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W221 1402221-2•BVwG W221 1402221-2
W221 1402221-2Tribunal administratif fédéral8 nov. 2016
Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Gefährlichkeitsprognose,<br/>Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W221 1402221-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch RA Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zl. 443302301/14561850, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Begründend führte er darin aus, dass er aus Gambia stamme und in Österreich geduldet sei. Er lebe seit XXXX in Österreich, wobei sein Asylantrag XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Seine aktuelle Karte für Geduldete sei bis XXXX gültig. Er habe zwar drei strafgerichtliche Verurteilungen, sei jedoch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom 15.12.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er seit XXXX bei einer stationären Therapie beim XXXX sei.
Mit Schreiben vom 23.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm noch die Beantwortung weiterer Fragen aufgetragen.
Der Beschwerdeführer führte daraufhin schriftlich aus, dass er sich seit XXXX in Österreich aufhalte. Er habe keinen gültigen Aufenthaltstitel und seine Duldung sei nicht verlängert worden. Er sei in Gambia sechs Jahre in die Schule gegangen und habe als Taxifahrer gearbeitet. Er habe in Österreich keine Familie. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und beziehe keine Sozialleistungen. Er befinde sich derzeit in einer Drogentherapie. Er werde in Gambia politisch verfolgt.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, zugestellt am 28.10.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 iVm § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunk III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine günstige Zukunftsprognose nicht möglich sei.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass ungeachtet der Verurteilungen die Integration des Beschwerdeführers bereits fortgeschritten sei und eine Rückführung Art. 8 EMRK widersprechen würde. Das Verfahren sei mangelhaft, weil keine Erhebungen zum Grad der Integration angestellt worden seien. Die Feststellungen seien in sich widersprüchlich, wenn festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme, gleichzeitig jedoch seine Identität nicht festgestellt werden könne. Auch die Feststellungen zu seinen in Gambia lebenden Verwandten wären damit nicht vereinbar und würden grob unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Beschwerdeführers darstellen. Beantragt werde daher die Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 13.11.2015 wurde eine weitere Beschwerde (von einer weiteren Rechtsanwältin) vorgelegt. Darin wird ua. ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in ambulanter Behandlung beim XXXX befinde, wo er bereits zuvor eine sechsmonatige Suchtgifttherapie absolviert habe. Seine Vorstrafen seien alle nach dem Suchtmittelgesetz erfolgt, da er selbst seit Jahren Cannabis konsumiere.
Mit Schreiben vom 25.10.2016 gab der erste Rechtsanwalt seine Vollmachtsauflösung bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität (Name und Geburtsdatum) steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX. Er hat sechs Jahre die Schule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008 wurde Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Gambia ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, A2 402.221-1/2008/8E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung in zwei Fällen gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter der Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers und erschwerend die Tatwiederholung gewertet. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 28.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Abschiebungsaufschub bis zum XXXX gewährt.
Mit Aktenvermerk vom 10.08.2010 stellte die Bundespolizeidirektion XXXX fest, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG geduldet ist. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Duldungskarte ausgestellt, die bis zum XXXX gültig war.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, aus der er am XXXX entlassen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Überlassen von Cannabiskraut, Kokain und Heroin an drei Personen über einen Zeitraum von XXXX bis XXXX) gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter der Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde das reumütige und umfassende Geständnis des Beschwerdeführers und erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit und das Vorliegen mehrerer Abnehmer gewertet. Die Probezeit zum Urteil XXXX wurde auf fünf Jahre verlängert.
Von XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer in Strafhaft und kam anschließend in Untersuchungshaft bis zum XXXX.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Überlassen von Cannabiskraut, Kokain und Heroin an acht teilweise minderjährige Personen über einen Zeitraum von XXXX) gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers, die verstärkte Tatbildmäßigkeit und die Weitergabe von drei Suchtmitteln sowie an mehrere Personen gewertet. Es gab keine Milderungsgründe.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Überlassen von Cannabis an vier Personen und Bereithaltung von Kokain zum Verkauf) gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall), die Tatbegehung während vier offener Probezeiten und das Zusammentreffen mehrerer Angriffe gewertet. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass es ein teilweises Geständnis gab. Gleichzeitig wurden die bedingten Entlassungen zur Verurteilung XXXX (Strafrest drei Monate) und zu XXXX (Strafrest vier Monate und zwanzig Tage) widerrufen und die Probezeit zur Verurteilung XXXX auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer befand sich dementsprechend von XXXX in Haft.
Mit Beschluss vom 16.10.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer bis zum XXXX gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub gewährt, um sich einer stationären Behandlung (Suchttherapie beim XXXX) zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer absolvierte die vorgeschriebene sechsmonatige Suchtgifttherapie. Seit dem XXXX setzt er die gesundheitsbezogene Maßnahme ambulant fort.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familie.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführer und seiner Arbeitsfähigkeit. Wegen seiner Drogensucht war er in stationärer Behandlung, die er nun ambulant fortsetzt. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Laut seinem Vorbringen in seiner Beschwerde vom 11.11.2015 leistet er kleine Aushilfsjobs für die Caritas und erhalte dafür finanzielle Zuwendungen. Damit kann jedoch insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in die entsprechenden Strafakten.
Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.
Darüber hinaus hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu A)
1. ) Zum beantragten Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Begründend führte er darin aus, dass er aus Gambia stamme und in Österreich geduldet sei.
Gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (Überlassen von Cannabiskraut, Kokain und Heroin an drei Personen über einen Zeitraum von XXXX) gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil von zwölf Monaten unter der Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde somit rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausging, dass der Antrag gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen ist.
2. ) Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) - (2) [...]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) - (8) [...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) - (11) [...]
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Dieses Aufenthaltsrecht hielt jedoch auch nur von der Antragstellung am XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes am XXXX an. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf und missachtete eine rechtskräftige Ausweisung in seinen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist außerdem illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat.
Am 10.08.2010 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem Aktenvermerk von Amts fest, dass die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers gemäß § 46a FPG vorliegen und stellte dem Beschwerdeführer am XXXX die Duldungskarte aus. Der Status des Beschwerdeführers als Geduldeter führt jedoch nicht dazu, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 Abs. 1a Z 3 FPG).
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes vier Mal strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN), zumal sich der Beschwerdeführer bereits knapp ein Jahr nach seiner Einreise zum ersten Mal (im XXXX) strafbar gemacht hat. Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer wurde XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde, weil er zwei Personen mit dem Tod bedroht hat, wobei er bei einer Tat sogar ein Messer in der Hand hielt, als er die Drohung aussprach.
XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde, weil er drei Personen Cannabiskraut, Kokain und Heroin über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten (XXXX) überlassen hat.
Im XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, weil er über einen Zeitraum von knapp einem Jahr (XXXX) acht Personen Cannabiskraut, Heroin und Kokain überlassen hat. Erschwerend kam in diesem Fall dazu, dass unter seinen Abnehmern auch zwei Minderjährige waren, sodass er auch Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht hat.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, weil er Cannabis vier Personen überlassen und Kokain zum Verkauf bereitgehalten hat.
Nach dem Absitzen eines Teils der Strafe wurde dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub gewährt, um sich einer stationären Behandlung (Suchttherapie beim XXXX) zu unterziehen. Der Beschwerdeführer absolvierte dementsprechend die vorgeschriebene sechsmonatige Suchtgifttherapie. Seit dem XXXX setzt er die gesundheitsbezogene Maßnahme ambulant fort.
Der Beschwerdeführer wurde somit zu insgesamt 54 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von denen er insgesamt knapp 16 Monate absaß, womit aufgrund von bedingten Strafnachsichten noch 38 Monate offen sind.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass seine gerichtlichen Strafen nicht aus seiner persönlichen Gefährlichkeit und der Schädigung anderer Personen gründen, sondern vorwiegend aus seinem eigenen Drogenkonsum, ist ihm entgegenzuhalten, dass er abseits der Drogendelikte seine erste Vorstrafe aufgrund einer gefährlichen Drohung (mit dem Tod) gegen zwei Personen, wobei er bei einem Vorfall auch ein Messer in der Hand hielt, erhalten hat. Darüber hinaus hält das letzte Strafurteil vom XXXX in seiner Begründung fest, dass der Beschwerdeführer zwar an Suchtmittel gewöhnt ist, jedoch die Taten nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen wurden, sondern der Erlös zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes floss.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).
Derzeit absolviert der Beschwerdeführer eine Drogensuchttherapie und besucht einen Deutschkurs. Er nimmt aber darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Zuwendungen der Caritas.
Der Beschwerdeführer verfügt demgegenüber über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer, der im Alter von XXXX nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Gambia verbracht. Er beherrscht die dortige Sprache und ging seinen eigenen Angaben im Asylverfahren entsprechend einer Arbeit als Taxifahrer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch nach beinahe neun Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft, in der er sozialisiert wurde, wieder eingliedern können wird. Daran ändert auch nichts, dass er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr hat und daher momentan auch nichts von ihrem Aufenthaltsort oder ihrem Befinden weiß.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, A2 402.221-1/2008/8E, rechtskräftig verneint. Seit dem sind keine relevanten Veränderungen eingetreten, solche hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, A2 402.221-1/2008/8E, aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
3. ) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
4. ) Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt vom Landesgericht für XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstraße von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Überdies wurde der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Suchtgiftdelikte) rechtskräftig verurteilt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Im vorliegenden Fall zeigen die Zahl und Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Cannabiskraut, Kokain und Heroin über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, das Überlassen und der Verkauf von Suchtgift sogar an Minderjährige, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zuletzt 15 Monaten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits über Verurteilungen verfügte und trotz Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten erneut wegen Suchtgiftdelikten (in offener Probezeit) verurteilt wurde, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung des Suchtgifthandels massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 28a Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren und jener des § 27 Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr vor.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, der teilweise bedingten Nachsicht, der eigenen Drogensucht des Beschwerdeführers und des zuletzt gewährten Strafaufschubes zur Absolvierung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, die der Beschwerdeführer auch absolviert hat, sowie unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen, zumal die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 6 Jahre herabgesetzt wird.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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