" gehen wolle und für diese arbeiten wolle. Er habe immer noch Angst und deshalb wolle er nicht zurück. Er habe keinerlei Kontakt zu irgendjemand in Nigeria, weder zu Freunden noch zu seiner Familie.
Er habe eine namentlich genannte Tochter in Österreich, die am 26.08.2012 geboren sei. Sie sei türkische Staatsangehörige, da ihre Mutter Türkin sei. Seine Tochter lebe jedoch seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern. Die Kindesmutter kümmere sich nicht um das Kind und keiner wisse, wo sie sich aufhalte.
Von 2011 bis 2012 habe er mit der Mutter seiner Tochter in einer Wohnung gewohnt. Nach der Geburt seiner Tochter sei seine Freundin auf einmal weg gewesen und er habe die Wohnung allein nicht finanzieren können. Danach sei er wieder in das Ute-Bock-Haus gezogen. Auf die Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, dass er im Ute-Bock-Haus gelebt habe. Manchmal unterstützte ihn die Caritas und manchmal habe er die Straßenzeitung Augustin verkauft. Und leider habe er auch Drogen verkauft, um an Geld zu kommen, da er sonst niemanden gehabt habe, der ihn unterstützt habe. Dies tue ihm unendlich leid.
Seit er in Österreich sei, habe er keine Arbeitserlaubnis. Er habe manchmal über die Caritas Wien tageweise Aushilfsjobs bekommen, aber nicht dauerhaft. Er wolle gerne arbeiten und sein Leben gemeinsam mit seiner Tochter in Österreich beginnen. Die Zeit hier ohne Arbeit sei sehr hart.
Er wolle unbedingt in Österreich bleiben, da sich seine familiären Verhältnisse geändert haben. Er wolle bei seiner Tochter sein, für sie da sein, sie aufwachsen sehen, ihr ein guter Vater sein. Er wolle gerne arbeiten und ehrliches Geld verdienen, damit er seiner Tochter was bieten könne.
Der Stellungnahme wurde auch ein Schreiben der Pflegefamilie der Tochter des BF beigelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die Tochter des BF seit November 2012 bei den Pflegeeltern lebe. Die leiblichen Eltern hätten bei Langzeitpflege ein Besuchs- und Kontaktrecht zum Kind. Der BF nehme dieses Recht sehr gewissenhaft wahr und habe dadurch eine stabile und vertrauensvolle Beziehung zu seiner Tochter aufgebaut. Vor der Verhaftung des BF im Jänner 2015 sei die Besuchsfrequenz auf Wunsch des Vaters und der Pflegefamilie von 28- auf 14-tagig erhöht worden, und auch seit seiner Verurteilung werde ein monatlicher Besuch fortgeführt. Die Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern sei eine massive Intervention. Die Jugendwohlfahrt empfehle nach Möglichkeit, die Herkunftsfamilie des Kindes in die Erziehung zu integrieren, um Risiken, die aus dem traumatischen Verlust entstehen können, zu mindern. Insbesondere da zur Kindesmutter kein Kontakt bestehe, sei der bestehende positive Kontakt wünschenswert und hilfreich für die Entwicklung des Kindes. Eine Abschiebung und ein Aufenthaltsverbot in Österreich wäre für das Kind ein unersetzbarer Verlust ihrer Beziehung zu ihrem Vater. Das Pflegekind habe viele Ähnlichkeiten mit ihrem Vater.
16. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde stellte im abweisenden Bescheid im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF feststehe und er die im Spruch genannte Identität führe. Er sei am 21.05.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Noch am selben Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 27.05.2008 vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Der BF sei gesund. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er in seiner Stellungnahme nicht genannt. Er sei in Nigeria sozialisiert worden und habe dort eine Schulausbildung genossen. Seine Eltern und Verwandte leben in Nigeria.
