W167 2127150-1•BVwG W167 2127150-1
W167 2127150-1Tribunal administratif fédéral8 nov. 2016
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W167 2127150-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (AMS) vom XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 Absatz 3 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ab dem 22.02.2016 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2015 abgewiesen worden sei. Dagegen habe er aus seiner Sicht rechtzeitig (nach Heilung des Zustellmangels) Beschwerde erhoben. Derzeit sei beim Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde anhängig, wobei strittig sei, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Da der Beschwerdeführer von der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ausgehe und das Bundesverwaltungsgericht diese Frage noch nicht entschieden habe, komme ihm weiterhin faktischer Abschiebeschutz bzw. ein Aufenthaltsrecht zu. Er stehe somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
3. Das AMS legte die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt verhängtes Rückkehrverbot, GZ 1-1018411-FrB/12, welches seit dem 03.04.2012 rechtskräftig ist und bis 19.03.2022 gültig ist.
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2013 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Über das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister durch das Bundesverwaltungsgericht und deckt sich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers.
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Absatz 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und die Zurückverweisungsmöglichkeit bildet eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im Beschwerdefall wurde die Notstandshilfe gemäß § 7 Absatz 3 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mangels Verfügbarkeit eingestellt, da der Beschwerdeführer laut AMS über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
§ 38 in Verbindung mit § 7 AlVG regelt den Anspruch auf Notstandshilfe:
"§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
[...]"
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung zunächst aufnehmen, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0031 mit Hinweis auf VwGH vom 24.06.2006, 2005/08/0211), hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 diente der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht. Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (VwGH vom 22.02.2012, 2010/08/0031 mHa VwGH vom 28.06.2006, 2006/08/0020).
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, (...).
Im Ausschussbericht (AB 388 BlgNR 24. GP, 2) zu § 4 AuslBG idF BGBl. I Nr. 120/2009, mit dem die Regelung hinsichtlich des faktischen Abschiebeschutzes ins Ausländerbeschäftigungsgesetz Eingang gefunden hat, wird wie folgt festgehalten: "Der Verweis auf den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 ist ausschließlich für jene Fälle relevant, denen wegen eines bestehenden Rückkehrverbotes gemäß § 62 FPG auch nach Zulassung zum Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG 2005 nicht zukommt. Der Ausschluss dieser Gruppe vom Arbeitsmarkt wäre von Art. 11 der Richtlinie 2003/08/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) nicht gedeckt."
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Rückkehrverbot aus dem Jahr 2012, welches er in seiner Beschwerde nicht erwähnt und daher dazu auch keine weiteren Ausführungen macht.
Gemäß § 54 Absatz 1 zweiter Satz FPG idF BGBl. I Nr. 35/2011 galt das Rückkehrverbot als Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts, wobei die §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten. Gemäß § 13 AsylG idF BGBl. I Nr. 35/2011 kam Asylwerbern, denen gemäß § 54 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen wurde faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. Gemäß § 125 Absatz 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2014 gemäß § 60 Absatz 4 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können.
Dem Beschwerdeführer kommt somit zwar nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, jedoch faktischer Abschiebeschutz zu. Bei Erlassung des Rückkehrverbotes war er bereits zu einem zwischenzeitlich im Jahr 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zugelassen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung - vorbehaltlich der Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - hinsichtlich § 7 Abs. 3 Z 2 1. Halbsatz AlVG verfügbar (vgl. VwGH vom 21.01.2009, 2006/08/0030).
Für eine abschließende Beurteilung der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers ist somit eine Prüfung hinsichtlich der § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG erforderlich. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich im Akt keinerlei Ermittlungsergebnisse des AMS. Die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse lediglich darauf beruht, dass das AMS vom Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ausgegangen ist und daher die Relevanz des faktischen Abschiebeschutzes für die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 1. Halbsatz AlVG nicht gesehen hat, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten Voraussetzungen in Einklang bringen. Vorliegend wurde hinsichtlich der genannten Voraussetzungen der § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und somit liegen auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor.
Das AMS wird sich im fortgesetzten Verfahren damit auseinander setzen zu haben, ob vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 2. Halbsatz sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG erfüllt werden und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG Abstand, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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