G312 2117731-1•BVwG G312 2117731-1
G312 2117731-1Tribunal administratif fédéral9 nov. 2016
Beitragsschuld, Berechnung, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Nachweismangel, Pflichtverletzung
G312 2117731-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.04.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als die Haftungssumme € 22.595,59 beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF) vertrat seit 02.03.2011 als Obfrau den Verein "XXXX" bis zur Insolvenzeröffnung. Mit 19.08.2011 wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren unter XXXX eröffnet, und mit einer Quote von 24,22 % beendet. Die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der XXXX Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich.
2. Mit Schriftsatz der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.06.2013 wurde die BF unter ausdrücklichen Hinweis auf die Haftung der BF im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nachweislich aufgefordert, die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge des Vereins in der Höhe von € 32.407,98 für den Zeitraum 09/2010 bis 06/2011 unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen, welche gegen die persönliche Haftung der BF vorzubringen wären, zu erheben.
3. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2015,
XXXX, hat diese festgestellt, dass die BF als Obfrau des nunmehr aufgelösten Vereins der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 22.669,97 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in ihrer Eigenschaft als Obfrau des Vereins aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer der belangten Behörde die Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume Jänner 2010 bis Mai 2011 in der Höhe von insgesamt Euro 42.805,09 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. schulde.
Laut Auszug aus dem Vereinsregister der Bundespolizei direkt zu Zl XXXX sei die BF im bezeichneten Zeitraum Obfrau des Vereins "XXXX" und als solche für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen den Verein nicht eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei mit 19.08.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden und sei mit einer Verteilungsquote von 24,2203 % rechtskräftig beendet worden. Die Forderungen der XXXX Gebietskrankenkasse seien somit uneinbringlich.
Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2013 habe die BF insofern reagiert, als die Kassiererin des Vereins in Vertretung der BF vorgesprochen habe, um Fragen zu klären und weitere Unterlagen vorzulegen. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei ein Haftungsprüfungsverfahren durchgeführt worden und ein Haftungsbetrag in der Höhe von € 43.131,62 errechnet worden. Davon seien 24,2203 %, jener Teil der Quote, die die belangte Behörde erhalten habe, in der Höhe von € 10.351,59 in Abzug gebracht worden. Weiters sei vom IEFG ein Betrag auf das Beitragskonto des Vereins in der Höhe von €
10. 110,06 überwiesen worden, dieser Betrag sei ebenfalls vom Haftungsbetrag in Abzug gebracht worden. Somit sei eine Unterbedeckung in der Höhe von € 22.669,97 ermittelt worden, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.
4. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 brachte die BF über ihren rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX, Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Berechnung des Haftungsbetrages völlig rechtsirrig sei und zudem der BF kein Verschulden am Zustandekommen der Beitragsrückstände treffe. Es werde daher beantragt, dem Rechtsmittel Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
5. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.11.2015 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war vom 02.03.2011 bis zur Insolvenzeröffnung Obfrau des Vereins "XXXX".
Mit 19.08.2011 wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren unter
XXXX eröffnet, und das Verfahren mit einer Quote von 24,2203 % beendet.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2013 wurde die BF auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und ihrer Verantwortung als Obfrau informiert und aufgefordert, die offenen Schulden unter Fristsetzung zu begleichen oder Einwendungen vorbringen, weshalb ihr kein Verschulden an die offenen Rückstände anzulasten sei.
Der BF reagierte auf diesen Schriftsatz insofern, als die Kassiererin des Vereins in Vertretung der BF bei der belangten Behörde vorgesprochen hat, um Fragen zu klären und weitere Unterlagen vorzulegen.
Anhand der vorgelegten Unterlagen ist das Haftungsprüfungsverfahren durchgeführt worden und die aushaftende Forderung der belangten Behörde auf Grundlage der Rückstandsaufstellung vom 23.04.2015, wie folgend dargestellt, berechnet worden:
Beitragsrest
01/2010
0101-31012010
€ 68,00
02/2010
0102-28022010
€ 863,70
04/2010
0104-30042010
€ 820,01
05/2010
0105-31052010
€ 2.257,73
06/2010
0106-30062016
€ 3.312,06
09/2010
0109-30092010
€ 1.891,13
10/2010
0110-31102010
€ 2.179,86
11/2010
0111-30112010
€ 4.111,62
KJ 2010
€ 1.373,94
12/2010
0112-31122010
€ 2.179,86
GPLA Rest 2010
€ 327,45
01/2011
0101-31012011
€ 2.236,65
02/2011
0102-28022011
€ 2.236,65
03/2011
0103-31032011
€ 3.282,43
04/2011
0104-30042011
€ 2.236,65
05/2011
0105-31052011
€ 2.236,65
Summe
Anhand der dargestellten Tabellen ist ersichtlich, wie die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.05.2011 die offenen Beiträge sowie die Verschuldens- bzw. Haftungsfrage beurteilte.