Der BF sei nicht verheiratet. Er habe das Besuchsrecht für sein minderjähriges Kind in Österreich, welches bei Pflegeeltern lebe. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Gelegenheitsarbeiten und dem Verkauf der Zeitung Augustin bestritten. Einen nicht unwesentlichen Ertrag habe er auch durch gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln gebracht. Er verfüge über kein Vermögen und habe keine finanziellen Verpflichtungen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sei dem BF eine gewisse Integration zuzustehen. Der BF weise jedoch in Österreich mehrere Verurteilungen wegen Suchtmitteldelinquenz auf. Nach Anführung der Verurteilungen des BF wurde festgehalten, dass der BF am 27.03.2015 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Wie den Verurteilungen zu entnehmen sei, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach illegaler Einreise 2006 und negativem Asylverfahren von Suchtmitteldelinquenz geprägt, was für die Behörde zweifellos bedeute, dass er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Selbst nach der Geburt seiner Tochter sei der BF dem Suchtgifthandel nachgegangen. Durch die neuen Verurteilungen und der daraus resultierenden Haftstrafen hätte dem BF bewusst sein müssen, dass es zur Trennung von seiner Tochter kommen würde. Diese habe er durch seine Haftstrafen bereits teilweise herbeigeführt. Weder seine hier geborene und geborgen aufwachsende Tochter, noch das geschützte Umfeld durch die Pflegeeltern hätten den BF von neuerlichen Straftaten abhalten können. Der belangten Behörde sei sehr wohl bewusst, dass durch die getroffene Entscheidung der Kontakt der Tochter des BF zur Herkunftsfamilie vollständig getrennt werde, gleichzeitig sei jedoch darin auch die Möglichkeit zu sehen, die im behüteten Umfeld der Pflegefamilie aufwachsende Tochter von der Suchmitteldelinquenz des Vaters fernzuhalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 und § 55 AsylG seien somit nicht gegeben. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der BF sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Aus den auf den Seiten 12 bis 73 getroffenen zur Lage in Nigeria hätten sich keine Hinweise einer Gefährdung iSv § 50 Abs. 1 FPG ergeben. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätte im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliches Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege, weshalb auch die Erlassung eines Einreiseverbotes (in der angegebenen Dauer) gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung zu verhindern. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen würden, zumal der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
17. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF zusammen mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie den Verfahrensanordnungen vom 21.04.2016, wonach dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und er verpflichtend eine Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat, am 25.04.2016 zugestellt.
18. Mit dem per Fax am 09.05.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der BF am 21.05.2006 nach Österreich gereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Der BF sei seit 10 Jahren in Österreich, sodass selbst vor dem Hintergrund der gerichtlichen Verurteilung von starken Bindungen zu Österreich auszugehen sei. Er habe eine Tochter, die bei Pflegeeltern lebe und zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Während der Strafhaft des BF hätten dokumentierte Besuche der Tochter und deren Pflegemutter stattgefunden.
Die Behörde gehe richtigerweise davon aus, dass eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich der Ausweisung zu treffen sei. Das Aufenthaltsverbot sei kürzlich von Amts wegen aufgehoben worden. Derzeit bestehe somit kein Aufenthaltsverbot oder sonstige Rückkehrentscheidung. Der BF sei gegenwärtig in einem Flüchtlingsquartier in Wien untergebracht. Sein Gesundheitszustand sei schlecht, es bestehe ständiger medizinischer Betreuungsbedarf. Der BF bzw. die Pflegeeltern der Tochter hätten ausführliche und fundierte Stellungnahmen abgegeben.
Die Tochter des BF sei einzig in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Ihr Aufenthalt sei in keinem anderen Staat dieser Welt möglich. Versorgt werde die Tochter des BF von Pflegeeltern österreichischer Staatsbürgerschaft. Die Tochter besitze auch nicht die Staatsbürgerschaft des Vaters. Schon aufgrund des Aussehens der Tochter sei ein Bezug zum Vater wichtig, da sie in ihrem Vater den einzigen Blutsverwandten habe. Das gesamte Verständnis der Herkunft, der Wurzeln etc. hänge vom Kontakt zum Vater ab. Die Rechte des Kindes am Kontakt mit dem leiblichen Vater habe die belangte Behörde überhaupt nicht beachtet. Das BFA beschränke sich rein darauf, die Interessen des Vaters zu beurteilen. Entsprechend der GRC seien mit dem Schutz des Wohles des Kindes relevante Rechte verbunden, die vom BFA nicht einmal erhoben, und somit auch nicht beurteilt worden seien. Der BF wünsche sich unbestritten mit der Tochter im familiären Kontakt zu sein und für sie in Zukunft noch mehr Verantwortung zu übernehmen. Die Pflegeeltern befürworten explizit das Aufrechterhalten der Vater-Tochter-Beziehung. Eine Pflege der familiären Beziehung sei einzig in Österreich möglich. Nicht einmal Besuchskontakte wären für das Mädchen möglich, wenn der Vater nach Nigeria abgeschoben würde. Die im bekämpften Bescheid vertretene persönliche Meinung des Organwalters mute nicht nur polemisch an, sondern entspreche auch nicht einer wissenschaftlichen Beurteilung der Notwendigkeit des Kindes am Kontakt mit dem Vater. Die Gefahr des Kindes durch die "Suchtmitteldelinquenz" des Vaters sei rational nicht nachvollziehbar. Solch eine Gefährdung logisch nachvollziehbar darzulegen, versuche die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise. Nicht nachvollziehbar sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Der BF sei gegenwärtig in Österreich und in einem Quartierplatz untergebracht. Die familiäre Bindung zu der Tochter werde gepflegt. Es gebe keinen gesetzlichen Grund, dem BF das Abwarten des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG zu verwehren.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung wurde vorgebracht, dass diese verfassungswidrig sei, wozu auf die Entscheidung des VfGH vom 02.12.2014, Zl. G 148/2014, verwiesen wurde.