Fälligkeit
Rückstand SV
Zahlung an SV
Zahlungsquote SV
Haftungsquote SV
€ 60.264,46
€ 5.500,00
9,13 %
19,71 %
€ 59.782,11
€ 3.000,00
5,00 %
28,12 %
€ 61.995,13
€ 8.000,00
12,90 %
4,77 %
€ 62.905,52
€ 3.000,00
4,77 %
25,74 %
€ 64.836,25
€ 5.200,00
8,02 %
0,03 %
€ 66.714,17
€ 4.690,00
7,03 %
25,47 %
€ 67.356,33
€ 1.000,00
1,48 %
29,48 %
€ 78.590,66
€ 17.000,00
21,63 %
36,09 %
€ 58.119,42
€ 4.000,00
6,44 %
7,80 %
Die Differenzquote
wird mit den im Beobachtungszeitraum fälligen Forderungen der Abgabenbehörde multipliziert, so ergibt sich der Haftungsrohbetrag.
Aus der dargestellten Tabelle - durch Gegenüberstellung der bezahlten Quote und der Haftungsquote - ist ersichtlich, dass durch die Zahlungen der BF, entgegen ihrer Ansicht, sehr wohl eine Schlechterstellung der belangten Behörde erfolgt ist. Nur wenn die BF eine Zahlung analog der Haftungsquote zur jeweiligen Fälligkeit entrichtet hätte, wäre kein Verschulden ihrerseits anzunehmen. Die Tabelle zeigt jedoch, dass die Zahlungen (mit zwei Ausnahmen) weit unter der Haftungsquote lagen.
Die offenen Beiträge betragen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.05.2011 € 57.116,81 Beiträge 01/2010 bis 05/2011. Es werden - wie bereits oben dargestellt - zwei Zahlungsquoten gebildet, die einerseits die Bedienung der Forderungen der Behörde und andererseits die Quote an dritte Gläubiger darstellt. Anhand dieser wird der Haftungsrohbetrag ermittelt. In der gegenständlichen Entscheidung wurde - zum Vorteil der BF - nur die Ungleichbehandlung für den Zeitraum 1/2011 - 05/2011 berücksichtigt, dadurch ergibt sich folgende Haftungssumme:
€ 43.120,18 Haftungsrohbetrag
€ 22.595,59 Haftungssumme
Nach Abzug der erhaltenen Quote von 24,2203 %, sowie der IESG Überweisung bleibt ein Haftungsbetrag in der Höhe von € 22.595,59.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
Ein laufendes Insolvenzverfahren dient also lediglich als Indiz. Gegenständlich ist die Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Verein unstrittig, das Insolvenzverfahren betreffend des Vereins wurde mit 19.08.2011 unter 26 S 103/11 eröffnet und das Verfahren mit einer Verteilungsquote von 24,2203 % rechtskräftig mit 22.05.2012 beendet worden. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.
Die BF war des Weiteren unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Obfrau des Vereins und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.
Die BF bekämpft den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der Haftungsbetrag völlig unrichtig ermittelt worden sei, die belangte Behörde habe jene Zahlungen berücksichtigt, welche in weiterer Folge im Zuge der Anfechtung zurückbezahlt wurden bzw. welche durch den IESG Fond überwiesen wurden. Zudem ergeben sich aus den Rückstandsausweisen unterschiedliche Beträge, die ungeklärt geblieben seien. Dem Bescheid mangle es an der Feststellung zum Haftungszeitraum und von welchen Beitragsrückständen tatsächlich ausgegangen werde.
Zur Haftungsberechnung ist an sich auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH der Haftungszeitraum beginnend mit der Fälligkeit des ersten Beitrags anzusetzen ist und mit dem Tag, dem der Insolvenzeröffnung vorangeht, endet.
Zum Vorwurf, dass die belangte Behörde jeweils den gesamten Betrag herangezogen hat und nicht die einzelnen Beträge ist zu entgegnen, dass dieses Vorgehen den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB entspricht.
Gemäß § 1416 ABGB sollen (wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen) zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden. Zudem erscheint es völlig lebensfremd, dass bei offenen Rückforderungen eben nicht der gesamte Betrag zur Berechnung herangezogen werden soll, wie von der BF gefordert.
Zum behaupteten mangelnden Verschulden ist auszuführen, dass der VwGH festgestellt hat, dass die von der BF vorgebrachte und vom Masseverwalter erfolgreich angefochtene Zahlung (und damit Besserstellung der belangten Behörde) unberücksichtigt zu bleiben hat. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte.
Die rechtsfreundlich vertretene BF hat hingegen eine Gleichbehandlung der SV-Beiträgen mit den anderen Verbindlichkeiten im konkreten Verfahren insofern behauptet, als die belangte Behörde falsche Rückstandsbeträge zur Beurteilung herangezogen habe und weiters dargelegt, dass aufgrund der Zahlung von 45.000,00 Euro sogar eine Bevorzugung der belangten Behörde erfolgt sei.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 festgestellt, dass zwar im Haftungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob eine Zahlung rechtsunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wäre, da hypothetische Ereignisse nicht in die Prüfung mit einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0043, mwN). Wird aber - wie hier - eine Zahlung tatsächlich und erfolgreich angefochten, so liegt insoweit kein hypothetisches Ereignis vor. Mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt (§ 27 IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (§ 41 Abs. 2 IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. näher Rebernig in Konecny/Schubert, aaO, § 41 KO Rz 16). Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0162). Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird. Damit kann diesem Einwand kein Erfolg beschieden sein.
Desweiteren hat der VwGH in jeweiligen Entscheidungen betreffend der § 67 Abs. 10 ASVG Haftung die Abgabenforderungen den übrigen Verbindlichkeiten klar und ausdrücklich gegenübergestellt, wie dies gegenständlich von der belangten Behörde auch erfolgt ist.
Zum bestrittenen Verschulden ist auszuführen, dass es Sache des Vertreters ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet bzw. dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).
Die BF hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus ihrer Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, dass ihr kein Verschulden an den offenen Beitragsrückständen trifft bzw. nur eine Gläubigerbevorzugung ein Verschulden ausschließe, reicht jedenfalls nicht aus.
Im Hinblick auf die mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger ist es dem Vertreter laut Rechtsprechung nämlich zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (VwGH vom 28. 02. 2014, Zl. 2012/16/0001).
Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 8. September 2010, 2009/08/0215). Diesbezüglich blieb die BF substanziierte Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig.
Der monierte Unterschied zwischen den Beträgen in den jeweiligen Rückstandsausweisen ergibt sich aus der laufenden Zahlungen der BF, und die damit geänderte Durchrechnung. Die Regelungen der Rückstandsberechnung werden von der belangten Behörde nach den Bestimmungen des ABGB - wie bereits oben dargelegt - durchgeführt, dh. einlangende Zahlungen werden auf Zinsen und Kosten zuerst berücksichtigt, dann auf das Kapital angerechnet. Zur monierten Unterschiedlichkeit der jeweiligen Rückstandsausweise ist zu entgegnen, dass 2011 die Anfechtung von Zahlungen vorerst nicht berücksichtigt wurde, (erst im November 2011), ebenso ist die Quote und die Buchung IESG im Betrag nicht enthalten, beinhaltet sind die Zinsen, sowie Beitragszuschläge und Nebengebühren. Das Konto stellt sich zwei Tage nach Insolvenzeröffnung dar.
Im gegenständlichen Haftungsfall hätte die BF darlegen müssen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Beiträge durch den Verein nicht rechtszeitig entrichtet werden konnten und dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Darlegungspflicht ist die BF in nicht nachgekommen, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH die belangte Behörde zur Recht davon ausgehen kann, dass die Haftungsschuldnerin ihrer Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, dass nur eine Gläubigerbevorzugung einen Geschäftsführer haftungsfrei im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG stelle, kann nicht zum Erfolg führen, da keine Gläubigerbevorzugung gefordert ist, sondern dass lediglich bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Nachweis wurde von der BF nicht erbracht.
Da eine entsprechende Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
Gegenständlich hat die belangte Behörde Abstand von einer Haftung für die gesamte offenen Beitragsverbindlichkeiten genommen und lediglich eine Haftung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 im Ausmaß von € 22.669,12 ausgesprochen. Der Haftungsbetrag ist jedoch aufgrund eines geringfügigen Rechenfehlers auf € 22.595,59 abzuändern.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid entsprechend abzuändern.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von der BF nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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