Sodann wurden folgende Anträge gestellt: "Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist; die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig sind; die Erlassung eines 8-jährigen Aufenthaltsverbots nicht rechtmäßig ist; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen bzw. vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dazu die Pflegeeltern der Tochter des BF als Zeugen zu laden; und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, ein Einreiseverbot nicht zu verhängen ist, und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist."
Schließlich wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, um Grundrechtsverletzungen für den BF und seine Tochter - ein Kleinkind - abzuwenden. Da der BF in einem Flüchtlingsquartier versorgt werde und er sich wohl verhalte, gehe von ihm keine Gefahr aus.
19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des BF steht fest.
1.3. Der BF stellte am 21.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt (bis auf einen siebenmonatigen Aufenthalt in der Schweiz) im Bundesgebiet auf. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.05.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 26.02.2009 abgelehnt.
1.4. Der BF ist gesund befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der BF legte weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren diesen Feststellungen wider-sprechende Bescheinigungsmittel (ärztliche Atteste, Befunde, Behandlungsunterlagen etc.) vor, obwohl er in seiner Beschwerde vage und unsubstantiiert behauptet hat, dass sein "Gesundheitszustand schlecht sei und ständiger medizinischer Betreuungsbedarf bestehe".
1.5. Der BF ist ledig und Vater einer am 26.08.2012 in Österreich geborenen Tochter, die türkische Staatsangehörige ist und zum Aufenthalt in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist. Sie lebt bei ihren Pflegeeltern. Der BF pflegt einen 14-tägigen Kontakt zu seiner Tochter. Der BF verfügt sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich.
1.6. Der BF geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Er hat seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf der Zeitung Augustin sowie durch Suchtgifthandel bestritten. Derzeit befindet er sich in der Grundversorgung. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.7. Der BF weist in Österreich 5 rechtskräftige Verurteilungen auf.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF gem. § 27 Abs. 1 und 2/2 (1 .Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF erneut gem. § 27 Abs. 1 und 2/2 (1 .Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF gem. § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG, § 15, 269/1 (1. Fall) StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF erneut gem. § 27 Abs.1 Z 1/1 und 2. Fall und Abs. 2 SMG, § 27 (1) Z 1 8.Fall und (3) SMG, § 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt.
Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gem. § 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 07.03.2016 entlassen wurde.
1.8. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich hervorzustreichen ist, dass ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes eine gewisse Integration zuzugestehen ist.
1.10. Der BF verfügt nach wie vor über Familienangehörige im Heimatland. Er besuchte dort die Primary School und er beherrscht die Heimatsprachen Edo und Englisch auf Mutterspracheniveau. Er ist trotz mehrjähriger Abwesenheit mit den gesellschaftlichen Grundstrukturen Nigerias weiterhin vertraut.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsakt und in der Beschwerde.
2.2.3. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, geht aus einem GVS-Auszug hervor.
2.2.4. Dass der BF über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt hat, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass - entgegen den unsubstantiierten Anmerkungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen getätigt habe - eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
2.2.6. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen weder substantiierte und noch nachvollziehbare Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 Z.1 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält [...]
Der BF ist nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels und er kann keinen gültigen Sichtvermerk vorlegen. Keiner der Tatbestände eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 31 FPG ist erfüllt, dies wurde vom BF auch nicht behauptet. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]).
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist der BF Vater eines in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Kindes, weshalb im gegenständlichen Fall ein Familienleben iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, da sein Asylantrag bereits abgewiesen worden war.
Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.
Der EGMR erklärte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch von der dargelegten Entscheidung des EGMR erheblich. So wurde der BF in Österreich bereits fünfmal strafrechtlich verurteilt und ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Mai 2008 unrechtmäßig. Zudem verfügt der BF seit dem fünften Lebensmonat seiner Tochter über keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit dieser, zumal er sich ab Ende Jänner 2013 in Strafhaft befand und lediglich besuchsweise ein bis zwei Mal im Monat Kontakt zu seiner Tochter hatte bzw. hat. Dass der BF gegenüber seiner Tochter Unterhaltsleistungen erbringen würde oder in deren Versorgung eingebunden wäre, wurde nicht behauptet. Die Tochter des BF wird von einer Pflegefamilie versorgt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Fortführung des Familienlebens in Nigeria mit Schwierigkeiten verbunden wäre, jedoch wäre ein weiterer Kontakt auch unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln möglich.
In Anbetracht der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilung des BF aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG, insbesondere aufgrund der in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des BF, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch eine allfällige Trennung des BF von seiner Tochter im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Drogenkriminalität zu schützen.
Der BF brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des BF verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.
Schließlich ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist und fußte sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf einem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag. Auch hat der BF seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht für seine Integration genutzt, sondern wiederholt Straftaten begangen und war zuletzt bis März 2016 in Haft.
Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor. Der BF geht weder einer Beschäftigung nach, noch ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Derzeit befindet er sich in der Grundversorgung. Dass der BF qualifizierte Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, wurde auch nicht behauptet. Andere integrative Aspekte, etwa Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist nicht hervorgekommen.
Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden kann, zumal sich seine Familienangehörigen nach wie vor dort aufhalten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.
3.2.2. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde unbestritten fünfmal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG ist zweifelsohne erfüllt.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde der BF bereits im ersten Jahr seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Noch während seiner Probezeit wurde der BF jedoch rückfällig und wurde erneut mit weiteren Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.05.2007 und 07.03.2008 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 bzw. 10 Monaten rechtkräftig verurteilt.
Der BF ließ trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren schweren Straftaten nicht ab und wurde mit weiterem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.12.2013 wiederholt wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtkräftig verurteilt.
Während offener Probezeit infolge der gewährten bedingten Entlassung wurde der BF abermals straffällig und zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.02.2015 erneut wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 07.03.2016 entlassen wurde.
Bei der Strafzumessung des letztgenannten Urteils wirkten sich das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd aus. Erschwerend wurden hingegen die einschlägigen vier Verurteilungen des BF, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb der Probezeit gewertet. Besondere Milderungsgründe sind im Falle des BF allerdings nicht hervorgekommen, im Gegenteil ergibt sich aus den einschlägigen Verurteilungen bzw. aus dem Rückfall eher der Eindruck, dass der Aufenthalt des BF gerade kriminellen Zwecken diente.
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf 8 Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es der Tochter des BF leicht möglich sein wird, ihren Vater in Nigeria zu besuchen, jedoch wäre ein weiterer Kontakt auch unter Zuhilfenahme von grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln möglich. Zudem hat der EGMR bereits festgehalten (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), dass selbst wenn die Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet. Wie das BFA richtig festhält, war dem BF bewusst, dass sein strafrechtliches Verhalten ihn von seiner Tochter trennen würde. Unbeschadet dessen ließ der BF von weiteren Straftaten nicht ab.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des BF (5 einschlägige Verurteilungen wegen des gewerbsmäßigen Drogenhandels während eines längeren Zeitraumes) ist das in Freiheit vom BF gezeigte Wohlverhalten von sieben Monaten noch nicht von ausreichend langer Dauer, um davon ausgehen zu können, die von ihm herrührende Gefahr sei bereits weggefallen oder maßgeblich gemindert. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der BF durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 8 Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 8 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Zudem erklärte der BF seinen Willen zur Besserung. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dies auf den ersten Blick wenig überzeugend wirken mag, insbesondere da seit der Entlassung des BF kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Betrachtet man andererseits die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, wie dies aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 8 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen und familiären Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. § 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
3.4.2. Die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG idgF. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.4.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4.4. Gemäß § 18 Abs. 2 hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1)
[...]."
3.4.5. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.4.6. Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist (vgl. unten Punkt II 4.3.2.). Dies umso mehr, als von dem Persönlichkeitsbild des BF - wie oben unter ausführlich dargestellt - weiterhin eine hohe Gefährdungspotenzial zu erwarten ist, welchem nur mit einer sofortigen Ausreise nach der Haftentlassung begegnet werden kann.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass Gründe gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, die für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sprechen würden, - wie oben ausgeführt - im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung bereits geprüft mit dem Ergebnis geprüft wurden, dass solche nicht vorliegen.
3.4.7. Insofern war der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde auch hier gemäß § 18 Abs. 2 iVm. 5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Insoweit in der Beschwerde der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Fehlens einer solchen gesetzlichen Grundlage kein Raum für die beantrage Feststellung besteht. Zudem ist festzuhalten, dass eine Verletzung des BF in seinen Rechten nicht erkennbar ist, wurde die Beschwerde doch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehenen Frist eingebracht, weshalb weitere Ausführungen zu dem Punkt unterbleiben können.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da sich Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal dem BF seitens der belangten Behörde im ausreichendem Maß Parteiengehör gewährt worden ist und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unstrittig erwiesen hat.
Zu Spruchteil B)
(Un)zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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